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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_442/2018  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. August 2018 (WBE.2018.312). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Beschwerdeverfahren, mit dem sich A.________ gegen den Entzug seines Führerausweises zur Wehr setzt, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. August 2018 (unter anderem) die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, eingeladen, die "Strafakten betreffend Vorfall vom 1. Oktober 2016 (Strafbefehl vom 21. November 2016) " einzureichen. 
Mit Eingabe vom 22. August 2018 macht A.________ geltend, unter den Akten, die die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht eingereicht habe, befinde sich nicht das geringste Dokument, welches beweisen würde, dass Staatsanwältin B.________, welche den Strafbefehl vom 21. November 2016 erliess, gelogen habe. Er beantragt, dass "sämtliche letztinstanzlichen Kantonsgerichtsurteile und besonders die Bundesgerichtsurteile, welche mit dieser dreckigen Lügnerin StA B.________ in Verbindung stehen, revidiert werden". 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Verwaltungssache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Akteneinholung des Verwaltungsgerichts überhaupt ein Nachteil erwachsen könnte, geschweige denn ein solcher, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht Sache des Bundesgerichts zu prüfen, ob die dem Verwaltungsgericht zugestellten Strafakten vollständig sind oder nicht. Ausserhalb des Streitgegenstands liegen die Revisionsbegehren, wobei das Bundesgericht für die Revision des Strafbefehls vom 21. November 2016, worum es dem Beschwerdeführer in erster Linie zu gehen scheint, ohnehin nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi