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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_68/2010 
 
Urteil vom 12. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1966 geborene G.________ arbeitete seit 1. Oktober 1992 als Maler bei der Firma A.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 30. März 2005 zog er sich bei einem Motorradunfall eine Weichteilkontusion am rechten Fuss, eine nicht dislozierte Basisfraktur an der rechten Grosszehe und eine Kalkaneusfraktur rechts zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 1. Juni 2006 diagnostizierte Prof. Dr. med. Z.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine schmerzhafte knöcherne Fragmentabsprengung antero-lateral an der rechten Tibiakante posttraumatisch und entfernte das schmerzhafte Knochenfragment operativ. Mit Verfügung vom 4. April 2007 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen des obigen Unfalls ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 8. Februar 2008 ab. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % auszurichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, aber in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.) und des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen oder nach der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (BGE 134 V 322 E. 5 S. 327 f., 129 V 472) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Vom 4. Oktober bis 8. November 2006 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik X.________. Diese stellte im Austrittsbericht vom 20. November 2006 folgende Diagnosen: Unfall vom 30. März 2005: Restbeschwerden im rechten Fuss (Ferse und Grosszehe), 31. Mai 2005 Entfernung eines kantennahen Knochenausrisses tibial antero-lateral rechts, ausgedehnte oberflächliche Knorpelschädigung über lateralem Talusdom. Als Maler sei der Versicherte einstiegsweise halbtags, ab 27. November 2006 ganztags arbeitsfähig (mit angepasstem Arbeitsgerät). Spezielle Einschränkungen: zu Beginn seien länger dauernde kauernde Tätigkeiten auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Es sei eine Leiter mit breiten Sprossen (10-15 cm) anzuschaffen. Sie erwarteten, dass der Versicherte innerhalb von 6-8 Wochen nach Anpassung der Arbeitsmittel wieder mit voller Leistung bzw. zu 100 % arbeitsfähig werde. In mittelschwerer Arbeit ohne länger dauerndes Kauern sei er ganztags arbeitsfähig. 
 
3.2 Im Bericht vom 6. März 2007 führte der Kreisarzt Dr. med. W.________ aus, am 9. Februar 2007 sei ein Verlaufs-MRI am rechten oberen Sprunggelenk durchgeführt worden. Dieses bestätige die von Prof. Dr. med. Z.________ am 1. Juni 2006 intraoperativ erhobenen Befunde. Es bestehe kein Anlass, an der Einschätzung der Zumutbarkeit, wie sie im Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 20. November 2006 festgehalten worden sei, eine Änderung vorzunehmen. Im Bericht vom 2. April 2007 legte Dr. med. W.________ dar, Dr. med. B.________ sei auch der Meinung, dass vom Versicherten eine Leistung in der Grössenordnung von 75 bis 80 % erwartet werden könne. 
 
3.3 Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie FA manuelle Medizin SAMM, legte im Aktenbericht vom 24. Januar 2008 dar, aufgrund des klinischen und radiologischen Befundes hege er etwas Zweifel, ob dem Versicherten die Arbeit als Maler ganztags zumutbar sei. Müsste er hierbei nicht auf Leitern und Gerüste steigen, könnte er sich einen Einsatz ca. ¾-tags vorstellen. Wenn die Tätigkeit jedoch öfters das Leitern- oder Gerüstebesteigen verlange, dann müsste er diese Tätigkeit als eher ungeeignet und als höchst eingeschränkt zumutbar erachten. Die Tätigkeiten gemäss DAP seien dem Versicherten alle ganztags uneingeschränkt zumutbar, da es sich um körperlich leichteste Tätigkeiten, zudem überwiegend in sitzender Position und praktisch ohne nennenswerte Gehstrecken, handle. Eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit des Versicherten neben einem 8 ½-stündigen Arbeitstag könne er sich höchstens in einem Pensum von 1 bis 2 Stunden pro Tag oder vielleicht 4 bis 6 Stunden an einem Wochenende noch vorstellen. Es sei aber klar, dass auch solche Nebenerwerbstätigkeiten körperlich nicht anspruchsvoll sein dürften, ähnlich den Arbeiten in den DAP. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 20. November 2006 sei dem Versicherten eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für Arbeiten bei das rechte obere Sprunggelenk belastenden Körperhaltungen wie Kauern und Stehen auf Leitern bescheinigt worden. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 9. Februar 2007 liefere keine Befunde für darüber hinausgehende Einschränkungen. Für mittelschwere Arbeiten unter Schonung des rechten oberen Sprunggelenks sei der Versicherte uneingeschränkt - ohne zeitliche Limitierung - leistungsfähig. Dies werde von keinem medizinischen Experten in Frage gestellt. Es seien auch keine medizinischen Gründe ersichtlich, die ihn daran hindern könnten, neben einer vollzeitlichen Hauptbeschäftigung noch eine Nebenbeschäftigung - immer unter Schonung des rechten oberen Sprunggelenks - auszuüben. Was die erwerblichen Faktoren der Invaliditätsbemessung anbelange, seien Einkommen aus einer möglichen bzw. zumutbaren Nebenbeschäftigung demnach sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Soweit der Versicherte einwende, aus rechtlichen Gründen sei es nicht möglich oder zumutbar, im gleichen Umfang wie vor dem Unfall eine Nebenbeschäftigung auszuüben, könne dem nicht gefolgt werden. Denn die SUVA gehe - wie die unterschiedliche Art der Berechnung des Invalideneinkommens aus Haupt- und Nebenbeschäftigung zeige - zu Recht nicht davon aus, dass er eine Nebenbeschäftigung nur in Form von Überzeit beim Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung ausüben könne. Der Hinweis auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten in industriellen Betrieben gehe daher ins Leere. Der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad sei korrekt. 
 
4.2 Der Versicherte wendet ein, Dr. med. L.________ habe die Aufgabe gehabt, mit Bericht vom 24. Januar 2008 aktenmässig zu legitimieren, was der Rentenverfügung vom 4. April 2007 zugrunde gelegt worden sei, nämlich, dass ihm zusätzlich zu einem 100 %-Pensum ein Nebenerwerb zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht der Rehaklinik X.________ vom 20. November 2006 hinzuweisen, wonach ihm mittelschwere Arbeit ganztags ohne länger dauerndes Kauern zumutbar sei. Ganztags heisse nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Pensum von 100 %. Die aus den Akten hervorgehenden Beurteilungen der Zumutbarkeit einer Nebenerwerbsarbeit seien demnach widersprüchlich. SUVA und Vorinstanz hätten auf die für ihn ungünstigste Variante abgestellt. Die Zumutbarkeit eines Nebenerwerbs sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Grundsätzlich sei von der Aufrechnung eines Nebenerwerbseinkommens abzusehen, da ihm eine Nebenerwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Selbst wenn man auf den Bericht vom 28. (recte: 24.) Januar 2008 abstellen wollte, wäre er nicht verpflichtet, in einem Nebenerwerb die von der SUVA angeführten 8,32 Wochenstunden zu arbeiten (hiezu vgl. E. 6 f. hienach). 
 
5. 
Streitig und zu prüfen ist mithin im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens, ob es dem Versicherten trotz seines Gesundheitsschadens zumutbar ist, zusätzlich zur Ausübung einer leidensangepassten 100%igen Erwerbstätigkeit einer Nebenerwerbsarbeit nachzugehen. 
 
5.1 Im Urteil U 268/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) erwogen, bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens seien grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen. Derartige Zuschläge seien auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststehe, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage sei, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führten (vgl. auch RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 E. 2c mit Hinweisen). 
5.2 
5.2.1 Unbestritten ist, dass der Versicherte vor dem Unfall vom 30. März 2005 als Gesunder bei Firma A.________ neben seiner 100%igen Maler-Arbeit im Magazin tätig war und für letztere Tätigkeit zusätzlich entschädigt wurde (vgl. auch E. 6.1 hienach). Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass er im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 8. Februar 2008 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) diese Arbeitsstelle nicht mehr inne und auch keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Insofern präsentiert sich der Sachverhalt anders als im Rahmen des Urteils U 268/04, wo die versicherte Person nach ihrem Unfall wie zuvor weiterhin bei der Post angestellt war, wo Nacht- und Sonntagsarbeit mit entsprechenden Schichtzulagen geleistet werden konnte. 
Vorliegend ist mithin für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens massgebend, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (Art. 16 ATSG; vgl. AHI 1998 S. 287 E. 3b; Urteil I 130/06 E. 9.3). Die Rehaklinik X.________ ging im Austrittsbericht vom 20. November 2006 von ganztägiger Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepasster Arbeit aus; mit der Anschaffung einer Leiter mit breiten Sprossen rechnete sie mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Maler auf 100 % (E. 3.1 hievor). Diese Einschätzung bestätigte der Kreisarzt Dr. med. W.________ im Bericht vom 6. März 2007. Im Bericht vom 2. April 2007 führte er aus, vom Versicherten könne eine Leistung in der Grössenordnung von 75 bis 80 % erwartet werden (E. 3.2 hievor). Im Aktenbericht vom 24. Januar 2008 erachtete Dr. med. L.________ körperlich leichteste, überwiegend in sitzender Position und praktisch ohne nennenswerte Gehstrecken auszuübende Tätigkeiten als ganztags uneingeschränkt zumutbar. 
5.2.2 Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465). 
In diesem Lichte ist es nicht gerechtfertigt, gestützt auf die äusserst vage Formulierung des SUVA-Arztes Dr. med. L.________ im Aktenbericht vom 24. Januar 2008 - "Eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit neben einem 8 ½-stündigen Arbeitstag könnte ich mir höchstens in einem Pensum von ... noch vorstellen. ..." - davon auszugehen, der Versicherte könne zusätzlich zu einer 100%igen leidensangepassten Arbeit überwiegend wahrscheinlich einem Nebenerwerb nachgehen. Vielmehr ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes Gutachten einhole zur Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, neben einer vollzeitlichen leidensangepassten Haupt- eine entsprechende Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, oder ob ihm dies, anders als vor dem Unfall, aus unfallkausalen Gründen nicht mehr möglich ist. 
 
6. 
Im Hinblick auf das weitere Vorgehen in erwerblicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten. 
Die SUVA zog für die Berechnung des Invalideneinkommens des Versicherten aus der Haupterwerbstätigkeit DAP-Blätter von fünf Firmen aus der Industriebranche bei und ermittelte ein Durchschnittseinkommen von jährlich Fr. 54'563.80 (zum Abstellen auf DAP vgl. BGE 129 V 472). Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt gestützt auf diese fünf DAP-Blätter 41,1 Stunden. Diese Berechnung wird vom Versicherten nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden. 
 
7. 
7.1 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens aus der Nebenerwerbstätigkeit stützte sich die SUVA auf den monatlichen Lohn "Total" von Fr. 4'588.- für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer gemäss der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2004. Diesen Lohn rechnete sie gestützt auf die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2007 hoch und ermittelte unter Annahme einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8,32 Stunden ein Einkommen von Fr. 11'857.05. Davon nahm sie einen Behindertenabzug von 25 % vor, was für die Nebenerwerbstätigkeit einen Invalidenlohn von Fr. 8'892.79 ergab. 
 
7.2 Hiegegen wendet der Versicherte letztinstanzlich ein, es sei nicht ersichtlich, wie die SUVA auf die 8,32 Wochenstunden gekommen sei. Er habe am 19. August 2005 dargetan, dass er vor dem Unfall vom 30. März 2005 pro Tag während 1 bis 1 ½ Stunden im Magazin des Arbeitgebers tätig gewesen sei. Diesbezügliche Erhebungen der SUVA seien nicht erfolgt. Es gehe nicht an, ihm nach dem Unfall ein höheres Nebenerwerbspensum zuzumuten als er davor verrichtet habe. 
Festzuhalten ist, dass der Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerde ausführte, vor dem Unfall habe er die von ihm zusätzlich ausgeübte Magazinertätigkeit täglich während ca. 1,5 Stunden und samstags halbtags verrichtet. Diese Tätigkeit habe ca. 10 Stunden pro Woche betragen; da die betriebliche Normalarbeitszeit 40 Wochenstunden betragen habe, sei die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG (Arbeitsgesetz vom 13. März 1964, SR 822.11) nicht überschritten worden. Unbeachtlich ist in diesem Lichte sein neues Tatsachenvorbringen, die von der SUVA bzw. der Vorinstanz veranschlagten 8,32 Wochenstunden für sein früheres Nebenerwerbspensum seien zu hoch. Denn er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, erst der vorinstanzliche Entscheid habe ihm Anlass zu diesem Vorbringen gegeben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Zudem macht er nicht geltend, die Erhebung dieses Einwandes sei ihm vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen (vgl. Urteil 8C_673/2009 vom 22. März 2010 E. 3). Es kann auch nicht gesagt werden, es gehe um eine sachbezogene Präzisierung zu einem schon im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, was zulässig wäre (Urteil 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E. 8.1 mit Hinweis). Die von der SUVA und der Vorinstanz veranschlagten 8,32 Wochenstunden sind somit nicht zu beanstanden. 
 
8. 
8.1 Der Versicherte macht schliesslich geltend, die von der SUVA herangezogenen DAP-Blätter beträfen leichte Industriearbeiten mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden (vgl. E. 6 hievor). In industriellen Betrieben gelte eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden. Dies sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. E. 4.1 hievor) nicht nur bei Überstunden im gleichen Betrieb, sondern auch bei Mehrfachbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern zu beachten. Demnach wären ihm höchstens noch 3,9 Stunden Nebenerwerb zumutbar. 
 
8.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ArG beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels (lit. a); 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmer (lit. b). Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird (Abs. 3). Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen (Abs. 4). 
Unter den Begriff Arbeitnehmer in industriellen Betrieben fallen alle Arbeitnehmer, gleichgültig ob Arbeiter oder Angestellte. Ihre Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden, sofern sie persönlich nach Art. 3 ArG dem ArG unterstehen. Der Begriff des industriellen Betriebes erschliesst sich aus Art. 5 Abs. 2 ArG (ADRIAN VON KAENEL, in: Thomas Geiser/Adrian von Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, N. 31 zu Art. 9 ArG). 
8.3 
8.3.1 Die Nebenbeschäftigung fällt (im Gegensatz zur blossen Freizeitbeschäftigung) unter die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Das ArG bezieht sich indessen nur auf Betriebe in seinem Sinne. Nebenbeschäftigungen in Betrieben, die nicht dem ArG unterstehen, sind unbeschränkt zulässig (vgl. Stellungnahme des BIGA vom 7. Januar 1974 betreffend Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgebern [Nebenbeschäftigungen], in: ARV 1974 S. 1 ff., S. 3 unten f.; ROLAND A. MÜLLER, Kommentar ArG, 7. Aufl., Zürich 2009 S. 63 N. 1). 
Laut dem "Merkblatt Mehrfachbeschäftigung beim gleichen bzw. bei mehreren Arbeitgebern" des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) vom November 2009 ist eine Mehrfachbeschäftigung aus Sicht des ArG grundsätzlich zulässig. Arbeitsgesetzliche Vorschriften dürfen dadurch aber nicht verletzt werden. Sie sind unter Betrachtung aller Beschäftigungsverhältnisse insgesamt einzuhalten und Konfliktsituationen müssen beseitigt werden. Folgende arbeitsgesetzliche Bestimmungen sind bei Zweitarbeitsverträgen besonders zu beachten: wöchentliche Höchstarbeitszeiten/Überzeitarbeit, tägliche Höchstarbeitszeit, tägliche und wöchentliche Ruhezeit, wöchentlicher freier Halbtag, Sonntagsarbeit, Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum ArG (im gleichen Sinne: Seco-Schreiben "Arbeitsgesetz; Mehrfachbeschäftigung beim gleichen bzw. bei mehreren Arbeitgebern" vom 7. August 2001 sowie ADRIAN VON KAENEL, a.a.O., N. 42 zu Art. 9 ArG; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht siehe BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258). 
8.3.2 In diesem Rahmen kann dem Versicherten - falls es ihm medizinisch zumutbar ist (E. 5.2.2 hievor) - zusätzlich zu einer Haupterwerbstätigkeit in der Industrie von durchschnittlich 41,1 Wochenstunden (E. 6 und 8.1 hievor) eine Nebenerwerbstätigkeit in der Industrie angerechnet werden, soweit damit die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschritten wird. Eine dem ArG unterstehende Nebenbeschäftigung ausserhalb der Industrie ist zulässig, soweit damit die wöchentliche Höchstarbeitszeit für die übrigen Arbeitnehmer von 50 Stunden nicht überschritten wird (vgl. E. 8.2 hievor). Eine Nebenbeschäftigung, die nicht dem ArG untersteht, ist unbeschränkt erlaubt. In diesem Lichte ist die Anrechnung von 8,32 Wochenstunden für eine Nebenerwerbstätigkeit und die Ermittlung des daraus resultierenden Einkommens gestützt auf das Einkommen "Total" gemäss LSE (E. 7.1 hievor) nicht zu beanstanden. 
 
9. 
Das von der SUVA ermittelte jährliche Valideneinkommen von Fr. 89'953.-, das von der Vorinstanz übernommen wurde, ist unbestritten, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat (vgl. auch Urteil 8C_833/209 vom 22. Januar 2010 E. 7). 
Über das zu veranschlagende Invalideneinkommen kann erst nach rechtsgenüglicher Abklärung im Sinne von E. 5.2.2 hievor befunden werden (vgl. auch Urteil 8C_673/2009 vom 22. März 2010 E. 7.2). 
 
10. 
Die Rückweisung der Sache an die SUVA zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen des Versicherten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_19/2010 vom 21. April 2010 E. 8). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Februar 2008 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. Mai 2007 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der SUVA auferlegt. 
 
3. 
Die SUVA hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Mai 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger Jancar