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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.263/2006 /len 
 
Urteil vom 17. Januar 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
 
gegen 
 
X.________ Versicherungsgesellschaft, 
B.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 1. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren am 9. Oktober 1950, mit Wohnsitz in Luzern wurde am 31. Oktober 1995 in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt dabei ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma. Der Unfall wurde durch B.________ verursacht, welche bei der X.________ Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert war. 
B. 
Mit Teilklage vom 21. Juni 2001 beantragte A.________ (Klägerin), dem Amtsgericht Luzern-Land, die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beklagte 1) und B.________ (Beklagte 2) zu verpflichten, ihr in solidarischer Haftbarkeit Fr. 206'492.-- für Erwerbsausfall und Haushaltschaden, abgerechnet bis 31. Dezember 2000, sowie 5 % Zins seit mittlerem Verfall 1. Januar 1999 zu entrichten. Mit Eingabe vom 31. März 2004 stellte die Klägerin folgende Anträge: 
"1. In Ergänzung und Erweiterung der Teilklage vom 21. Juni 2001 haben die Beklagten der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit für die Zeit ab 1. Januar 2001 einen Fr. 8'000.-- übersteigenden, nach richterlichem Ermessen festzulegender Betrag zu bezahlen, mindestens aber Fr. 1,8 Mio. zuzüglich Zins von 5 % ab 1. August 2004. 
2. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, den genauen Forderungsbetrag nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern." 
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 sprach die SUVA der Klägerin für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 31. Oktober 1995 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu, wobei die SUVA davon ausging, erwerbliche und medizinische Abklärungen würden eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 70 % ergeben. 
Das Amtsgericht Luzern-Land beauftragte im Sommer 2004 Prof. Dr. D.________, Spezialarzt für Neurologie, damit insbesondere die Fragen zu beantworten, ob die Klägerin als Turn- und Sportlehrerin an einem Gymnasium arbeitsfähig sei und welche Verweisungstätigkeiten in welchem Umfang in Frage kämen. 
Bezüglich der Zukunft der Klägerin führte der Experte aus, die Annahme einer 75 %igen Arbeitsfähigkeit als Studentin und als Sprachlehrerin scheine zu hoch geschätzt: Gewiss reiche die Intelligenz hierfür und würde bei entsprechend grösserem Zeitaufwand auch das Gedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit dies ermöglichen. Die Realität eines Hochschulstudiums und eines Unterrichts auf gymnasialer Stufe sähen allerdings anders aus: Die hierbei geforderte dauernde Präsenz könnte A.________ bei der ausgeprägten Ermüdbarkeit, der Schwierigkeit gleichzeitig eintreffende Reize zu verarbeiten, unterschiedliche Tätigkeiten parallel zueinander zu koordinieren, nicht erbringen. Der Experte schätze daher ihre Arbeitsfähigkeit als Studentin und Sprachlehrerin als nur 50 %ig ein. Schliesslich kam der Experte zum Ergebnis, dass die Klägerin als Sportlehrerin theoretisch nur zu 25 % (mit entsprechend angepasster vorwiegend erklärender Funktion) arbeitsfähig wäre, (wobei eine Anstellung wohl unrealistisch erscheine), dass sie als Sprachlehrerin im Ausmass von 50 % arbeitsfähig sein könnte und dass er sich keine andere ihrem intellektuellen Niveau und ihrem aktuellen Ausbildungszustand angepasste Tätigkeit vorstellen könne. 
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 sprach die IV-Stelle Luzern der Klägerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % bis auf weiteres eine ganze einfache Invalidenrente zu. 
Auf gerichtliche Aufforderung, die Forderungssumme definitiv zu beziffern, stellte die Klägerin mit Eingabe vom 23. Februar 2005 unter dem Titel "Definitive Klageanträge" folgende Begehren: 
"1. Die Beklagte habe der Klägerin Fr. 1'776'152.-- zu bezahlen. 
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 
Damit verlangte die Klägerin Ersatz für bisherigen und zukünftigen Erwerbsausfall, Rentenschaden, bisherigen und künftigen Haushaltschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, eine Genugtuung und Ausgleich von AHV-Beitragsleistungen zuzüglich aufgerechnetem Zins. 
Mit Urteil vom 31. Juli 2005 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Land die Beklagten, der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit Fr. 723'898.25 zu bezahlen. 
Zum künftigen Invalideneinkommen führte das Amtsgericht zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin als Turnlehrerin wegen ihrer eingeschränkten Einsatzmöglichkeit keine Anstellung mehr finde. Da sie das Sprachstudium nicht abgeschlossen habe, werde sie auch keine (feste) Anstellung als Sprachlehrerin auf Mittelstufe mehr finden. In Anbetracht ihres nun doch bereits fortgeschrittenen Alters sei realistischerweise auch nicht mehr mit einem Abschluss des Sprachstudiums an der Universität zu rechnen. Dennoch dürfe und müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - bei entsprechendem Einsatz und Willen - ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit von immerhin 50 % als Sprachlehrerin oder in einer ähnlichen Tätigkeit in sinnvoller und zumutbarer Weise einsetzen und verwerten könne. Die Klägerin verfüge über ein Primarlehrerdiplom. Sie habe ausgezeichnete Sprachkenntnisse in Deutsch und Italienisch (wenn auch ohne Hochschulabschluss). Sie könne auf eine jahrelange erfolgreiche Unterrichtstätigkeit auf verschiedenen Stufen zurückblicken. Wenn sie nun ausserhalb der Mittelschulstufe wiederum in das Erwerbsleben eintreten wolle, werde sie sich auf breiter Ebene - eventuell unter Inanspruchnahme von professioneller Hilfe - nach einer geeigneten Tätigkeit umsehen müssen. Denkbar sei eine Lehrtätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule oder Weiterbildungseinrichtung, eine Übersetzer- oder Dolmetschertätigkeit, eine Tätigkeit im administrativen Bereich, sei es im Bildungssektor oder im Fremdsprachenbereich. In Anbetracht der hohen Kompetenzen und der guten Ausbildung der Klägerin dürfe davon ausgegangen werden, dass eine sinnvolle Wiedereingliederung in das Berufsleben auch realistisch sei und dass entsprechende Marktchancen bestünden. Das künftige Invaliditätseinkommen sei nach richterlichem Ermessen zu schätzen. Diese Aufgabe habe der Richter selber vorzunehmen. Die Delegation an einen Experten, der ebenfalls weitgehend mit Annahmen arbeiten müsse, sei nicht angezeigt. Auf ein Arbeitsmarktgutachten oder ein berufsberaterisches/erwerbliches Gutachten mit Lohngutachten sei deshalb zu verzichten. Nachdem die Klägerin auf gymnasialer Stufe nicht mehr als Sprachlehrerin werde tätig sein können, sei davon auszugehen, dass sie als Sprachlehrerin an einer Schule oder Weiterbildungseinrichtung ein Einkommen in der Grössenordnung des Lohnes einer Primarlehrerin erzielen könnte. Ein Primarlehrer verdiene gemäss der Besoldungsordnung für Lehrpersonen vom 23. Mai 1999 zwischen Fr. 70'485.70 bis Fr. 103'655.35. Ab Schuljahr 2006/2007 sei mit Besoldungserhöhungen zu rechnen. Bei einer Tätigkeit im administrativen Bereich wäre die Klägerin mindestens in die Lohnklasse 7 einzuteilen und könnte dort teuerungsbereinigt jährlich zwischen Fr. 64'311.80 und Fr. 96'289.-- verdienen. Ausgehend von diesen Zahlen wäre unter Berücksichtigung des Alters und der bisherigen Berufserfahrung der Klägerin bei einem 50 %-Pensum ein Monatslohn von Fr. 4'000.-- realistisch. Nachdem die Klägerin zwar über eine sehr gute Ausbildung verfüge, langjährige Erfahrung als Lehrerin besitze, aber wieder neu ins Erwerbsleben einsteigen müsse und unter gesundheitlichen Problemen leide, sei das erzielbare Durchschnitts-Nettoeinkommen bei einem 50 %-Pensum wesentlich tiefer anzusetzen und auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. Das hypothetische Durchschnittseinkommen der Klägerin betrage jährlich Fr. 36'000.-- brutto. Nach Abzug von 15 % Sozialabgaben würde ein Netto-Jahresgehalt von Fr. 30'600.-- verbleiben. 
Die Klägerin appellierte gegen das Urteil des Amtsgerichts und beantragte mit der Appellationsbegründung vom 8. November 2005 die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'228'781.40 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2005. Zudem verlangte die Klägerin erneut ein Arbeitsmarktgutachten und ein berufsberaterisches/erwerbliches Gutachten mit Abklärung des möglichen Erwerbseinkommens. Die Beklagten erhoben Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Berufung und die Anschlussberufung mit Urteil vom 1. Juni 2006 ab. 
C. 
Die Klägerin hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Letztere hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit der Berufung beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagten seien zu verpflichten, ihr aus dem Unfallereignis vom 31. Oktober 1995 Fr. 1'228'718.40 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2005 auf Fr. 1'151'453.65 zu bezahlen. 
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten. 
1.3 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486). 
1.4 Das Obergericht führte aus, soweit die Klägerin in der Appellationserklärung vom 15. September 2005 bzw. vom 8. November 2005 neu auf der Gesamtforderung einen Verzugszins von 5 % seit 1. August 2005 verlange, sei darauf nicht einzutreten, da die Klägerin vor Amtsgericht keinen Verzugszins auf der Gesamtforderung - sondern Fr. 1'776'125.-- als Gesamtsumme inklusive Schadenszins - geltend mache (amt. Bel. 63 S. 28 unten). Nach § 98 Abs. 2 ZPO sei eine Änderung der Rechtsbegehren vor zweiter Instanz ausgeschlossen. Im Übrigen gelte der Grundsatz, dass Zinsen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen und grundsätzlich auch im Prozess über die ausservertragliche Haftung keine Zinseszinsen zuzusprechen seien. 
1.5 Die Klägerin macht geltend, die Annahme, sie habe vor erster Instanz auf der Gesamtforderung keinen Zins verlangt, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. In der Klageänderung/Klageergänzung vom 31. März 2004 werde unter den Anträgen klar festgehalten, dass eine Forderung von 1,8 Mio Fr. zuzüglich Zins von 5 % ab 1. August 2004 (als Rechnungstag sei damals noch der 31. Juli 2004 angenommen worden) zugesprochen werden solle. In der vom Obergericht angerufenen Eingabe vom 23. Februar 2005 sei es der Klägerin einzig noch um eine Präzisierung des Schadensquantitativs gegangen. Dass dabei der bereits in der Klageergänzung verlangte Zins ab Rechnungstag ebenfalls zugesprochen werden sollte, habe nicht erneut aufgeführt werden müssen. Dem zutreffenden Hinweis des Verbots von Zinseszinsen werde damit begegnet, dass auf den vom Obergericht zugesprochenen aufgerechneten Zinsen von Fr. 22'826.55 (bisheriger Erwerbsschaden), Fr. 11'233.20 (bisheriger Haushaltschaden) und Fr. 32'005.-- (Genugtuungszins), total somit Fr. 77'264.75 kein Zins verlangt werde. Der Zins werde somit lediglich auf dem Betrag von Fr. 1'151'453.65 geltend gemacht. 
1.6 Ein offensichtliches Versehen, das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG berichtigt werden kann, liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 113 II 522 E. 4b S. 524 f., 104 II 68 E. 3b S. 74). Erforderlich ist, dass ein Aktenstück unbeachtet geblieben ist, dessen Berücksichtigung oder Mitberücksichtigung die Feststellung als blanken Irrtum ausweist. Es ist, wie aus dem Begriff des Versehens folgt, die in Wirklichkeit nicht gewollte Feststellung. Ein offensichtliches Versehen ist nicht schon dadurch belegt, dass im angefochtenen Urteil ein Aktenstück nicht erwähnt wird. Vielmehr muss klar sein, dass es bei der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizit nicht berücksichtigt, also unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist (BGE 115 II 39 E. 2a S. 399 f.; Urteil 4C.120/1994 vom 12. September 1995 E. 4a). 
1.7 Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die Anträge der Klägerin in der Eingabe vom 31. März 2004 nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, das Obergericht habe diese vom Amtsgericht genannten Begehren übersehen. Vielmehr ist anzunehmen, das Obergericht habe mit dem Amtsgericht die unter dem Titel "Definitive Klageanträge" in der klägerischen Eingabe vom 23. Februar 2005 gestellten Begehren als selbständige Klageanträge und nicht bloss als eine Präzisierung der bereits mit der Klageänderung/Klageergänzung vom 31. März 2004 gestellten Anträge verstanden und diese Anträge als obsolet betrachtet. Damit liegt kein offensichtliches Versehen vor, weshalb mit dem Obergericht davon auszugehen ist, die Klägerin habe im kantonalen Verfahren den Schadenszins lediglich bis zum 31. Juli 2005 eingeklagt (vgl. Urteil zur konnexen staatsrechtlichen Beschwerde E. 6). Soweit die Klägerin vor Bundesgericht einen weitergehenden Zins verlangt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, da neue Begehren ausgeschlossen sind (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). 
2. 
2.1 Das Obergericht ging davon aus, gemäss Urteil 4C.3/2004 vom 22. Juni 2005 E. 1.1.2 sei die Schadenminderungspflicht sowohl bei der Vergangenheits- als auch bei der Zukunftsberechnung des Invaliditätseinkommens bei der Schadensberechnung zu lokalisieren. Die Schadensberechnung obliege dem Geschädigten, weshalb die Klägerin deren Elemente, d.h. auch den zukünftigen Erwerbsausfall, grundsätzlich zu beweisen habe. 
2.2 Die Klägerin macht geltend, das Obergericht habe die Schadenminderungspflicht zu Unrecht der Schadensberechnung gemäss Art. 41 OR und nicht als Herabsetzungsgrund gemäss Art. 44 OR zugeordnet. Zur Begründung führt die Klägerin sinngemäss an, nach Art. 44 OR könne der Richter die Ersatzpflicht mässigen, wenn der Geschädigte Umstände zu verantworten habe, die auf die Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Das Bundesgericht habe stets zwischen der Schadensberechnung und der Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens unterschieden. Die Verletzung der Schadenminderungspflicht sei als Selbstverschulden zu qualifizieren. Dieses stelle eine anspruchsaufhebende oder anspruchsvermindernde Tatsache dar, die der Schädiger zu beweisen habe. Die Vorinstanz habe dagegen der Klägerin als geschädigten Person die Beweislast bezüglich der möglichen Schadenminderung auferlegt und damit Art. 8 ZGB verletzt. Bei korrekter Verteilung der Beweislast seien demnach die Beklagten für die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Klägerin beweispflichtig. Die Beklagten hätten jedoch weder konkrete Behauptungen für einzelne zumutbare Tätigkeiten der Klägerin aufgestellt, noch hätten sie konkret zum Beweis verstellt, welche Einkünfte die Klägerin daraus erzielen könnte. Demnach sei der Klägerin mangels entsprechender Behauptungen und Beweise kein Invalideneinkommen anzurechnen. Würde mit der Vorinstanz angenommen, die Klägerin habe die Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht zu beweisen, sei der Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8 ZGB verletzt worden. Die Klägerin habe vor beiden Instanzen frist- und formgerecht verlangt, dass mittels eines Arbeitsmarktgutachtens und eines berufsberaterisch/erwerblichen Gutachtens ihre konkreten Einsatzmöglichkeiten bei der Verwertung der medizinisch festgestellten 50 %igen Arbeitsfähigkeit als Sprachlehrerin und die daraus erzielbaren konkreten Einkünfte geklärt werden müssten. Diese Beweisanträge seien tauglich gewesen und hätten daher von der Vorinstanz nicht abgelehnt werden dürfen. 
2.3 Art. 8 ZGB gibt der beweisverpflichteten Partei in allen Zivilrechtsstreitigkeiten unter anderem einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ein tauglicher Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Art. 8 ZGB ist deshalb insbesondere dann verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505; 115 Ia 97 E. 5b S. 100 f., mit Hinweisen). Geht ein Gericht jedoch davon aus, eine Tatsache sei bewiesen, so wird die Beweislastverteilung gegenstandslos, da Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit regelt und antizipierte Beweiswürdigung nicht verbietet (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.; 123 III 219 E 3c S. 223; 128 III 22 E. 2d S. 25). 
2.4 Das Obergericht hat das mögliche künftige Invalideneinkommen als nachgewiesen erachtet und ist damit von einem positiven Beweisergebnis ausgegangen. Damit wurde die Beweislastverteilung gegenstandslos, weshalb insoweit eine Verletzung von Art. 8 ZGB zu verneinen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisabnahme ist ebenfalls zu verneinen, weil die kantonalen Instanzen willkürfrei annehmen konnten, sie seien ohne Beizug von Experten selber in der Lage, das künftige Invalideneinkommen der Klägerin abzuschätzen (vgl. das Urteil 4P.191/2006 zur konnexen staatsrechtlichen Beschwerde, E. 3). 
3. 
3.1 Weiter macht die Klägerin geltend, durch die Einordnung der Schadenminderungspflicht unter den Schaden schliesse das Obergericht auch das Quotenvorrecht des Geschädigten aus. Bei korrekter Subsumption unter Art. 44 OR würde das bundesrechtlich verankerte Quotenvorrecht des Geschädigten spielen. 
3.2 Das Quotenvorrecht bedeutet, dass die Versicherung nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu (BGE 120 II 58 E. 3c S. 62; 117 II 609 E. 11c S. 627, je mit Hinweisen). Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer Bereicherung führen (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16). 
Nach Art. 46 Abs. 1 OR, der gemäss dem Verweis in Art. 62 Abs. 1 SVG anwendbar ist, hat der Verletzte bei Körperverletzungen Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Nach der Rechtsprechung und Lehre können vom Geschädigten zumutbare schadensabwendende bzw. -mindernde Massnahmen erwartet werden (BGE 132 III 359 E. 4.3 S. 368 mit Hinweisen). Entsprechend hat der Verletzte bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit seine verbleibende Arbeitskraft soweit einzusetzen, wie es für ihn möglich und nach Treu und Glauben zumutbar ist. Erfüllt er diese Obliegenheit zur Schadensminderung nicht und entsteht ihm deshalb ein Schaden, so ist anzunehmen, diesbezüglich sei die adäquate Kausalität zur Körperverletzung nicht gegeben oder sie sei durch grobes Selbstverschulden unterbrochen worden (Karl Oftinger/ Emil Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. Bd. I, S. 261 ff. Rz. 40 ff.; Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Begriffe, Wertungen und Schadensausgleich, S. 372 Rz. 832; Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, S. 232 Rz. 802 f.; Roland Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadensausgleichsystemen, S. 120 f. Rz. 333 ff.; Thierry Luterbacher, Die Schadensminderungspflicht, unter besonderer Berücksichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Diss. Zürich 2005, S. 173 ff. Rz. 256 ff.; vgl. auch Pascal Pichonnaz, Le devoir du lésé de diminuer son dommage, in: La fixation de l'indemnité, Colloque du droit de la responsabilité civile 2003, Université de Fribourg, S. 109 ff. S. 120, der zudem annimmt, der Schaden, den der Geschädigte in zumutbarer Weise hätte verhindern können, sei ihm nicht unfreiwillig erwachsen; a.M. Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 48 zu Art. 44 OR, der davon ausgeht, die Verletzung der Schadensminderungspflicht führe zu einer Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 44 OR; Stephan Weber, Keine Minderung von Zins und Schaden, Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, HAVE 2004 S. 306 ff., S. 308, der die Meinung vertritt, eingetretener - nicht jedoch künftiger - vermeidbarer Erwerbsausfall sei zum [ersatzfähigen] Schaden zu zählen, wobei die Korrektur auf der Stufe der Schadenersatzbemessung zu erfolgen habe; derselbe, Die Schadenminderungspflicht - eine metamorphe Rechtsfigur, in: Haftpflicht- und Versicherungstagung 1999, Alfred Koller [Hrsg.], S. 133 ff. S. 147 ff.; ähnlich Marc Schaetzle, Haftpflichtrecht: Schwerpunkt Personenschäden, Aktuelle Anwaltspraxis 2005 S. 271 ff., S. 279). Daraus folgt, dass der Verletzte nur für den Schaden Ersatz verlangen kann, der auch bei der Erfüllung seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eingetreten wäre (Urteil 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4). Der Schaden, den der Verletzte in zumutbarer Weise hätte verhindern können, ist ihm selber zuzuschreiben, weshalb insoweit das Quotenvorrecht nicht zur Anwendung kommt. 
4. 
4.1 Der Invaliditätsschaden ist im schweizerischen Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung konkret zu berechnen. Ausgehend vom abstrakten Grad der Invalidität sind ihre Auswirkungen auf die Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624 f. mit Hinweis). Die Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falls, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des Geschädigten und der vorhandenen praktischen Einsatzmöglichkeiten, zu beurteilen (Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 11.1 publ. in Pra 2005 Nr. 29 S. 214 ff.). Dabei ist nicht wie im Sozialversicherungsrecht auf das theoretische Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts, sondern auf die konkret vorliegende und absehbare Arbeitsmarktlage abzustellen. Aus dem wirtschaftlichen Schadensbegriff folgt, dass eine bei Teilinvalidität theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich unberücksichtigt bleiben muss, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte mit der ihm aus medizinischer Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit keine Aussichten mehr hat, relativ sicher ein nicht unbedeutendes Einkommen zu erzielen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624 f.). Allgemein kann gesagt werden, dass bei nicht sehr spezialisierten Arbeitnehmern eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 20 % und weniger sich wirtschaftlich häufig nicht verwerten lässt, weil keine Möglichkeit besteht, eine geeignete Arbeit mit einem so geringen Beschäftigungsgrad zu finden. Entsprechend hat das Bundesgericht angenommen, in den Wirtschaftszweigen des Service und der Heimarbeit sei eine Einsatzmöglichkeit von 20 % schwerlich umzusetzen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 625). 
4.2 Das Obergericht führte dem Sinne nach aus, der Einwand der Klägerin, das vom Amtsgericht veranschlagte Invalideneinkommen von durchschnittlich Fr. 3'000.-- netto im Monat sei aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar, dringe nicht durch. Gemäss dem vom Amtsgericht bestellten Gutachten sei die Klägerin als Sprachlehrerin noch zu 50 % arbeitsfähig. Diese Feststellung sei unangefochten geblieben. Der Experte habe dabei die bei der Klägerin diagnostizierten neuropsychologischen Defizite wie Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, grosse Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden sowie gewisse Sehstörungen in seine Beurteilung einbezogen. Die Klägerin sei demnach zwar "gesundheitlich angeschlagen", in einem 50 %-(Sprachlehrer-)Pensum jedoch voll leistungsfähig. Dass die Offenbarung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung jede Anstellungsmöglichkeit verhindern solle, sei nicht ersichtlich. Denkbar sei eher, dass sie sich auf den Lohn auswirke. Entsprechend habe das Amtsgericht den gesundheitlichen Nachwirkungen bei der Berechnung des Invaliditätseinkommens bzw. bei der Feststellung der Einkommensentwicklung speziell Rechnung getragen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin wieder neu ins Erwerbsleben einsteigen müsse. Dass die Klägerin höchstens Italienisch unterrichten könnte, sei nicht richtig. Sie verfüge auch in Deutsch über ausgezeichnete Sprachkenntnisse. Der behauptete Rücklauf des Italienischunterrichts könne daher durch Deutschstunden "aufgefangen" werden. Gerade die zunehmende Immigration eröffne diesbezüglich ein breites Feld. Der geltend gemachte Umstand, dass Privatschulen ihre Pensen in aller Regel an mehrere Lehrpersonen vergeben würden, sei nicht als Nachteil, sondern als Vorteil zu werten, da dadurch mehr Stellen zu besetzen seien. Zudem könne die Beschwerdeführerin auf eine jahrelange, sehr erfolgreiche Unterrichtstätigkeit auf verschiedenen Stufen zurückblicken. Dieser Leistungsausweis lasse gewisse "Lücken betreffend Primarschulbelange" in den Hintergrund treten. Nachdem die Klägerin die amtsgerichtliche (Lohn-)Berechnung an sich nicht anfechte, bleibe es bei dem anrechenbaren zukünftigen Invaliditätseinkommen von jährlich Fr. 36'000.-- brutto. 
4.3 Die Klägerin bringt vor, das Obergericht stelle faktisch auf die medizinisch-theoretische Abeitsfähigkeit ab, lege einen Primarlehrerlohn zugrunde, reduziere diesen analog der medizinisch-theoretischen Einschränkung um 50 % und übernehme ihn mit geringfügiger Einschränkung als Invalideneinkommen. Damit verstosse das Obergericht gegen den bundesrechtlichen Schadensbegriff, da es die wirtschaftlichen Gerichtspunkte völlig ausser Acht lasse. Zudem lasse das Obergericht unberücksichtigt, dass ein Einkommen der Klägerin von Fr. 36'000.-- angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin in keiner Weise gesichert sei. Sachverhaltsmässig sei die Unbeständigkeit und damit die Unsicherheit des klägerischen Invalideneinkommens mit den Feststellungen des medizinischen Gutachters Prof. D.________ erstellt. Dieser bestätige, dass die Klägerin nach 1,5 Stunden deutlich ermüde, dass sie durch die Verminderung des Gedächtnisses deutlich eingeschränkt sei und dass sie an mehr als der Hälfte der Wochentage unter Kopfschmerzen leide. Zudem mache die vom Obergericht angenommene Anrechnung von Fr. 36'000.-- weniger als 30 % des Valideneinkommens von brutto Fr. 139'302.-- aus. Im Urteil vom 14. September 2004 (4C.222/2004) habe das Bundesgericht keine Veranlassung gesehen, die Nichtanrechnung eines Invalideneinkommens von 30 % zu korrigieren. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis habe daher überhaupt keine Anrechnung zu erfolgen. 
4.4 Die Feststellungen über Bestand und Umfang des Schadens betreffen grundsätzlich Tatfragen, die der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren entzogen sind. Im Berufungsverfahren wird jedoch als Rechtsfrage geprüft, ob die kantonalen Gerichte den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder die Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt haben (BGE 132 III 564 E. 6.2 S. 576; 128 III 22 E. 2e). So prüft das Bundesgericht, ob der Grundsatz der konkreten Schadensbestimmung beachtet wurde (BGE 127 III 403 E. 4a S. 405, mit Hinweisen). Als Rechtsfrage prüft es auch, ob das letzte kantonale Gericht bei der Einschätzung der Verminderung der Erwerbsfähigkeit von richtigen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder bestimmte Faktoren zu Unrecht ausser Acht gelassen bzw. mitberücksichtig hat (BGE 100 II 298 E. 4a S. 304, 72 II 198 E. 3b S. 206). Tatfrage ist dagegen, ob eine zumutbare Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich erscheint. Diese Frage muss durch entsprechende Feststellungen bzw. Beweiserhebungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet werden (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Das Bundesgericht ist insofern an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn diese nicht ausschliesslich auf der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auf Schlussfolgerungen aus konkreten Beweisen oder Anhaltspunkten beruhen (BGE 127 III 453 E. 5d S. 456; 126 III 10 E. 2b S. 12). 
4.5 Sowohl das Amts- als auch das Obergericht haben die Abschätzung des möglichen Invalideneinkommens der Klägerin unter Berücksichtigung des Alters, der Berufserfahrung und Ausbildung der Klägerin, ihren im ärztlichen Gutachten genannten Beschwerden und den aktuellen und zu erwartenden Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt geprüft. Dies zeigt, dass die kantonalen Instanzen entgegen der Annahme der Klägerin die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht ausser Acht gelassen und den Grundsatz der konkreten Schadensbestimmung nicht verletzt haben. Das Obergericht ist in Kenntnis der Beschwerden der Klägerin gestützt auf das ärztliche Gutachten von ihrer Arbeitsfähigkeit für Sprachunterricht auf nicht gymnasialem Niveau von 50 % ausgegangen. An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Bei einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit kann nicht gesagt werden, diese könne wirtschaftlich nicht mehr umgesetzt werden, da gerade bei Sprachunterricht das Arbeiten in Teilzeitpensen gemäss den Angaben des Obergerichts und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich ist. Da entgegen der Annahme der Klägerin bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitskraft auf den Grad der Arbeitsfähigkeit und nicht auf das Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen abzustellen ist, kann die Klägerin daraus nichts ableiten. Demnach hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es von einem möglichen künftigen Invalideneinkommen der Klägerin von jährlich Fr. 36'000.-- brutto ausgegangen ist. 
5. 
5.1 Das Obergericht führte aus, das Bundesgericht habe seine langjährige Praxis wonach der Kapitalisierungszinsfuss 3.5 % beträgt, mit Urteil 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004 in E. 2.3 bestätigt. Es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 
5.2 Die Klägerin rügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletz, indem es nicht wie verlangt einen Kapitalisierungszinsfuss von 2.5 % angewendet habe. Es treffe zwar zu, dass das Bundesgericht den Zinsfuss von 3.5 % bestätigt habe. Zwischenzeitlich habe sich jedoch erneut gezeigt, dass ein Nettoertrag von 3.5 % nicht realisierbar sei. Zudem sei seither wiederum einige Zeit verflossen, und die Renditen der langfristigen Bundesanleihen würden nach wie vor lediglich einen Realzins von 2 % abwerfen. Der Zinsfuss sei im BVG-Bereich auf 2.5 % herabgesetzt worden. Wenn professionelle Anleger keinen höheren Realzins als 2.5 % realisieren könnten, sei dies auch von der Klägerin nicht zu verlangen. 
5.3 Das Bundesgericht hat seine Praxis, wonach der Kapitalisierungszinsfuss 3.5 % beträgt, in einem publizierten Entscheid aus dem Jahr 1999 bestätigt (BGE 125 III 312 E. 7). Diese Rechtsprechung wurde seither nicht nur im Juni 2004, sondern auch im Dezember 2005 bestätigt, wobei sich das Bundesgericht mit der dagegen erwachsenen Kritik auseinandersetzte und eine Anpassung an den variablen BVG-Mindestzinssatz unter Berufung auf die Rechtssicherheit erneut ablehnte (Urteil 4C.178/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 5.2 und 5.3). Dass die seitherige Wirtschaftsentwicklung eine Praxisänderung rechtfertigten könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb davon abzusehen ist. 
 
6. 
6.1 Das Obergericht ist bezüglich der Kapitalisierung des Erwerbsausfalls von einer Erwerbstätigkeit der Klägerin bis zu ihrem 64. Altersjahr ausgegangen und hat deren Antrag, es sei bis zum 65. Altersjahr zu kapitalisieren, abgelehnt. Zur Begründung führte das Obergericht aus, die im Rahmen der 11. AHV-Revision vorgesehene Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre könne keine verlässliche Richtgrösse bilden, solange sie vom Parlament nicht verabschiedet sei. Dazu komme, dass es im Falle einer entsprechenden Gesetzesänderung Übergangsregelungen geben werde, weshalb äusserst ungewiss sei, ob die Klägerin von der neuen Ordnung überhaupt betroffen sei. Überdies sage die Klägerin mit keinem Wort, dass sie sich andernfalls tatsächlich erst mit 65 Jahren aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen gedenke. 
6.2 Die Klägerin wendet ein, der Bundesrat habe die Botschaft zur 11. AHV-Revision erlassen, welche eine Erhöhung des Frauenrentenalters auf das Jahr 2009 auf 65 Jahre vorsehe. In Anbetracht der Altersstrukturen und der Finanzierbarkeit der Altersrenten liege dieses bundesrätliche Ansinnen im Trend und dürfte auch die Hürden von Parlament und Volk problemlos schaffen. Es sei daher bis Rentenalter 65 zu kapitalisieren. 
6.3 Das Parlament hat die Anhebung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre bereits im Rahmen der 11. AHV-Revision beschlossen. Diese Revision wurde jedoch am 16. Mai 2004 vom Volk abgelehnt. In einer ersten Botschaft zur Neufassung der 11. AHV-Revision vom 21. Dezember 2005 schlägt der Bundesrat vor, das Rentenalter der Frauen im Jahr 2009 auf 65 Jahre anzuheben (BBl. 2006 S. 1957 ff., S. 2028). Auch wenn das Parlament diesem Vorschlag folgt, ist es möglich, dass dagegen wieder erfolgreich das Referendum ergriffen wird. Demnach hat das Obergericht das ihm zustehende Ermessen bei der Schätzung der Dauer der Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht überschritten, zumal denkbar ist, dass die Klägerin insbesondere als Sportlehrerin nicht bis zur Pensionierung gearbeitet hätte. 
7. 
7.1 Das Amtsgericht erachtete eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- als angemessen. Das Obergericht führte dazu zusammengefasst aus, das Amtsgericht habe die wesentlichen Leiden der Klägerin, darunter die rasche Ermüdbarkeit und die anhaltenden Kopfschmerzen, aufgezählt und unter Berücksichtigung der verbleibenden Einschränkung in Beruf und Haushalt einen Vergleich mit anderen "Schleudertraumafällen" angestellt. Dem unter anderem herangezogenen Vergleichswert von Fr. 30'000.-- (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl. 2005; VIII/40 1998-2000, Nr. 17) hätten - wie von der Klägerin vorgebracht - ebenfalls dauernde Schmerzen und eine wesentliche Einschränkung der Sportaktivitäten zu Grunde gelegen. Indem das Amtsgericht darüber hinausgegangen sei, habe es der Schwere des vorliegenden Falles zusätzliches Gewicht verliehen. Die von der Klägerin aufgeführten "weiteren Beeinträchtigungen, wie Störungen in der Sehfunktion und beim Gleichgewicht, finanzielle Existenzängste und beruflich-soziale Isolation, dürften - ohne sie bagatellisieren zu wollen - nicht überbewertet werden. Prof. D.________ habe festgehalten, dass die Sehbeschwerden einen Anteil der Gleichgewichtsstörung bildeten und sich nicht gesondert auf das Organ Auge bezögen. Zudem stellten die von der Klägerin empfundenen Gleichgewichtsstörungen keinen objektiv schwerwiegenden Defekt dar, zumal eine ganze Reihe von sportlichen Aktivitäten (immer noch) möglich seien. Weiter habe Prof. D.________ keine posttraumatischen Stresszustände festgestellt, und es könne auch nicht gesagt werden, der Klägerin sei der "berufliche Boden" gänzlich entzogen worden. Demnach halte sich die Genugtuung von Fr. 40'000.-- im Rahmen des Angemessenen. 
7.2 Die Klägerin macht geltend, sie erachte eine Genugtuungssumme von Fr. 70'000.-- als angemessen. Die kantonalen Instanzen stützten sich auf ein Vergleichsurteil aus dem Zeitraum 1998 bis 2000. Unberücksichtigt bleibe dabei, dass sich die Genugtuungssummen zwischenzeitlich allgemein erhöht hätten. Zudem bleibe unberücksichtigt, dass bei der im Referenzurteil betroffenen Person lediglich eine 50 %ige Invalidität vorgelegen habe. Vorliegend sei von einer vollständigen Unfähigkeit der Klägerin, den ursprünglichen Beruf auszuüben bzw. das Studium zu beenden, auszugehen. Die im Vergleich zum Referenzurteil zusätzliche Schwere des vorliegenden Falles sei mit einem Zuschlag von Fr. 10'000.-- zu wenig berücksichtigt worden. Werde auf "Hütte/Ducksch" abgestellt und der Zeitraum 2003 bis 2005 zu Grunde gelegt, resultierten Genugtuungssummen im beantragten Ausmass. So sei im Beispiel 62 VIII/29 eine Genugtuung von Fr. 45'700.-- zugesprochen worden, obwohl lediglich eine 42 %ige Invalidität resultiert sei. Bei 30 %iger Invalidität sei bei einem Schleudertrauma im Beispiel 63 VIII/29 eine Genugtuung für einen 44-jährigen selbständigen Grafiker von Fr. 50'000.-- zugesprochen worden. Die Beeinträchtigung der Klägerin komme aber eher den Beispielen 64 und 65 VIII/30 gleich, in denen Genugtuungssummen im Bereich des von der Klägerin verlangten Betrages gesprochen worden seien. 
7.3 Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119, mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben auszurichten. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles, wie die Haftungsgrundlage, das [Selbst-]Verschulden und die individuelle Lebenssituation des Geschädigten berücksichtigt werden. Dabei bieten die Integritätsentschädigungen der Unfallversicherung - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120, mit Hinweisen). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121, mit Hinweis). 
7.4 Die Klägerin beanstandet nicht, dass das Obergericht von einem ähnlichen Präjudizfall ausging und dabei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Anpassung vornahm. Die Klägerin wirft dem Obergericht jedoch vor, ihre gegenüber dem Präjudizfall besonderen Beeinträchtigungen ungenügend berücksichtigt zu haben. Dass das Obergericht dabei sein Ermessen überschritten haben soll, ist nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass im von der Klägerin angerufenen Fall, in dem eine Genugtuung von Fr. 45'700.-- zugesprochen wurde, eine Invalidität von "nur" 42 % vorlag, jedoch war der Betroffene ebenfalls zu 50 % erwerbsunfähig (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., VIII /29 2003-2005 Nr. 62). Einer Genugtuung von Fr. 50'000.-- lag ebenfalls eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu Grunde, wobei der Invaliditätsgrad aus dem entsprechenden Entscheid nicht hervorgeht (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., VIII /29, 2003-2005, Nr. 63). Die Beispiele 64 und 65 VIII/30, 2003-2005, in denen Genugtuungen von 60'000.-- und Fr. 75'000.-- zugesprochen wurden, betreffen Fälle mit 100 %iger Invalidität, weshalb daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. 
8. 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Klägerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 E. 2, SJ 1996, S. 275). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: