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«AZA 7» 
B 83/00 Vr 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
 
Urteil vom 23. Februar 2001 
 
in Sachen 
PREVAL, Sammelstiftung der UBS AG, Aeschenplatz 6, Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Fabrizio Gabrielli, Kirschgartenstrasse 7, Basel, 
 
gegen 
O.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, Basel, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
 
A.- Der 1942 geborene O.________ war seit 1975 als Schleifer bei der Fabrik X.________ AG angestellt gewesen und bei der Stiftung Personalvorsorge Y.________ AG berufsvorsorgerechtlich versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin gekündigt und endete am 31. August 1993. 
Am 16. August 1991 meldete sich O.________ unter Hinweis auf Rücken- und Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er eine Rente beantragte. Die Invalidenversicherung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 34,29 % und wies dementsprechend das Rentenbegehren ab (Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission vom 16. Mai 1994 und Verfügung der Ausgleichskasse Papierindustrie vom 25. Mai 1994). 
Mit Schreiben vom 23. April 1997 ersuchte O.________ die Sammelstiftung des Schweizerischen Bankvereins (heute: PREVAL Sammelstiftung der UBS AG), welche per 1. Januar 1996 sämtliche Aktiven und Passiven der Stiftung Personalvorsorge Y.________ AG übernommen hatte, ihm ab 1. September 1993 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 34,29 % auszurichten. Nach einem längeren Briefwechsel lehnte die PREVAL Sammelstiftung der UBS AG dieses Begehren mit Schreiben vom 7. Juni 1999 und 30. August 1999 ab. 
 
B.- Am 13. September 1999 liess O.________ gegen die Stiftung Personalvorsorge Y.________ AG (recte: PREVAL Sammelstiftung der UBS AG) Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, ihm sei zu Lasten der Beklagten mit Wirkung ab 1. September 1993 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 34,29 % in der Höhe von mindestens Fr. 421.80 pro Monat (Stand 1. September 1993) zuzüglich Kinderrenten zuzusprechen. Mit Entscheid vom 28. August 2000 hiess das Versicherungsgericht des Kantons BaselLandschaft die Klage im Sinne der Erwägungen gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger ab dem 13. September 1994 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 34 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie Kinderrenten für J.________ und S.________ zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 13. September 1999 zu bezahlen. 
 
C.- Die Vorsorgeeinrichtung lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistung einer Invalidenrente und einer Kinderrente abzuweisen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf 25 % zu reduzieren; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Anordnung der Durchführung eines Gutachtens betreffend die Ursachen der Invalidität des Beschwerdegegners. 
O.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG), den Beginn und das Ende der obligatorischen Versicherung (Art. 10 Abs. 1 bis 3 BVG), den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG) sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Vorsorgeeinrichtung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherungs-Kommission (IV-Stelle) gebunden ist (BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen; siehe auch SZS 1999 S. 129), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Im vorinstanzlichen Entscheid wird auch Ziffer 4.2 des vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 geltenden Reglementes der Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Reglement 1993) und des insoweit identischen, ab 1. Januar 1994 geltenden Reglementes (nachfolgend: Reglement 1994) richtig wiedergegeben. Danach hat eine versicherte Person unter anderem dann Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung invalid ist und der von der Invalidenversicherung festgesetzte Invaliditätsgrad mindestens 25 % beträgt, wobei der Rentenanspruch entsteht, sobald der Anspruch auf Lohnersatz erschöpft ist. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 66 2/3 % wird die Rente entsprechend dem Grad der Erwerbsfähigkeit gekürzt. Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente, für welche die gleichen Berechnungsregeln gelten wie für die Invalidenrente (Ziff. 4.2.1). 
 
2.- Die Feststellung des kantonalen Gerichts, die vor dem 13. September 1994 verfallenen Rentenbetreffnisse seien verjährt, wird nicht beanstandet. Streitgegenstand ist daher einzig der Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt (BGE 110 V 53). 
 
3.- Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, während der Versicherungsdauer habe keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners bestanden, welche später zur Invalidität geführt hätte. Sie macht geltend, die Invalidenversicherungs-Kommission habe bei der Anerkennung einer Teilinvalidität von 34,29 % Umstände berücksichtigt, welche nicht in die Versicherungspflicht der Berufsvorsorgeeinrichtung aus dem am 31. August 1993 beendeten Arbeitsverhältnis fielen. Sie anerkennt zwar, dass "kleinere Beschwerden" beim Versicherten während der Versicherungsdauer diagnostiziert worden seien, doch bestreitet sie, dass diese zur Teilinvalidität geführt hätten. Sie bestreitet damit den sachlichen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der von der Invalidenversicherungs-Kommission am 16. Mai 1994 festgestellten Teilinvalidität. 
 
a) Das Versicherungsverhältnis des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin dauerte bis Ende September 1993 (Art. 10 Abs. 3 BVG), wobei jedenfalls für den Zeitraum bis Ende August 1993 auch diejenigen reglementarischen Leistungen versichert waren, welche über das Obligatorium gemäss BVG hinaus gehen (vgl. Reglemente 1993 und 1994, Ziff. 6.2). Aus den Berichten der Arbeitgeberin vom 16. September 1991 und 1. Februar 1993 geht hervor, dass der Versicherte seit Anfang 1991 vom 10. bis 15. Januar 1991, vom 25. Februar bis 18. April 1991, vom 10. bis 16. Mai 1991, vom 4. bis 27. August 1991, vom 20. Dezember 1991 bis 9. Juli 1992 zu 100 %, anschliessend vom 10. Juli 1992 bis 6. August 1992 zu 50 % und ab 7. August 1992 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig war. Daraus erhellt, dass bereits während der Versicherungsdauer eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Versicherten eingesetzt hatte und dieser die volle Arbeitsfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 1993 nicht wieder erlangte. 
 
b) Die Invalidenversicherung hat die Teilinvalidität mit einem Invaliditätsgrad von 34,29 % schwergewichtig auf Grund des Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 19. Januar 1994 anerkannt. Dieses Gutachten nennt als Hauptdiagnose (mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein Panvertebralsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen und Hohl-Rundrücken. Die Gutachter gelangen zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter sei wegen dieses Leidens auf 75 % reduziert. Eine Aussage zur Frage, wann diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, lehnen sie ab. Es finden sich in den Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der während der Versicherungsdauer eingetretene Gesundheitsschaden andere Ursachen haben sollte als diejenigen, welche gemäss dem ZMBGutachten zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit führten. Gegen eine grundlegende Änderung des Beschwerdebildes spricht auch der kurze Zeitraum zwischen dem Ende der Versicherungsdauer und der Begutachtung durch das ZMB, welche vom 20. bis 23. Dezember 1993 stattfand. Dieser Eindruck wird durch die vorliegenden Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners während des Anstellungsverhältnisses bei der Fabrik X.________ AG bestätigt: Im Bericht der Rheumatologischen Universitätsklinik Basel vom 13. Juni 1991 werden ein chronisches tendomyotisches vertebragenes Lumbalsyndrom und ein chronisches tendomyotisches Cervico-Brachialsyndrom diagnostiziert. Der Bericht des Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 15. November 1993 lässt darauf schliessen, dass belastungsabhängige Beschwerden im Bewegungsapparat zur für die Zeit ab 9. November 1992 bescheinigten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf führten. In diesen ärztlichen Berichten kommt somit ein Beschwerdebild zum Ausdruck, welches mit demjenigen, welches die Ärzte des ZMB diagnostizierten und auf welchem die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherungs-Kommission vom 16. Mai 1994 basiert, vereinbar ist. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Kniebeschwerden - der einzige aktenkundige weitere Gesundheitsschaden - entstanden demgegenüber zwar nicht während der Versicherungszeit; sie werden aber auch im ZMB-Gutachten vom 19. Januar 1994 nicht erwähnt und führten somit nicht zur durch die Invalidenversicherungs-Kommission am 16. Mai 1994 festgestellten Teilinvalidität. Vielmehr ist davon erstmals in der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung vom 30. August 1995, welche schliesslich zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 71 % für den Zeitraum ab 1. Oktober 1995 durch Verfügung vom 18. Februar 1998 führte, die Rede. Unter diesen Umständen ist der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der von der Invalidenversicherungs-Kommission festgestellten Teilinvalidität mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 121 V 208 Erw. 6b mit Hinweisen) dargetan. Zusätzliche medizinische Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrem Subeventualbegehren verlangt, sind nicht erforderlich. 
 
4.- a) Sowohl das Reglement 1993 als auch das Reglement 1994 sehen in Ziffer 4.2 Abs. 3 vor, der für den Rentenanspruch massgebende Grad der Erwerbsunfähigkeit entspreche mindestens dem von der Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad. Die Vorsorgeeinrichtung hat somit den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung im Sinne einer Mindestgarantie übernommen. Eine Reduktion des durch die Invalidenversicherungs-Kommission ermittelten Invaliditätsgrades von 34,29 %, insbesondere dessen Festsetzung auf 25 %, wie es mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragt wird, wäre demnach nur dann zulässig, wenn die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherungs-Kommission vom 16. Mai 1994 offensichtlich unhaltbar wäre. 
 
b) Die Invalidenversicherungs-Kommission hat das Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer als Gesunder erzielen könnte, entsprechend den Angaben der Fabrik X.________ AG vom 1. Februar 1993 auf Fr. 63'310.- festgesetzt. Dasjenige Einkommen, welches er bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage durch Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % als Hilfsarbeiter erzielen könnte, hat sie auf Fr. 41'600.- geschätzt. Damit ergab sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'710.-, sodass ein Invaliditätsgrad von 34,29 % (Fr. 21'710.- : Fr. 63'310.-) resultierte. Dieser Einkommensvergleich ist korrekt erfolgt. Eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung liegt nicht vor. 
 
5.- Die Zusprechung eines Verzugszinses von 5 % seit Klageanhebung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 119 V 133 Erw. 4) und ist nicht zu beanstanden. 
 
6.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die PREVAL Sammelstiftung der UBS AG hat dem Beschwer- 
degegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- 
len. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: