Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1135/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
U.________, 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,  
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, 
vom 8. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ (geb. 1971) verkaufte am 12. Dezember 2010 die Stockwerkeigentumseinheit Nr. xxx (20/100 Miteigentum am Mehrfamilienhaus "D.________" in U.________, 5 1/2-Zimmerwohnung mit zwei Autoeinstellplätzen) für Fr. 1'460'000.-- an B.________ und C.________. Im Rahmen der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer machte er eine Ersatzbeschaffung für das Grundstück Nr. yyy seines Vaters, B.A.________, in V.________ geltend. Dieses hatte er am 24. Januar 2011 (Datum des Grundbucheintrags) aufgrund einer gemischten Schenkung - Zahlung von Fr. 1'200'000.-- und Schenkung von Fr. 265'000.-- - erworben.  
 
1.2. Mit Veranlagungsverfügung vom 6. Dezember 2012 ermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für den Verkauf der U.________ Liegenschaft einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 79'015.-- und setzte die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer auf je Fr. 6'897.65 (insgesamt Fr. 13'795.30) fest. Gleichzeitig lehnte die Steuerverwaltung das Gesuch um Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer ab, da die Anlagekosten des Erstobjektes (Fr. 1'345'985.--) höher seien als jene der Reinvestition (Fr. 1'200'000.--). Als Reinvestition könne nur der entgeltliche Teil der gemischten Schenkung qualifiziert werden.  
 
 Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung am 25. März 2013 ab; und mit Urteil vom 8. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen den Einsprache-Entscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
2.  
 
 Die von A.A.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 gegen das letztgenannte Urteil beim Bundesgericht erhobene, zwar zulässige (vgl. statt vieler Urteil 2C_1026/2012 vom 1. April 2013 [StE 2013 B 44.13.5 Nr. 12]), aber offensichtlich unbegründete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung) abzuweisen: 
 
2.1. Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Falle von Bundesrecht täte. In den Bereichen, in welchen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (Urteil 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.4.2/2.3). Massgebend ist vorliegend Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, wonach die Besteuerung des Grundstückgewinns bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) aufgeschoben wird, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Für die Frage der Reinvestition besteht kein Spielraum der Kantone (BGE 137 II 419 E. 2.2.1 S. 422; 130 II 202 E. 3.2 S. 206 f.). Es gilt die so genannt "absolute Methode"; das heisst, ein Steueraufschub wird nur gewährt, soweit die für das Ersatzobjekt eingesetzten Mittel die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigen (BGE 137 II 419 E. 2.2.1 S. 422; 130 II 202 S. 212 f.).  
 
2.2. Streitig ist vorliegend einzig, ob der Schenkungsbetrag von Fr. 265'000.-- Teil des Kaufpreises für die Ersatzliegenschaft ist.  
 
2.2.1. Entscheidend ist nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG nicht - wie der Beschwerdeführer geltend macht - der Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft, sondern der Betrag, den der Veräusserer reinvestiert hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer für die Ersatzliegenschaft gemäss Ziff. II/2 der öffentlichen Urkunde vom 21. Januar 2011 über die gemischte Schenkung nur Fr. 1'200'000.-- bezahlt (Fr. 1'178'000.-- auf ein Konto des Vaters [Ziff. II/2.1] und Fr. 22'000.-- als Depotzahlung an das Grundstückgewinnsteueramt [Ziff. II/2.2]); der Rest des Kaufpreises (Fr. 265'000.--) wurde ihm vom Vater geschenkt (Ziff. II/2.3). Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist namentlich, dass der Steuerpflichtige im Interesse der Mobilität nicht durch Steuern daran gehindert werden soll, den vollen Veräusserungserlös für eine Ersatzliegenschaft einzusetzen (BGE 130 II 202 E. 5.3 S. 212 f.). Solches traf hier in keiner Weise zu.  
 
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der geschenkte Betrag unterliege der erbrechtlichen Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ff. ZGB und müsse aus diesem Grunde als Reinvestition zugelassen werden, ist er nicht zu hören: In seinem Fall ist noch kein Erb- oder Ausgleichungsfall eingetreten und es steht nicht fest, wann gegebenenfalls eine Ausgleichung geschuldet sein wird. Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG setzt als Bedingung für den Steueraufschub aber voraus, dass der bei der Veräusserung erzielte Erlös "innert angemessener Frist" in das Ersatzobjekt reinvestiert wird. Ungewisse künftige Zahlungsverpflichtungen können dabei nicht berücksichtigt werden.  
 
2.3.  
 
 Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65/66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein