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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.76/2003 /kra 
6S.204/2003 
 
Urteil vom 28. September 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Truffer, Furkastrasse 25, Postfach 143, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 7, 3930 Visp, 
Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp, 
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"); Betrug, Einziehung, Ersatzpflicht, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 19. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ hatten im Jahre 1998 dem inzwischen wegen gewerbsmässigen Betruges verurteilten Z.________ unabhängig voneinander gegen die Zusicherung hoher Renditen rund Fr. 300'000.-- bzw. Fr. 600'000.-- zu Anlagezwecken anvertraut. Als Z.________ Ende 1998 verhaftet und seiner Firma Z.________ am 19. Februar 1999 Nachlassstundung gewährt wurde, mussten die Einsätze als verloren gelten. Im Nachlassverfahren gab X.________ am 9. März 1999 eine Forderung - bestehend aus Starteinlage, Gewinn und Verzugszins - in Höhe von über Fr. 600'000.-- ein. 
 
Bald nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm Z.________ seine Anlagetätigkeit in der Hoffnung wieder auf, dadurch seine Verpflichtungen gegenüber Kunden und Kreditoren erfüllen zu können. Im Februar 1999 sprach er X.________ darauf an, ob er ihm in Italien neue Kunden empfehlen könne, worauf dieser Ende März bzw. im April 1999 den Kontakt zu zwei Geschäftsleuten aus dem Raum Domodossola/Mailand vermittelte. Diese waren bereit, Geld bzw. eine Bankgarantie über Fr. 600'000.-- für eine neue Investmentfirma zur Verfügung zu stellen, allerdings unter der Voraussetzung, dass Z.________ und X.________ denselben Betrag in die neue Gesellschaft investierten. Da aber beide dazu nicht in der Lage waren, gelangte Z.________ an seinen früheren Kunden Y.________. Noch im April 1999 sollen Z.________ und X.________ gemeinsam Y.________ dazu veranlasst haben, erneut Fr. 600'000.-- als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Dabei ging Y.________ davon aus, die neuen Mittel würden in neue, zusammen mit italienischen Geldgebern abzuwickelnde Geschäfte investiert. Er hoffte, mit den dabei zu realisierenden Gewinnen könnten die Verluste aus dem ersten Geschäft mit Z.________ wettgemacht werden. Es war vorgesehen, das Darlehen zur Erlangung einer Bankgarantie durch X.________ zu verwenden, die dieser dann den italienischen Geschäftspartnern hätte vorlegen müssen, wodurch diese zu der von ihnen in Aussicht gestellten Zahlung veranlasst werden sollten. Darauf wäre das Darlehen wieder an Y.________ zurückbezahlt worden. Mit der Zahlung der Italiener hätte Z.________ gewinnbringend arbeiten sollen, worauf die Gewinne aufgeteilt worden wären. Im Darlehensvertrag vom 27. April 1999 zwischen Z.________ und Y.________ wurde als spätester Rückzahlungstermin der 30. Juni 1999 festgelegt und X.________ als "Dritter" bezeichnet, der "mit dem geliehenen Betrag ... einen Solvenzbeweis gegenüber ausländischen Geschäftspartnern leisten" werde. 
 
Die Übergabe des Geldes sollte am 27. April 1999 bei der UBS in Brig stattfinden, wo X.________ einen Safe hatte. Er erschien jedoch nicht und beharrte in der Folge darauf, dass ihm die von Y.________ aufgebrachte Summe direkt von Z.________ und zwar ohne Anwesenheit von Y.________ übergeben werde. Nachdem er das Geld erhalten hatte, überwies er die Fr. 600'000.-- in seinem Namen zur A.________Ltd. in Vaduz, welche den Betrag auf einem Sperrkonto bei der Liechtensteinischen Landesbank AG deponierte. Diese Bank stellte zugunsten von X.________ eine Bankgarantie über Fr. 600'000.-- aus, damit er diese seinen Geschäftspartnern in Italien als Beweis seiner Zahlungsfähigkeit vorweisen könne. Dies tat er jedoch nicht. Statt dessen erklärte er gegenüber Z.________ die Verrechnung mit seinem Guthaben und teilte dem Sachwalter der Firma Z.________ mit, dass er von Z.________ schadlos gehalten worden sei und seine im Nachlassverfahren geltend gemachte Forderung deshalb zurückziehe. Sämtliche Bemühungen Y.________s, X.________ zur Rückzahlung des Darlehens zu bewegen, blieben erfolglos. 
B. 
Gestützt auf den oben geschilderten Sachverhalt sprach das Bezirksgericht I in Brig X.________ mit Urteil vom 12. Juni 2002 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Bezahlung von Fr. 600'000.-- nebst Zins an Y.________. Das Gericht zog die in Liechtenstein sichergestellten Fr. 600'000.-- ein und erkannte, sie würden nach Rechtskraft des Urteils dem Geschädigten ausgehändigt. 
 
Im Berufungsverfahren setzte der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis die Strafe mit Urteil vom 19. Februar 2003 auf acht Monate herab. Im Übrigen bestätigte er das erstinstanzliche Urteil. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt im Wesentlichen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe über die Kosten sämtlicher vorangegangener Verfahren zu entscheiden und sie dem Kanton Wallis aufzuerlegen (Antrag 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer schildert zunächst den Sachverhalt aus eigener Sicht (vgl. Beschwerde S. 5 - 8) und macht anschliessend in rechtlicher Hinsicht geltend, das Kantonsgericht habe den Grundsatz in dubio pro reo in dessen Eigenschaft als Beweiswürdigungsregel verletzt und auch in anderer Hinsicht willkürlich entschieden (vgl. Beschwerde S. 8 - 10). 
2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilt, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestehen. Willkür in der Beweiswürdigung liegt jedoch nur vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). 
 
Das Bundesgericht hat verschiedentlich eine Beweiswürdigung, die einseitig einzelne Beweise berücksichtigt, als willkürlich bezeichnet (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 S. 127 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen in der Beweiswürdigung - auch der antizipierten - zusteht, solange er sich aufgrund der abgenommenen Beweise seine Überzeugung in willkürfreier Weise gebildet hat (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. etwa BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer in einer staatsrechtlichen Beschwerde im Einzelnen darzulegen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach willkürlich ist. Er hat sich nicht mit den Vorbringen von Parteien und Zeugen im kantonalen Verfahren auseinander zu setzen, sondern mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Begründung. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, weil sie sich in appellatorischer Kritik erschöpft, kann darauf nicht eingetreten werden. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den Umstand, dass Z.________ Y.________ überall als seinen Geschäftspartner, seine rechte Hand und seinen Generalbevollmächtigten vorgestellt habe, in keiner Art und Weise gewürdigt, sondern einzig auf ihn belastende Beweise abgestellt (Beschwerde S. 9). Da sich aus der Beschwerde nicht ergibt, aus welchem Grund die Behauptung für den Ausgang der Sache von Bedeutung und inwieweit der angefochtene Entscheid deshalb willkürlich sein könnte, ist die Rüge, so wie sie vorgebracht wird, rein appellatorisch. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf mehrere Schreiben von Z.________ vor, er habe als Voraussetzung für die Vermittlung italienischer Investoren die Zahlung von Fr. 600'000.-- verlangt, womit Z.________ einverstanden gewesen sei (Beschwerde S. 9). Inwiefern dieses Vorbringen für den Ausgang der Sache relevant sein könnte, ergibt sich aus der auch in diesem Punkt ungenügend begründeten Beschwerde nicht. Aber selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, vermöchte die Rüge nicht durchzudringen. Das Kantonsgericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt hat, er habe Z.________ "ganz klar" erklärt, er könne ihm nur Geldgeber vermitteln, "wenn er zuerst die Verpflichtung mir gegenüber erfüllt habe"; demgegenüber sei die Vermittlung der italienischen Investoren dann aber doch bereits gegen Ende März 1999 erfolgt, "also noch bevor er Geld von Z.________ erhalten hatte und nachdem er seine Forderung im Nachlassverfahren der Firma Z.________ angemeldet hatte, woraus zudem erhellt, dass er wusste, dass Z.________ kein Geld mehr hatte und nicht in der Lage war, ihm sein Geld zurückzuerstatten" (angefochtener Entscheid S. 5/6). Das Kantonsgericht hat in willkürfreier Weise auf diesen Widerspruch zwischen der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von Z.________ für die Vermittlung der italienischen Investoren die vorgängige Bezahlung von Fr. 600'000.-- verlangt, und seinem tatsächlichen Verhalten hingewiesen (angefochtener Entscheid S. 13). Aus welcher Stelle der Schreiben von Z.________ zwingend geschlossen werden müsste, dieser habe dem Beschwerdeführer versprochen, ihm für die Vermittlung der Investoren Fr. 600'000.-- zu zahlen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Aus act. 57 und 60, den beiden einzigen Schreiben Z.________s, die an den Beschwerdeführer gerichtet sind, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Von Willkür kann deshalb nicht die Rede sein. 
2.4 Der Beschwerdeführer behauptet, der Umstand, dass er "auf dem vorbereiteten Dokument" gestrichen worden sei, belege, dass Z.________ Y.________ ganz alleine überzeugt habe, ihm Fr. 600'000.-- als Darlehen zur Verfügung zu stellen, und es belege zudem, dass es zwischen Z.________, Y.________ und ihm keine Abmachung gegeben habe (Beschwerde S. 9). Damit stellt der Beschwerdeführer einfach der Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht seine eigene Darstellung der Vorgänge gegenüber. Die Tatsache, dass er den Darlehensvertrag und die Quittung für das Geld nicht unterzeichnete, beweist jedoch für sich allein die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. Inwieweit die Ausführungen des Kantonsgerichts (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 - 9) willkürlich sein könnten, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. 
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Abmachung mit Z.________ eingehalten, was sich daraus ergebe, dass er die ihm übergebenen Fr. 600'000.-- zur Reinvestition an die Finanzgesellschaft von Z.________ in Liechtenstein übergeben habe (Beschwerde S. 9). Auch in diesem Punkt stellt er einfach die Angelegenheit aus seiner Sicht dar. Aus dem Umstand, dass er das Geld in seinem Namen zur A.________Ltd. in Vaduz überwies, folgt nicht, dass die Feststellung des Kantonsgerichts, er habe letztlich nur den bei der Firma Z.________ erlittenen Verlust wettmachen wollen (angefochtener Entscheid S. 12/13), willkürlich wäre. 
2.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe einseitig auf die Aussagen des wegen Betrugs verurteilten Z.________ und auf den Zivilkläger Y.________ abgestellt (Beschwerde S. 10). Damit übergeht er, dass es Z.________ nach den unwidersprochenen Feststellungen des Kantonsgerichts nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bei seiner neuen Tätigkeit darum ging, seine offenen Verpflichtungen gegenüber den früheren Anlagekunden und Kreditoren zu erfüllen (angefochtener Entscheid S. 5). Es war folglich offensichtlich nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht auf die durch Y.________ bestätigten Aussagen von Z.________ abstellte. 
2.7 Gesamthaft gesehen durfte das Kantonsgericht, ohne dass es dabei in Willkür verfallen wäre, zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer an der Vorbereitung des Geschäfts beteiligt war und um die Herkunft des von Y.________ beigebrachten Geldes sowie um den Umstand wusste, dass das Geld nach der Absicht Y.________s nicht einfach zur Deckung der Forderungen des Beschwerdeführers gegen Z.________ verwendet werden durfte, sondern für neue Investitionen bestimmt war. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2.8 Am Rande rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe beim Zivilpunkt die Anwendung von Art. 43 und 44 OR nicht geprüft (Beschwerde S. 10). Dies hätte in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden müssen (Art. 271 BStP). Die gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde steht dafür nicht zur Verfügung. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden. Dabei ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen Betruges verurteilt (vgl. Beschwerde S. 4 - 11). Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich (oder einen anderen) unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst (oder einen anderen) am Vermögen schädigt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mehrere der für einen Betrug erforderlichen Tatbestandselemente seien nicht erfüllt. 
5.1 Zunächst macht er geltend, von seiner Seite habe es in der ganzen Angelegenheit keine Vorspiegelung falscher Tatsachen gegeben (Beschwerde S. 4/5). Auf diese Behauptung ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe Y.________ darüber getäuscht, dass es ihm mit dem Investitionsgeschäft, welches angeblich zusammen mit den italienischen Partnern hätte durchgeführt werden sollen, gar nicht Ernst war, und er sich insgeheim mit dem Darlehen von Y.________ nur den verlorenen Einsatz beim Geschäft mit der Firma Z.________ abgelten lassen wollte (angefochtener Entscheid S. 13). Diese Tatsachenfeststellung ist für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren verbindlich. 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt (Beschwerde S. 5 - 7). 
 
Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (manoeuvres frauduleuses; mise en scène). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, so dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Besondere Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen und deshalb zusätzlich zu einem Lügengebäude gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen des Täters. Arglistig handelt aber auch, wer bloss einfache falsche Angaben macht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wer den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist ist jedoch zu verneinen, wenn der Getäuschte sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selber hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Unter diesem Gesichtswinkel ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob er alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20; 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205; 119 IV 28 E. 3c S. 36; je mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme und verschiedene Besprechungen mit den italienischen Investoren in Domodossola organisiert und dabei sein Interesse kundgetan hatte, in der gemeinsam zu gründenden Investmentgesellschaft mitzumachen. Dabei legte er den grössten Wert darauf, seine (tatsächlich nicht vorhandene) Bonität den italienischen Investoren gegenüber mit Bargeld nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund gelang es Z.________ und dem Beschwerdeführer gemeinsam, Y.________ zu überzeugen, die Summe von Fr. 600'000.-- für das zusammen mit den italienischen Investoren abzuwickelnde Anlagegeschäft als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Dabei täuschte der Beschwerdeführer Y.________ (und mit ziemlicher Sicherheit auch Z.________) über seine wahren Absichten und gab vor, dass es ihm mit dem Investitionsgeschäft ernst sei. Mit der Formulierung einer von ihm verfassten und unterschriebenen Empfangsbestätigung (er sei daran "interessiert, diese frei verfügbare Summe ... anzulegen") erweckte er ebenfalls den Anschein, er wolle bei der zu gründenden Investmentgesellschaft mitmachen. Die Übergabe des Geldes organisierte er entgegen der Abmachung so, dass es ihm nicht etwa von Y.________, sondern von Z.________ - und zwar ausdrücklich in Abwesenheit von Y.________ - ausgehändigt wurde. Damit wollte er den Anschein erwecken, dass die Geldübergabe von Z.________ an ihn nichts mit jener von Y.________ an Z.________ zu tun habe. Aufgrund der gesamten Inszenierung war Y.________ der Ansicht, mit der Zurverfügungstellung von Fr. 600'000.-- würde er es dem Beschwerdeführer ermöglichen, gegenüber den italienischen Investoren seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 - 9, 12 - 15). 
 
Geht man von diesem verbindlichen Sachverhalt aus, so verletzt der vorinstanzliche Schluss auf eine arglistige Täuschung des Y.________ Bundesrecht nicht. Denn zur Hauptsache war es der Beschwerdeführer, der als Bindeglied zu den tatsächlich grundsätzlich an dem Investment interessierten italienischen Investoren fungierte und der zusammen mit Z.________ in Y.________ dadurch die irrige Vorstellung erweckte, das von diesem zur Verfügung gestellte Geld werde die gemeinsam zu tätigenden Geschäfte in Gang bringen. Dabei dürfte er, wie die Vorinstanz auf S. 14 unten festhält, mit ziemlicher Sicherheit auch Z.________ getäuscht haben. Im gesamten Vorgehen des Beschwerdeführers ist eine arglistige Inszenierung zu erblicken. Aber selbst wenn dem nicht gefolgt und das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als einfache Lüge über seine Absichten angesehen würde, waren diese Absichten für Y.________, der insbesondere auch wegen der Versprechungen Z.________s an den gemeinsamen Plan glaubte, nicht überprüfbar. 
 
Man kann sich höchstens fragen, ob Y.________ angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Geldübergabe nicht hätte misstrauisch werden sollen. Dies ist zu verneinen. Y.________ wollte nach der durch den Beschwerdeführer geleisteten Überzeugungsarbeit mit der zur Verfügung gestellten Summe das Geschäft mit den italienischen Investoren ins Rollen bringen. Bei einem vom Beschwerdeführer in Domodossola organisierten Treffen hatte er diese Investoren persönlich kennen gelernt (angefochtener Entscheid S. 6). Er wusste also, dass diese an einem Investment grundsätzlich interessierten Italiener tatsächlich existierten. Gestützt insbesondere auch auf die Versprechungen von Z.________ durfte er folglich davon ausgehen, dass alle Beteiligten an den ins Auge gefassten Geschäften ernsthaft interessiert waren. Dass der Beschwerdeführer dabei ein falsches Spiel spielte, konnte er nicht erkennen. 
5.3 Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Vermögensdisposition" ausführt (Beschwerde S. 7/8), ist abwegig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Geld nicht direkt von Y.________ ausgehändigt erhielt, führt selbstverständlich nicht dazu, dass eine Vermögensdisposition Z.________s zu beurteilen wäre. Der Einwand ist angesichts der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz geradezu mutwillig. 
5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe weder vorsätzlich noch in Bereicherungsabsicht gehandelt (Beschwerde S. 8 - 11). Auch diese Vorbringen sind angesichts der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich verfehlt. 
5.5 Gesamthaft gesehen ist der angefochtene Schuldspruch wegen Betruges bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
6. 
In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Art. 63 ff. StGB falsch angewendet, indem sie gewisse Umstände sowohl beim Schuld- als auch beim Strafpunkt und damit doppelt berücksichtigt habe (Beschwerde S. 11). Die Rüge ist unbehelflich. Die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer darum ging, sein früher verlorenes Geld wieder zu erhalten, betrifft seine Beweggründe, die gemäss Art. 63 StGB ausdrücklich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen. Zur Recht hat die Vorinstanz den Umstand als schwerwiegend eingestuft, dass der Beschwerdeführer den früher ebenfalls zu Verlust gekommenen Y.________ nochmals geschädigt hat (angefochtener Entscheid S. 15). Davon, dass in diesem Punkt eine unzulässige Doppelverwertung vorläge, kann nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
7. 
Da es nach dem Gesagten beim Schuldspruch wegen Betruges bleibt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Art. 59 StGB und 41 OR gegenstandslos (vgl. Beschwerde S. 11). 
8. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Anwendbarkeit der Art. 43 und 44 OR zu prüfen, obwohl Y.________ ein erhebliches Selbstverschulden zur Last falle (Beschwerde S. 12). 
 
Art und Grösse des Ersatzes für eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung räumt dem Richter beim Entscheid über Grundsatz und Ausmass einer Reduktion der Schadenersatzpflicht ein erhebliches Ermessen ein. Dieses Ermessen ist nach Recht und Billigkeit auszuüben (Art. 4 ZGB). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f.; 124 III 401 E. 2a S. 402; je mit Hinweisen). 
 
Wie oben dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer Y.________ arglistig getäuscht. Dieser mag dem Beschwerdeführer zu sehr vertraut und deshalb nicht sehr vorsichtig gehandelt haben. Aber indem die Vorinstanz das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers stärker gewichtete, hat sie ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Eine Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. 
 
Der abschliessende Hinweis auf Art. 53 OR ist von vornherein verfehlt (Beschwerde S. 12). Diese Bestimmung richtet sich nur an den Zivilrichter, denn davon, dass der Strafrichter im Zivilpunkt an seine eigenen Erwägungen im Schuld- und Strafpunkt nicht gebunden wäre, kann ernstlich nicht die Rede sein (BGE 120 Ia 101 E. 2e S. 108 mit Hinweis). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
9. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Die übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Oberwallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. September 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: