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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_515/2007 
 
Urteil vom 18. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Juli 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Gesuch der 1948 geborenen S.________ abwies, mit welchem sie Dr. med. C.________ im Verfahren betreffend ihren Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente als Gutachter ablehnte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2007 nicht eintrat, 
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt, mit welcher sie an der Ablehnung des Dr. med. C.________ als Gutachter festhält, 
dass der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt (Art. 44 Satz 1 ATSG), 
dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 Satz 2 ATSG), 
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Versicherte lehne Dr. med. C.________ in ihrer Beschwerde offenbar nicht mehr als Gutachter ab, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung habe, was zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führe, 
dass Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens somit einzig die Frage bildet, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, wogegen die namhaft gemachten Umstände, die gemäss Ansicht der Versicherten für die Ablehnung des Dr. med. C.________ als Gutachter sprechen sollen, nicht zu überprüfen sind, 
dass damit offen bleiben kann, ob es sich bei der nunmehr eindeutig erklärten Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. C.________ um ein im Rahmen von Art. 99 BGG unzulässiges Novum handelt mit der Folge, dass die Frage der Ablehnung auch aus diesem Grund nicht beurteilt werden könnte, 
dass in der Beschwerde ans Bundesgericht richtigerweise nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Nichteintreten erkannt, weil die Versicherte schon in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. März 2007 ihren Willen, Dr. med. C.________ abzulehnen, kundgetan habe, 
dass die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG) aufweist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 4 zu Art. 42 BGG), 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. Februar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Lustenberger Widmer