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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_392/2021  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Mai 2021 (AB.2020.00093). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Juni 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2021, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Juni 2021, womit A.________ aufgefordert wurde, die fehlende Beilage (vorinstanzliches Urteil) bis zum 9. Juli 2021 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die daraufhin am 5. Juli 2021 (Poststempel) erfolgte Zustellung des kantonalen Urteils, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Mahnungen vom 17. April und 16. Juli 2002 - worin die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen habe, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führen würde - betreffend ausstehende Beiträge erhalten habe und ihm deshalb der drohende Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bekannt gewesen sei, 
dass dies im Weiteren auch für die vorinstanzliche Erwägung gilt, wonach die Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 bereits vor längerem in Rechtskraft erwachsen sei und die mehr als 14 Jahre nach Verfügungsdatum erhobene Einsprache vom 13. August 2018 als verspätet zu gelten habe, 
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise seine Situation darzustellen und rügt, er habe die Mahnungen nicht erhalten, womit es an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil offenkundig fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juli 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber