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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_952/2022  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland, 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. November 2022 (ABS 22 215). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. Juni 2022 vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (fortan: Betreibungsamt) gegen A.________ die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Das Betreibungsamt ermittelte ein monatliches Einkommen von Fr. 3'048.75 (bestehend aus einer IV-Rente von Fr. 1'475.--, Ergänzungsleistungen von Fr. 1'191.70 sowie einer SUVA-Rente von Fr. 382.05) und einen Gesamtbedarf von Fr. 2'700.-- (Grundbedarf: Fr. 1'200.--; Mietzins: Fr. 1'500.--). Nach Abzug einer Rundung ermittelte es eine pfändbare Quote von Fr. 345.--. Das Betreibungsamt zeigte der SUVA die Pfändung der Rente am 4. Juli 2022 an. Am 29. Juli 2022 stellte es die Pfändungsurkunde aus. 
 
B.  
Gegen diese Pfändungsurkunde erhob A.________ am 15. August 2022 beim Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom 24. November 2022 abwies. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 wendet sich A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er in der Hauptsache beantragt, der angefochtene Entscheid sei in allen Teilen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die untere Instanz zurückzuweisen, unter der Verpflichtung, die Pfändungsurkunde aufzuheben, von der Pfändung von Ergänzungsleistungen, IV- und SUVA-Renten Abstand zu nehmen und die ihm bereits gepfändeten Beträge zurückzuerstatten (Rechtsbegehren 1). Ausserdem beantragt er, es sei festzustellen, dass vorliegend die zuständige AHV-Behörde bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen die SUVA-Rente in die Berechnungen einbezogen hat und diese somit einen Bestandteil der Ergänzungsleistungen bilde (Rechtsbegehren 2). Ferner will er die kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet wissen, das für summarische Verfahren geltende Beschleunigungsgebot einzuhalten und auf jegliche Formen einer Verzögerung im Verfahren zu verzichten; gegebenenfalls unter disziplinarischer Massregelung der handelnden Akteure (Rechtsbegehren 3). Sodann sei die zuständige Aufsichtsbehörde zu verpflichten, ihr Kreisschreiben Nr. B1 vom 1. April 2010/1. Juli 2020 bezüglich der Berechnung des Existenzminimums dergestalt anzupassen, dass beim Vorliegen von Ergänzungsleistungen Pfändungen von periodischem Einkommen egal welcher Herkunft ausgeschlossen werden und generell auf die Pfändung periodisch ausgerichteter Sozialversicherungsgelder verzichtet werde, mit der Verpflichtung, für eine Durchsetzung dieser Richtlinie bei allen Betreibungsämtern zu sorgen (Rechtsbegehren 4). Zudem sei der Kanton Bern zu verpflichten, für eine EMRK- und bundesverfassungskonforme Ausgestaltung des Verfahrensrechts im summarischen bzw. im nach Art. 17 f. SchKG zur Anwendung gelangenden Verfahren zu sorgen (Rechtsbegehren 5). Schliesslich sei die dafür zuständige Behörde zu verpflichten, das im SchKG zur Anwendung gelangende Verfahren dergestalt anzupassen, dass die Verfahrensrechte auch bei den Kantonen mit einstufigem innerkantonalen Instanzenzug gewahrt bleiben und denjenigen mit zweistufigem innerkantonalen Instanzenzug angepasst werden und vorliegend das Recht, Anträge zur Sachverhaltsabklärung und neue Verfahrensanträge stellen zu dürfen, gewahrt bleibe, wie beispielsweise durch den Verzicht der oberen Aufsichtsbehörde, vorliegend vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, Kostenvorschüsse einzuholen (Rechtsbegehren 6). Ausserdem macht der Beschwerdeführer Rechtsverzögerung durch das Obergericht geltend und wirft den am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Richterinnen und dem mitwirkenden Richter Befangenheit vor. 
Am 6. Februar, 17. Februar, 18. März, 27. März und 3. April 2023 hat der Beschwerdeführer weitere Eingaben eingereicht. Am 22. Februar 2023 hat das Bundesgericht das in der Eingabe vom 17. Februar 2023 gestellte Sistierungsbegehren abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit dem Rechtsbegehren 1 beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an das Obergericht verbunden mit Vorgaben, wie dieses zu entscheiden habe. Er übersieht, dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist und das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die als Vorgaben an das Obergericht formulierten Begehren sind in sich verständlich, so dass das Bundesgericht im Fall der Begründetheit der Beschwerde die Sache abschliessend beurteilt. Bei dieser Ausgangslage wird das Rechtsbegehren 3 gegenstandslos.  
 
1.2.2. Dem Rechtsbegehren 2 kommt keine selbständige Bedeutung zu, denn die damit beantragte Feststellung ist letztlich Vorfrage zum Rechtsbegehren 1. Ein gesondertes schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 BGG) an der beantragten Feststellung besteht mithin nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.2.3. Die Rechtsbegehren 4 bis 6 gehen über den vorinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Ohnehin übt nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus (Art. 15 Abs. 1 SchKG). Der Bundesrat erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente (Art. 15 Abs. 2 SchKG) und der Bundesrat kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen (Art. 15 Abs. 3 SchKG). Auf diese Begehren kann das Bundesgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Damit braucht es sich nicht zu den diesbezüglichen Vorhalten des Beschwerdeführers zu äussern.  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 140 III 264 E. 2.3). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft den am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Richterinnen und dem mitwirkenden Richter Befangenheit vor, weil sie gemessen am Ergebnis den Eindruck erweckten, sie seien "grundsätzlich gegen Sozialversicherungen eingestellt" und versuchten, "auf dem Wege der Rechtsfindung diesbezüglichen Einfluss auszuüben". Zum einen ergeht sich der Beschwerdeführer hier in nicht weiter substanziierten Spekulationen. Zum anderen geht es um Rechtsanwendung und steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen. Auf diese Rüge wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Ferner beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Obergericht Art. 9 Abs. 2 ELG (SR 831.30) nicht erwähne und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht verletze. Die fragliche Bestimmung befasst sich mit der Zusammenrechnung der sog. anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Indes unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Erklärung, inwiefern Art. 9 Abs. 2 ELG einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnte. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Betreibungsamt die SUVA-Rente des Beschwerdeführers pfänden durfte. 
 
4.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind insbesondere die Renten gemäss Art. 50 IVG (SR 831.20) sowie die Leistungen gemäss Art. 12 aELG (heute Art. 20 Abs. 1 ELG; BGE 135 III 20 E. 4.2) absolut unpfändbar, und zwar selbst, wenn sie das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum des Schuldners (und seiner Familie) übersteigen sollten (BGE 135 III 20 E. 5; 143 III 385 E. 4.2). Demgegenüber sind Leistungen, die einen Erwerbsausfall abgelten, was unbestrittenermassen auf die streitgegenständliche SUVA-Rente zutrifft, beschränkt pfändbar; sie können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner (und seine Familie) nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet (zusammengefasst) ein, er habe Anspruch auf Deckung seines Existenzbedarfs, wie er sich aus dem ELG ergebe. Das Einkommen - insbesondere die SUVA-Rente - fliesse in die Berechnung der Ergänzungsleistungen ein, wodurch jedes Einkommen zu einem Bestandteil der Ergänzungsleistungen bzw. zu einem nicht pfändbaren Einkommen werde. Mit der Pfändung der SUVA-Rente werde sein Existenzbedarf nicht mehr gedeckt.  
 
4.3. Mit den Renten der AHV und IV sowie den Ergänzungsleistungen wird das Ziel der Existenzsicherung verfolgt (BGE 143 III 385 E. 4.2). In der Tat bezwecken die Ergänzungsleistungen die Deckung des Existenzbedarfs einer Person (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die "anerkannten Ausgaben" die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgaben werden bei zu Hause lebenden Personen anerkannt: für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person Fr. 1'675.-- pro Monat (bzw. Fr. 20'100.-- pro Jahr; Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie der tatsächliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für eine allein in der Gemeinde Bern lebende Person bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 1'465.-- pro Monat (bzw. Fr. 17'580.-- pro Jahr; Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Anhang I der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114). Als Ausgaben werden des Weiteren bei allen Personen unter anderem Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes und der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). Als Einnahmen werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV oder der IV angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG); anzurechnen sind also auch allfällige SUVA-Renten. Zur Deckung seines Existenzbedarfs im Sinn des ELG bedarf der Beschwerdeführer mithin eines monatlichen Betrags von jedenfalls Fr. 3'140.-- (= Fr. 1'675.-- + Fr. 1'465.-- [zur Höhe des Mietzinses vgl. Sachverhalt Bst. A]). Es trifft mithin zu, dass der Beschwerdeführer nach der Pfändung der SUVA-Rente nicht (mehr) über ein den Existenzbedarf im Sinn des ELG deckendes Einkommen verfügt.  
 
4.4. Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn das Betreibungsamt hat vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, nicht aber von demjenigen, das für den Bezug von Ergänzungsleistungen massgeblich ist (Urteile 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 5A_589/2014 vom 11. November 2014 E. 3.2, in: SJ 2015 I 61; 5A_16/2010 vom 16. März 2010 E. 3.2). Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es in einigen Fällen zu einer Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern kommen kann, die einzig in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführte und damit absolut unpfändbare Leistungen beziehen, und solchen, die nur oder auch über beschränkt pfändbares Einkommen verfügen (BGE 143 III 385 E. 4.2; Urteile 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 2.3; 5A_908/2017 a.a.O.).  
Vorliegend ist die SUVA-Rente beschränkt pfändbar (oben E. 4.1). Damit durfte das Betreibungsamt die SUVA-Rente in dem Umfang pfänden, als das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigt. Ausgehend von einem Gesamteinkommen von Fr. 3'048.75 verbleiben dem Beschwerdeführer nach Pfändung der SUVA-Rente im Betrag von Fr. 345.-- noch Fr. 2'703.75, womit sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'700.-- gedeckt ist (für die Zahlen vgl. Sachverhalt Bst. A). Dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum falsch berechnet worden sei, macht der Beschwerdeführer nur am Rande geltend. Was dabei seinen Vorwurf betrifft, das Betreibungsamt habe das Existenzminimum ohne seine Mitwirkung berechnet, fehlt eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen obergerichtlichen Erwägung, wonach er das Pfändungsprotokoll unterzeichnet habe, was beweise, dass er angehört worden sei. Soweit der Beschwerdeführer auf seine AHV-Beiträge verweist, hat das Obergericht anerkannt, dass diese im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden müssen, falls er entsprechende Zahlungsbelege einreiche. Es hat erwogen, die Beiträge seien entgegen seiner Ansicht nur nach Geltendmachung und nicht von Gesetzes wegen zu berücksichtigen. Es hat ihn diesbezüglich auf den Weg der Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt verwiesen. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht bloss seinen Standpunkt wiederholt, die Beiträge hätten von Gesetzes wegen berücksichtigt werden müssen. Zudem genügt es den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht, wenn er vorbringt, er habe das Betreibungsamt auf die AHV-Beiträge von monatlich Fr. 52.-- aufmerksam gemacht und das Protokoll sei liederlich geführt.  
Eine Bundesrechtsverletzung kann dem Obergericht bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des gepfändeten Einkommensbetrags nicht zum Vorwurf gemacht werden; in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, das Recht verzögert zu haben. 
 
5.1. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet - bei gegebenen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erlass eines im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zustande gekommenen Entscheids und dies "innert angemessener Frist". Die angemessene Frist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist, dass das Gericht nicht fristgerecht handelt (zum Ganzen BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweisen; 135 I 265 E. 4.4; Urteile 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1; 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 2).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Beschwerde vom 15. August 2022 sei am 17. August 2022 beim Obergericht eingetroffen und dieses habe erst am 24. November 2022 entschieden. Die Zeitspanne für eine Entscheidfindung von über drei Monaten sei für ein summarisches Verfahren eindeutig zu lang.  
 
5.3. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugestehen wollte, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei - jedenfalls aus seiner Warte - von besonderer Bedeutung, kann die Sache objektiv nicht als besonders dringlich eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer jederzeit über genügend Mittel verfügte, um sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken. Das Obergericht war nicht gehalten, das Dossier ausserhalb der Reihe zu bearbeiten, und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint die Bearbeitungsdauer von drei Monaten eher kurz; jedenfalls kann nicht gesagt werden, das Obergericht habe ungebührlich lange gebraucht, um seinen Entscheid zu fällen und zu begründen. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist unbegründet.  
 
6.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Ausgangslage ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg