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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_852/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 20. Oktober 2016 (720 16 102 / 266). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ arbeitet seit langen Jahren in verschiedenen Funktionen bei der X.________. Im November 2001 meldete er sich aufgrund der Folgen eines rechtsseitigen Hirninfarktes, den er 1999 erlitten hatte, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und sprach A.________ ab 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. November 2003). Eine Rentenüberprüfung vom November 2005 ergab keine Veränderung.  
 
A.b. Nachdem sowohl der Versicherte als auch seine Arbeitgeberin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht hatten, überprüfte die IV-Stelle die Verhältnisse erneut. Mit Verfügungen vom 4. April 2012 gewährte sie A.________ ab 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2011 eine Dreiviertelsrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Gericht am 22. August 2013 in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und feststellte, der Versicherte habe ab 1. August 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Betreffend den Rentenanspruch ab April 2011 wies es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück.  
 
A.c. Die IV-Stelle holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das vom 10. Februar 2014 datiert (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 14. September und 7. Oktober 2014). Gestützt darauf sprach sie A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2016, ergänzend zum gerichtlich festgelegten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. April 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 66 %).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine (unbefristete) ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht hat dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 10. Februar 2014 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 14. September und 7. Oktober 2014) Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat es eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer kaufmännischen Tätigkeit ab Januar 2011 als zumutbar erachtet. Einem Valideneinkommen von          Fr. 101'509.- im Jahr 2011 hat die Vorinstanz, unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/bb    S. 80), ein Invalideneinkommen von Fr. 36'247.- gegenüber gestellt (vgl. Art. 16 ATSG). Daraus hat sie einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 64 % ermittelt und die von der IV-Stelle verfügte Dreiviertelsrente ab 1. April 2011 (Art. 88a Abs. 1 IVV) im Ergebnis bestätigt.  
 
2.2. Den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. August 2010 bis Ende März 2011 hat die Vorinstanz mit (Teil-) Entscheid vom 22. August 2013 rechtskräftig beurteilt (Art. 91 lit. a BGG; BGE 135 V 141 E. 1.4.6 S. 147). Darauf ist nicht mehr einzugehen. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob über den 31. März 2011 hinaus ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.  
 
 
2.3. Die Frage nach der Erfüllung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
3.   
 
3.1. Der neurologische Gutachter Dr. med. B.________ begründete schlüssig (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), dass beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht seit über zehn Jahren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, welche sich nie verändert habe. Die 2010 aufgetretene Verschlechterung sei die Folge eines zusätzlichen seelischen Leidens (vgl. bidisziplinäres Gutachten,       S. 13). Diesbezüglich führte der psychiatrische Experte Dr. med. C.________ aus, beim Versicherten sei ab 1. Januar 2011 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, weil die vorherige depressive Symptomatik remittiert sei. Hierbei berücksichtigte er insbesondere die abweichende Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ (vgl. Berichte vom 20. Juli und 28. Dezember 2010). Die Schlussfolgerung der Gutachter, dass ab Januar 2011 nur die beim Versicherten vorliegenden organischen Beeinträchtigungen für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgeblich seien (vgl. bidisziplinäres Gutachten, S. 18), d.h. die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt insgesamt 50 % betrage, ist in allen Teilen nachvollziehbar.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die bidisziplinäre Expertise vom 10. Februar 2014 sei in Bezug auf seine aktuelle Tätigkeit inkonsistent und lückenhaft, beschränkt er sich weitgehend darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände zu wiederholen und den Erwägungen des kantonalen Gerichts die eigene Sichtweise entgegen zu halten, was nicht genügt. Überdies enthalten sowohl der psychiatrische als auch der neurologische Teil des bidisziplinären Gutachtens detaillierte Angaben zum beruflichen Werdegang des Versicherten, insbesondere was dessen aktuelle Tätigkeit betrifft (vgl. bidisziplinäres Gutachten, S. 7 und 14). Eine entsprechende Wissenslücke auf Seiten der medizinischen Experten bestand damit offensichtlich nicht. Die Gutachter hielten ausserdem explizit fest, die attestierten 50 % stellten eine gemittelte Arbeitsfähigkeit dar (vgl. Stellungnahme vom 7. Oktober 2014). Inwieweit diese - wie der Beschwerdeführer behauptet - nur teilweise (im Umfang der jederzeit "garantierten" Arbeitsfähigkeit) verwertbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Aussage in der gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Oktober 2014, wonach der Versicherte seine Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Präsenz von 70 % umsetzen könnte, steht im Übrigen nicht im Widerspruch zur früheren Einschätzung der medizinischen Experten vom 10. Februar 2014: Es handelt sich lediglich um einen Vorschlag in Bezug auf die zeitliche Umsetzung der nach wie vor zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit ("zum Beispiel"). Auch daraus kann der Versicherte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
3.3. Das kantonale Gericht hat sodann verbindlich (E. 1) festgestellt, die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er nicht mehr in der Lage sei, mehr als die aktuellen 25 % zu arbeiten, beruhe ausschliesslich auf dessen persönlicher Einschätzung (vorinstanzliche Erwägung 6.3). Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es primär ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit abzuschätzen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Mit Blick darauf vermag der Umstand alleine, dass die von den Gutachtern ab 1. Januar 2011 attestierte Arbeitsfähigkeit (50 %) weder dem aktuellen Arbeitspensum noch den Äusserungen der Arbeitgeberin entspricht, wie dies in der Beschwerde gerügt wird, an der Beweiskraft der neurologisch-psychiatrischen Expertise vom 10. Februar 2014 nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "lange Erfahrung" in Bezug auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei der jetzigen Arbeitgeberin. Für ergänzende berufliche oder medizinische Abklärungen besteht demnach - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - kein rechtlich begründeter Anlass (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Das kantonale Gericht durfte auf das bidisziplinäre Gutachten vom 10. Februar 2014 abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
4.   
 
4.1. Das Valideneinkommen hat das kantonale Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) für 2011 auf Fr. 101'509.- festgesetzt, was unbestritten geblieben ist.  
 
4.2.   
 
4.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (nachfolgend: LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).  
 
4.2.2. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In dieser Hinsicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
4.3.   
 
4.3.1. Das kantonale Gericht hat willkürfrei (E. 1) festgestellt, laut Schreiben der Arbeitgeberin vom 12. Mai 2015 lasse sich eine Anstellung zu 50 % bei ihr nicht realisieren. Gestützt darauf ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Invalideneinkommen nicht durch Hochrechnung des effektiv erzielten Lohnes (in der jetzigen 25%igen Tätigkeit) auf das objektiv zumutbare Pensum ermittelt werden könne (vgl. dazu SVR 2014 IV Nr. 37, 8C_7/2014 E. 7.2). Sie hat das Invalideneinkommen für 2011 folglich anhand der LSE 2010 bestimmt, und dabei die Tabelle TA7 angewandt (Ziff. 23 [Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten] Anforderungsniveau 3, Männer [Fr. 6'750.-]).  
 
4.3.2. In Bezug auf die Schadenminderungspflicht (vgl. dazu statt vieler: BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen) hat das kantonale Gericht erwogen, der Beschwerdeführer müsse sich im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) dasjenige Invalideneinkommen anrechnen lassen, welches er erzielte, wenn er die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % voll ausschöpfen würde (vorinstanzliche Erwägung 7.2.3). Dem ist nichts beizufügen. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob der Versicherte gegenwärtig einen Soziallohn bezieht (E. 4.2.1). Wenn dieser vorbringt, das bidisziplinäre Gutachten vom 10. Februar 2014 beinhalte die Aussage, dass ihm die Kündigung der aktuellen Stelle nicht zumutbar sei, trifft dies nicht zu: Die medizinischen Experten Dr. med. B.________ und C.________ hielten im Sinne einer Prognose einzig fest, eine Erhöhung der Arbeitszeit (über 50 %) werde eher mit einer zusätzlichen Belastung einhergehen, die aufgrund der kognitiven und organischen Defizite zu wenig gut bewältigt werden könne, sodass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation und somit auch zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik käme (vgl. bidisziplinäres Gutachten, S. 18). Der Hinweis der Gutachter, es sei deswegen nicht empfehlenswert, am "jetzigen Rendement" etwas zu ändern, ist in diesem Kontext zu verstehen. Sie beinhaltet jedenfalls nicht die Aussage, dass das tatsächlich ausgeübte Arbeitspensum von bloss 25 % nicht überschritten werden dürfte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit es dem Versicherten unzumutbar sein sollte, seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen. Insoweit hat die Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellenwerte herangezogen.  
 
4.4.   
 
4.4.1. Der Versicherte rügt weiter, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht die Tabelle TA7, sondern die Tabelle TA1 (LSE 2010, Total, Männer), Anforderungsniveau 4 (Fr. 4'536.-) einschlägig. Daraus ergebe sich für 2011 - selbst nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin - ein Invaliditätsgrad von 76 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, und nicht bloss ein solcher von 15 % vorzunehmen.  
 
4.4.2. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Brutto-löhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1,         I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz ist nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quantilbereich] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. statt vieler: Urteile 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1 mit Hinweisen und 9C_599/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.3).  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre und arbeitete als Buchhalter, bevor er 1985 bei der X.________ - welche bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Februar 2016) seine Arbeitgeberin geblieben ist - eine leitende Stelle im Rechnungswesen bzw. in der Buchhaltung antrat. Hinzu kam im Laufe der Zeit die Tätigkeit im PC-Support, wohin der Versicherte in der Folge ganz wechselte (vgl. Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 9. März 2012). Ab 2003 wurde er mit neuem Arbeitsvertrag in der Sachbearbeitung angestellt und hat seither - wie die Vorinstanz willkürfrei (E. 1) festgestellt hat - als kaufmännischer Sachbearbeiter "Back-Office" im 25 %-Pensum gearbeitet. Der Beschwerdeführer absolvierte sowohl im IT- als auch im kaufmännischen Bereich verschiedene Aus- und Weiterbildungen. Mit Blick auf diesen beruflichen Werdegang sind Berufs- und Fachkenntnisse, wie sie für die Anrechnung eines dem Anforderungsniveau 3 entsprechenden Einkommens erforderlich sind, ohne weiteres zu bejahen.  
Das kantonale Gericht hat betreffend die Verwertbarkeit dieser Fähigkeiten festgestellt, der Beschwerdeführer könne auf seine Ausbildung und seine Berufserfahrungen im kaufmännischen Bereich zurückgreifen. In der Beschwerde wird nicht (substantiiert) begründet, inwieweit diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig bzw. unhaltbar (willkürlich) sein sollte (E. 1). Soweit der Versicherte einwendet, seine jetzige Tätigkeit beinhalte vor allem Kontrolltätigkeiten, kann ohne weiteres auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach insbesondere den von den Gutachtern beschriebenen Beeinträchtigungen in der Konzentration und Teamfähigkeit im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn Rechnung getragen worden sei (vorinstanzliche Erwägung 7.2.6). Was der Beschwerdeführer darüber hinaus vor Bundesgericht vorbringt, ist zum vorneherein unbehelflich: Denn selbst für die in der Beschwerde erwähnten - nach Ansicht des Versicherten mit der jetzigen Tätigkeit vergleichbaren - Sekretariats- und Kanzleitätigkeiten bzw. Arbeiten im Back-Office eines grösseren Unternehmens sind kaufmännische Vorkenntnisse vorausgesetzt. Würde darauf abgestellt, änderte dies am anrechenbaren Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") folglich nichts. Damit ist festzuhalten, dass die Tabelle TA7, worin der öffentliche Sektor - in welchem der Beschwerdeführer seit langen Jahren arbeitet und der ihm weiterhin offen steht - einbezogen ist, aufgrund der konkreten Umstände eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt als die Tabelle TA1 (E. 4.4.2). Auch insoweit ist das Vorgehen des kantonalen Gerichts bundesrechtskonform. 
 
4.4.4. Ob dem Beschwerdeführer ein (höherer) Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar, die nur eingeschränkter Korrektur zugänglich ist (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung; vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen anhand der LSE 2010, Tabelle TA7 (E. 4.3.1 in fine) korrekt auf Fr. 85'287.- (indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2011) festgelegt. Würde davon - wie in der Beschwerde beantragt - ein Abzug von 20 % (Fr. 68'229.60) vorgenommen, resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 34'114.80. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen (Fr. 101'509.-; E. 4.1) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 66.4 %. Da dieser somit selbst bei einem 20%igen Abzug vom Tabellenlohn unter 70 % liegt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mithin kann offen bleiben, ob der Versicherte einen überprüfbaren Ermessensfehler überhaupt gerügt hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
4.5. Zusammengefasst bleibt es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 36'247.- unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die weitere vorinstanzliche Invaliditätsbemessung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit hat das kantonale Gericht die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2011 zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder