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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_4/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2005 und 2006, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2023 (SB.2023.00007 / SB.2023.00008). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1959; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Die ihn betreffenden Veranlagungsverfügungen des Steueramts des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zu den Steuerperioden 2005 und 2006 sind in Rechtskraft erwachsen.  
 
1.2. Mit (Wiedererwägungs-) Gesuch vom 12. Oktober 2019 ersuchte der Steuerpflichtige um Erlass der Bussen im Zusammenhang mit den Nachsteuern der Steuerperioden 2005 und 2006 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, direkte Bundessteuern sowie Verfahrenskosten) in Höhe von insgesamt Fr. 48'385.00. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022 trat die Veranlagungsbehörde auf das Gesuch nicht ein. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. November 2022 ab.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Daraufhin gelangte der Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Anträge gingen sinngemäss dahin, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das (Wiedererwägungs-) Gesuch vom 12. Oktober 2019 gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Neuberechnung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.  
 
1.3.2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2023 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren und setzte es dem Steuerpflichtigen eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'250.- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die erhobenen Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Steuerpflichtige kam der Anordnung zur Leistung des Kostenvorschusses nicht nach.  
 
1.3.3. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 9. März 2023 im Verfahren SB.2023.00007 / SB.2023.00008 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies es das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Verwaltungsgericht erwog, gegen den Steuerpflichtigen bestünden unstreitig mehrere Verlustscheine, weswegen er in Bezug auf das vorliegende Verfahren als zahlungsunfähig gelte. Entsprechend hätte er die Verfahrenskosten sicherzustellen gehabt (§ 15 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 habe der Steuerpflichtige kein Rechtsmittel ergriffen. Ebenso wenig habe er den Kostenvorschuss geleistet, weswegen androhungsgemäss auf die Sache nicht einzutreten sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 20. April 2023 (Poststempel: 8. Mai 2023) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er scheint beantragen zu wollen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2023 sei das (Wiedererwägungs-) Gesuch vom 12. Oktober 2019 materiell zu behandeln und ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.  
 
2.  
 
2.1. Der Steuerpflichtige ruft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall an. Damit entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG e contrario). Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1; näher dazu Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung derartiger Rechte nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5).  
 
2.2. Der Steuerpflichtige holt in seiner rund 30 Seiten umfassenden Eingabe zwar weit aus, wobei er aber die Entstehung der Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2005 und 2006 ins Zentrum stellt und darzulegen versucht, dass er nicht in der Lage sei, die rechtskräftig festgesetzten Bussen von insgesamt Fr. 48'385.- zu leisten. Auf die Frage, die hier einzig streitig sein kann, nämlich das vorinstanzliche Nichteintreten zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses, geht er hingegen auch nicht zumindest beiläufig ein. Die Begründung zielt aus diesem Grund am Streitgegenstand vorbei.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für diesen Fall ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher