Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 331/02 
 
Urteil vom 7. April 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 1963, Beschwerdegegner, 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 15. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene W.________ betreute neben seiner hauptberuflichen Anstellung an der Hochschule für Gestaltung und Kunst in X.________ in den Jahren 1997 bis 1999 Projekte für die Einwohnergemeinde Y.________ (Konzipierung des Internet-Auftritts; Erstellung eines Entwurfs für ein städtisches Leitbild); daneben verfasste er Beiträge für eine Personalzeitschrift. Hinsichtlich der 1998 und 1999 dafür bezahlten Honorare erliess die AHV-Ausgleichskasse Schaffhausen am 19. Juli 2001 Nachzahlungsverfügungen gegen die Stadt Y.________, mit welchen paritätische Sozialversicherungsbeiträge (nebst Verwaltungskosten und Verzugszinsen) auf nicht abgerechneten Löhnen erhoben wurden. Den Beitragsforderungen lagen AHV-pflichtige Lohnsummen von Fr. 20'759.- (1998) und Fr. 32'188.- (1999) zugrunde. 
B. 
Die gegen diese Nachzahlungsverfügungen erhobene Beschwerde des W.________ hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen gut; die Ausgleichskasse habe die fraglichen Einkünfte zu Unrecht als massgebenden Lohn für unselbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft und die Einwohnergemeinde Y.________ als beitragspflichtige Arbeitgeberin ins Recht gefasst (Entscheid vom 15. November 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
 
Während die Stadt Y.________ vertreten durch den Stadtrat auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, äussern sich das kantonale Gericht und W.________, ohne Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die strittigen Nachzahlungsverfügungen (Art. 39 AHVV) enthalten unter anderem Beitragsforderungen zugunsten der Familienausgleichskasse. Die Familienzulagen sind - abgesehen von denjenigen in der Landwirtschaft - kantonal geregelt. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen beurteilt als erste Rekursinstanz Beschwerden gegen Verfügungen der AHV-Ausgleichkassen (§ 1 der Verordnung vom 10. Januar 1962 über das Beschwerdeverfahren vor der im Bundesgesetz über die AHV vorgesehenen kantonalen Rekursbehörde; Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 11. April 1994 zu den Bundesgesetzen über die AHV und über die IV), ist somit auch insoweit entscheidungsbefugt, als der Streitgegenstand auf kantonalem Recht beruht. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nunmehr sinngemäss verlangt, die den Beschwerdegegner betreffenden Verwaltungsverfügungen vom 19. Juli 2001 seien vollumfänglich wiederherzustellen. Darauf kann nur soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (Art. 128 OG; BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
1.2 Gegenstand der strittigen Verfügungen ist nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV; vgl. auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 171 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob in den Jahren 1998 und 1999 von der Stadt Y.________ an W.________ bezahlte Honorare als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG, somit als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, zu betrachten sind, oder aber ob die Entschädigungen Gegenleistung für eine selbstständige Tätigkeit darstellen. 
2.3 Der Beschwerdegegner wurde einerseits als Projektkoordinator bei der Vorbereitung des Internet-Auftritts der Stadt Y.________ eingesetzt; anderseits wurde ihm die Aufgabe übertragen, ein Leitbild für die Stadt Y.________ zu entwerfen. Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von Fachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten in der Regel als selbstständigerwerbende Personen (BGE 110 V 78 Erw. 4b; Kaeser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 4.55). Die projektbezogenen Arbeiten des Beschwerdegegners sind funktionell mit denjenigen eines (Unternehmens-)Beraters vergleichbar. Da für solche typischen Dienstleistungstätigkeiten häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt bei der Abgrenzungsfrage das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (Urteil L. vom 26. September 2001, H 381/99, Erw. 2). 
3. 
3.1 Was das - nach dem Gesagten im vorliegenden Zusammenhang bloss nachrangige - Kriterium des Unternehmerrisikos anbelangt, so durfte die Vorinstanz aufgrund der aktenkundigen Tatsachen davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner nicht an der Infrastruktur der städtischen Verwaltung teilhatte und seine Aufträge in wirtschaftlich eigenständiger Weise verrichtete. So bezog er keine aufwandabhängigen Spesenvergütungen; für Kosten aus dem Beizug Dritter, die vorliegend in erheblichem Umfang anfielen, hatte er vielmehr selber aufzukommen. Der aus diesen Umständen gezogene Schluss, dass der Beschwerdegegner persönlich ein gewisses wirtschaftliches Risiko trug, beruht, entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht auf einer offensichtlich unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 
3.2 Das Kriterium der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit, welchem ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist, enthält einen formalen und einen materiellen Aspekt: Zunächst steht fest, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Projektarbeiten nicht in die Verwaltungshierarchie der Stadt Y.________ eingebunden war. Die unabhängige Stellung erscheint mit Blick auf den inhaltlichen Charakter der fraglichen Arbeiten denn auch als sinnvoll. Sowohl die Konzipierung des städtischen Internetauftrittes als auch der Entwurf eines Stadtleitbildes stellten in sich geschlossene Projekte dar, die nicht eigentliche Bestandteile einer bestimmten ständigen Verwaltungsaufgabe sind, sondern den zuständigen Behörden ein Instrument in die Hand geben sollen, um ihre - hier informatorischen - Verpflichtungen wahrzunehmen. Freilich wäre an sich auch eine befristete Anstellung des Beschwerdegegners in Frage gekommen; aus den vorerwähnten Überlegungen erweist sich aber das zwischen dem Projektverantwortlichen und dem auftraggebenden Gemeinwesen vereinbarte selbstständige Beschäftigungsverhältnis ohne weiteres als sachgerecht. Dass es sich um einen Auftrag mit klar definierten Zielvorgaben handelte, ändert daran nichts; solches entspricht dem üblichen Vorgehen bei (irgend)einer Auftragserteilung (z.B. bei der Vertragserarbeitung durch einen Rechtsanwalt oder bei der Erstellung von Bauplänen durch einen Architekten) und schafft keineswegs eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber (Urteil L. vom 26. September 2001, H 381/99, Erw. 4b/bb). Des Weitern ist auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit ausschliesslich für die eine Auftraggeberin tätig war, mit der Annahme eines selbstständigen Erwerbsverhältnisses vereinbar (vgl. BGE 110 V 79 f. Erw. 4b), wie bereits das kantonale Gericht festgehalten hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der langen Dauer des Mandates; andernfalls könnten umfangreiche und aufwendige Arbeiten gar nicht mehr als beitragsrechtlich selbstständig wahrgenommene Mandate erledigt werden. 
 
Keine andere Beurteilung der Statusfrage ergibt sich hinsichtlich der für die Personalzeitschrift der Stadt Y.________ verfassten Artikel. Aus den Akten geht hervor, dass diese Arbeiten ertragsmässig kaum zu Buche schlugen; somit besteht kein Grund zur Annahme, es handle sich um eine eigenständige journalistische Tätigkeit. Mit der Vorinstanz ist von einer bloss gelegentlich erfolgenden Berichterstattung über die betreuten Projekte auszugehen. Damit steht auch fest, dass das von Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zur Kennzeichnung unselbstständiger journalistischer Erwerbstätigkeit herangezogene Element der regelmässigen Arbeitsleistung für einen Verlag bzw. ein bestimmtes Medium entfällt (vgl. BGE 119 V 163 Erw. 3b). 
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt, dass die Tätigkeit von W.________ als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Einwohnergemeinde Y.________ zugestellt. 
Luzern, 7. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: