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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1019/06 
 
Urteil vom 7. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
R.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene R.________ ist gelernte Drogistin und Laborantin (Typus B) und arbeitete seit 1986 in der Firma X.________. Am 21. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf arthrotische Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 14. April und 7. Juli 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2005 wies sie die Einsprache nach Beizug eines polydisziplinären Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), (vom 24. Februar 2005), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern teilweise gut und bejahte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004. Den Antrag der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, als betroffener BVG-Versicherer ins Verfahren einbezogen zu werden, wies es als verspätet ab (Entscheid vom 8. Dezember 2005). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der PUBLICA - u.a. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs - hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre (Urteil vom 27. Juni 2006, I 89/06)). 
B. 
Nach Durchführung eines ergänzenden Schriftenwechsels unter Beiladung der PUBLICA wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte bei einem Invaliditätsgrad von 56 % den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2003 (Entscheid vom 30. Oktober 2006). 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, der Versicherten mindestens eine Dreiviertelsrente zu bezahlen. 
 
 
 
Während die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten, schliesst die beigeladene PUBLICA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S.81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Ausführungen zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen) sowie zu den von diesen zulässigen Abzügen als Ausgleich von Lohnnachteilen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 ; AHI 2002 S. 67 ff. E. 4). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu betonen bleibt, dass - wie bereits im Urteil vom 27. Juni 2006 (I 89/06) ausgeführt - nach der Rechtsprechung beim Tabellenlohnvergleich in der Regel von Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) und dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn auszugehen ist. Ausnahmsweise kann auf einzelne Sektoren (Produktion, Dienstleistungen) oder Wirtschaftszweige abgestellt werden, wenn eine Eingliederung nur in bestimmten Bereichen in Betracht fällt. In solchen Fällen können auch die Tabellenlöhne gemäss Tabelle TA7 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeiten, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) herangezogen werden. Es kann auch auf den Durchschnittslohn für bestimmte Tätigkeiten abgestellt werden, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliditätsgrades erlaubt (vgl. Urteil L. vom 11. November 2004, U 241/04, E. 4.4 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 In tatbeständlicher Hinsicht steht aufgrund des ZMB-Gutachtens vom 24. Februar 2005 fest und ist unbestritten, dass die Versicherte insbesondere aufgrund der Unmöglichkeit, repetitive Bewegungen unter Benutzung des Daumensattelgelenkes durchzuführen, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Laborantin nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von noch 60 %. Dabei ist aus somatischer Sicht eine Tätigkeit mit möglichst wenig Einsatz der rechten Hand und aus psychiatrischer Sicht eine Beschäftigung, welche die Versicherte vorwiegend alleine ausüben kann, zumutbar. Zudem sollte sie aufgrund eines dermatologischen Leidens nicht mehr mit toxischen Substanzen arbeiten. Als mögliche Verweisungstätigkeit wurde im Gutachten etwa die Arbeit als Telefonistin, bei welcher die Versicherte ihre intellektuellen Möglichkeiten nutzen könne, erwähnt. Unbestritten ist zudem das als Gesunde erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im Betrag von Fr. 80'170.-. Streitig und zu prüfen bleibt letztinstanzlich somit einzig das hypothetische Invalideneinkommen. 
4.2 
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 27. Juni 2006 (E 3.3) ausgeführt habe, dass das Verwaltungsgericht in seinem neuen Entscheid die Argumentation der Beigeladenen zu berücksichtigen habe, sei vorliegend als Invalideneinkommen das als Drogistin und Laborantin erzielbare Einkommen im privaten und öffentlichen Sektor zu berücksichtigen. Dieses entspreche dem durchschnittlichen Verdienst der Tätigkeitsbereiche "Forschung und Entwicklung" sowie "medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten" (Tabelle TA7 Pos. 28 und 33). Aufgrund der Fachkenntnisse (Fachausbildungen Drogistin und Laborantin B mit Fähigkeitsausweis abgeschlossen) und der langjährigen Berufserfahrung ging sie vom durchschnittlichen Verdienst einer Tätigkeit mit Anforderungsniveau 3, bei welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, aus. 
4.3 
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es bestehe kein Grund für ein Abweichen von der in der Regel anwendbaren Tabelle TA1 der LSE. Zudem sei das Leistungsniveau 4 zu berücksichtigen. Für die Verweisungstätigkeit als Telefonistin verfüge sie weder über entsprechende Erfahrungen noch Berufskenntnisse. Dass ihre früher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Beruf als Laborantin gewinnbringend in eine Verweisungstätigkeit eingebracht werden könnten, werde bestritten. Insbesondere als Telefonistin nütze das bisher erworbene Wissen nichts. Eine Arbeit als ungelernte Telefonistin komme einer einfachen und repetitiven Tätigkeit gleich. 
5. 
Ob die von der Vorinstanz getroffene Wahl der Tabelle TA7 (Pos. 28 und 33) mit Anforderungsniveau 3 richtig ist, stellt eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
5.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist der kantonale Gerichtsentscheid insofern nicht nachvollziehbar, als E. 3.3. des Rückweisungsurteils vom 27. Juni 2006 nicht im Sinne der Vorinstanz verstanden werden kann. Aus dieser Erwägung ergibt sich lediglich, dass einerseits die Vorsorgeeinrichtung am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen ist und anderseits bei der Entscheidfällung zu beachten ist, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 4 hiervor) in der Regel von der Tabelle TA1 ausgegangen wird und ausnahmsweise die Tabelle TA7 beigezogen werden kann. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten nicht mehr zumutbar ist. Damit kann das Invalideneinkommen entgegen der Vorinstanz nicht unter Annahme einer Tätigkeit als Laborantin/Drogistin festgesetzt werden. Die vorliegend u.a. in Frage kommende Verweisungstätigkeit als Telefonistin lässt sich in allen Branchen ausüben, weshalb vom Total (Produktion/Dienstleistung) auszugehen ist. Allerdings bleibt zu prüfen, ob eine Anstellung im öffentlichen Bereich ebenfalls wahrscheinlich ist, was zur Anwendung der Tabelle TA7 führen würde. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz ist das frühere Arbeitsverhältnis der Versicherten in der Bundesverwaltung durch die Arbeitgeberin (die Eidgenössische Forschungsanstalt für Milchwirtschaft) aufgelöst worden und eine verwaltungsinterne Neuausrichtung bzw. Umschulung konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht realisiert werden. Zudem ist es dem Bund als ehemaligem Arbeitgeber der Versicherten nicht gelungen, ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Mit Blick auf diese Ausgangslage dürfte es für die Beschwerdeführerin schwierig sein, bei der Bundesverwaltung eine Anstellung zu finden. Daran vermag auch der Hinweis der PUBLICA auf Art. 4 des Bundespersonalgesetzes (BPG) nichts zu ändern. Damit besteht vorliegend kein Grund, von der im Normalfall anwendbaren Tabelle TA1 abzuweichen. Entgegen der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) herangezogen werden. Wie die PUBLICA zu Recht vorbringt, ist es der Versicherten aufgrund ihrer Fachausbildungen als Drogistin und Laborantin B sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung und gestützt auf ihre damit einhergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten (Abklärungsbericht der BFK Integration vom 17. Juni 2003) möglich, eine intellektuell anspruchsvollere Verweisungstätigkeit auszuüben. Damit steht der Anwendung von Anforderungsniveau 3, bei welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt wird, nichts entgegen. 
5.2 Der durchschnittliche monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen, Anforderungsniveau 3, privater Sektor (Tabelle TA1, LSE 2002), aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006 Heft 7/8 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile "Total"), betrug im Jahre 2002 Fr. 4'944,60.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 59'335.- entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2003: 1.4 %, Die Volkswirtschaft 2006 Heft 7/8 S. 91 Tabelle B10.2), der auf 60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit sowie eines zusätzlichen Abzugs vom Tabellenlohn von 20 %, der nicht beanstandet wird, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'879.50. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'170.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 64 %. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 und 2.1 hievor). Dem Prozessausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin und der beigeladenen PUBLICA je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese haben der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 12. August 2005 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin und der PUBLICA je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Die Beschwerdegegnerin und die PUBLICA haben der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) je hälftig zu bezahlen. 
5. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 7. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter