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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 133/05 
 
Urteil vom 3. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
M.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene M.________ arbeitete vom 16. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 als Betriebsassistent/Chef de Service im Restaurant C.________. Am 1. Juli 2004 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. Juli 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Ein ihm mit Schreiben des RAV vom 8. Juli 2004 zugewiesenes Stellenangebot als Bahnsteward bei der X.________ AG kam, nachdem der Versicherte anlässlich eines am 14. Juli 2004 mit der potenziellen Arbeitgeberin geführten Telefongesprächs auf seinen linken Arm betreffende gesundheitliche Probleme hingewiesen hatte, nicht zustande. Auf sein Verhalten angesprochen gab er mit Schreiben vom 23. Juli 2004 im Wesentlichen an, das vorgesehene Arbeitsverhältnis habe nicht seinen persönlichen Verhältnissen "(Gesundheit)" entsprochen. Am 10. August 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich M.________ mit Wirkung ab dem 9. Juli 2004 verfügungsweise wegen Nichtbefolgens von Weisungen der zuständigen Amtsstelle für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin, mit welcher der Versicherte ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 23. August 2004 einreichte, fest (Einspracheentscheid vom 25. November 2005). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. März 2005 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid des AWA vom 25. November 2004 seien aufzuheben; eventualiter seien allfällige Einstellungstage auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Der Eingabe liegt eine Honorarrechnung des Medizinischen Radiodiagnostischen Instituts vom 6. Juli 2004 bei. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten jeweils auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die - mit In-Kraft-Treten des ATSG per 1. Januar 2003 keine Änderungen erfahrenden - Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 
2.1 Die Vorinstanz hat zur Hauptsache erwogen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätten keine Anzeichen bestanden, dass ihm die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Der Versicherte sei auf Grund der Schadenminderungspflicht mindestens zu einem Arbeitsversuch angehalten gewesen. Zudem habe er durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde und dadurch eine mögliche Anstellung vereitelt. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung sei zu Recht erfolgt und dem Verschulden des Beschwerdeführers durch die Festsetzung der Einstelldauer auf 36 Tage angemessen Rechnung getragen worden. 
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, sein durch das Arztzeugnis des Dr. med. K.________ vom 23. August 2004 belegter Gesundheitszustand sei nicht angemessen gewürdigt worden. Das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei nicht auf Grund seiner ablehnenden Haltung gescheitert; vielmehr habe er lediglich auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen, worauf der zukünftige Arbeitgeber die Stelle als ungeeignet erachtet und ihn daher nicht eingestellt habe. Er bemühe sich intensiv um eine neue Anstellung und sei nach wie vor in seinem bisherigen Arbeitsumfeld zu 100 % arbeitsfähig. 
3. 
3.1 Im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" gab der Beschwerdeführer am 15. Juli 2004 an, bereit und in der Lage zu sein, im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Ferner bestätigte er vorbehaltlos, im aktuellen Zeitpunkt uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein. Der Rückmeldung der X.________ AG bezüglich der Bewerbung des Versicherten vom 14. Juli 2004 ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, weil der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme mit dem linken Arm angegeben hatte. Zu seinem Verhalten befragt führte der Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2004 aus, "ich bin ganz gesund in Zürich, Aargau oder Zug zum Arbeiten". Was aber die zugewiesene Tätigkeit als Bahnsteward in einem Nachtzug anbelange, entspreche diese weder seinen persönlichen Verhältnissen (Gesundheit) noch seinen bisherigen Tätigkeiten, Fähigkeiten oder den üblichen Arbeitsbedingungen. Anlässlich der Einspracheerhebung machte der Versicherte sodann u.a. geltend, im damaligen Zeitpunkt starke Medikamente eingenommen zu haben, was eine Nachtarbeit zusätzlich erschwert hätte. Im vom Beschwerdeführer beigebrachten Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 23. August 2004 bestätigte der Arzt, dass der Versicherte in der Zeit vom 28. Juni bis 16. Juli 2004 zufolge Problemen mit der Halswirbelsäule bei ihm in Behandlung gestanden habe. Die Arbeit in einem Zug, bei welcher vermutungsweise häufig auch Gewichte unter engen Bedingungen verschoben werden müssten, sei dabei als ungünstig zu betrachten und könne erneut Schübe auslösen. 
3.2 Mit der Vorinstanz ist angesichts dieser Gegebenheiten nicht davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit als Bahnsteward unzumutbar gewesen wäre. 
3.2.1 Soweit der Versicherte sich auf gesundheitliche Probleme beruft, welche durch die vorgeschlagene Arbeit noch verstärkt worden wären, ist zum einen auf die Widersprüchlichkeit der vorgebrachten Angaben hinzuweisen. Während der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 15. Juli 2004 noch als vollkommen gesund einstufte und es dann auch, trotz ausdrücklichem Hinweis, unterliess, eine anders lautende ärztliche Bescheinigung beizubringen, war im Rahmen des mit der Vertreterin der X.________ AG am 14. Juli 2004 telefonisch geführten Gesprächs offenbar noch von den linken Arm betreffenden Beschwerden die Rede gewesen. Dr. med. K.________ sprach in seinem Zeugnis vom 23. August 2004 seinerseits von Problemen mit der Halswirbelsäule, äusserte sich jedoch in keiner Weise zu einer darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit, zumal die Behandlung vom 28. Juni bis 16. Juli 2004 dauerte und damit im Zeitpunkt des Beginns der ins Auge gefassten Tätigkeit im Nachtzug am 1. August 2004 bereits wieder abgeschlossen gewesen war. Ferner schätzte Dr. med. K.________ die zugewiesene Stelle - ohne nähere Kenntnis der konkreten körperlichen Anforderungen - zwar als aus gesundheitlicher Sicht ungünstig, nicht aber als keinesfalls zumutbar ein. Eingedenk des Grundsatzes, wonach geltend gemachte gesundheitliche Probleme ohne eindeutiges ärztliches Zeugnis bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht berücksichtigt werden (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb), ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es dem Versicherten zuzumuten gewesen wäre, die angebotene Stelle mindestens versuchsweise anzutreten. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag insbesondere der letztinstanzliche Hinweis des Beschwerdeführers auf eine am 16. Juli 2004 im Medizinischen Radiodiagnostischen Institut durchgeführte Untersuchung, liegt doch lediglich die Honorarrechnung, nicht aber Befunderhebung, Diagnosestellung, Auswertung der Untersuchung etc. vor. 
3.2.2 Wie vom kantonalen Gericht überdies zutreffend erwogen, ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, wonach die zugewiesene Beschäftigung dem Versicherten auf Grund seines Alters, seiner persönlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht angemessen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, lediglich im Raum Zürich, Aargau oder Zug arbeiten zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass arbeitslosenversicherungsrechtlich ein Arbeitsweg von maximal zwei Stunden als zumutbar angesehen wird (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG e contrario), sodass, ausgehend vom Wohnort Y.________, grundsätzlich noch viel entfernter gelegene Arbeitsorte in Frage kämen. 
 
Da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten somit jedenfalls in Kauf nahm, dass die ihm angebotene Stelle anderweitig besetzt wurde, und er somit eine mögliche Anstellung vereitelte (vgl. ARV 1984 Nr. 14 S. 167), erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als rechtens. 
3.3 Wenn die Vorinstanz die vom AWA verhängte Einstellungsdauer von 36 Tagen - und damit im unteren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelt - bestätigt hat, lässt sich dies in Würdigung der konkreten Verhältnisse nicht beanstanden. Sie erscheint dem Verhalten des Versicherten und den konkreten Umständen angepasst. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 3. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: