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[AZA 7] 
B 73/99 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 7. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H._______ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin, vertreten durch V._______, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 17. Juli 1997 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die H._______ AG in Liquidation Klage über Fr. 46'111. 10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1997 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100. -, Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150. - sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100. - in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______ einreichte und für den in Betreibung gesetzten Betrag um Beseitigung des Rechtsvorschlages ersuchte, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem es der Beschwerdegegnerin mehrere Fristerstreckungen zur Einreichung einer Klageantwort gewährt hatte, der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen setzte, um detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 46'111. 10 zusammensetze, und zwar aufgeschlüsselt nach Prämien pro Person und Jahr, und 
dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, innert der gleichen Frist die vollständige Prämienkontokorrent- Aufstellung für die gesamte Vertragsdauer nachzureichen und zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 15. Januar 1998 Stellung zu nehmen (Verfügung vom 13. Oktober 1999), 
dass in dieser Verfügung festgehalten wurde, die Klage werde bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen höchstens im Umfang der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Prämienausstände von Fr. 28'221. 70, zuzüglich Nebenkosten, gutgeheissen, 
dass die Beschwerdeführerin daraufhin dem Sozialversicherungsgericht eine Eingabe vom 25. Oktober 1999 einreichte, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 15. November 1999 die Klage teilweise guthiess und die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 28'221. 70 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 1997 sowie der Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150. - und Mahnspesen von Fr. 100. - sowie anteilsmässige Betreibungskosten verpflichtete, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______ (Zahlungsbefehl vom 10. Juni 1997) in diesem Umfang aufhob, 
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, "das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
Winterthur, vom 15.11.1999 betreffend die teilweise Gutheissung der Forderungen der Beschwerdeführerin sei aufzuheben - eventualiter zur neuerlichen Beurteilung an das genannte Gericht zurückzuweisen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 46'111. 10 nebst Zins zu 5,00 % seit dem 01.05.1997 sowie Mahnspesen von Fr. 100. 00, Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150. 00 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100. 00 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, und der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______ die definitive Rechtsöffnung zu gewähren", 
dass die Beschwerdegegnerin beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei "auszusetzen und neu zu beurteilen ...; ferner (sei) eine Zinsverrechnung abzuweisen ..." und es dürfe "auch nicht eine definitive Rechtsöffnung gewährt werden", 
dass das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, 
dass im vorliegenden Verfahren, da keine Versicherungsleistungen streitig sind, nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass das kantonale Gericht auf Grund der im vorinstanzlichen Klageverfahren ergangenen Akten zum Schluss gelangte, die geltend gemachte Forderung von Fr. 46'111. 10 sei weder in der Klage rechtsgenüglich substanziiert worden noch gehe sie aus den diesbezüglichen Akten schlüssig und nachvollziehbar hervor, 
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 eine Frist von 30 Tagen setzte, um detailliert und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 46'111. 10 zusammensetze, und die Beschwerdeführerin innert der gleichen Frist verpflichtete, die vollständige Prämienkontokorrent-Aufstellung nachzureichen, 
dass in dieser Verfügung auf die bei Stillschweigen oder ungenügender Folgeleistung vorgesehene Erledigungsweise, d.h. eine bloss teilweise Gutheissung der Klage höchstens im Umfang der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Prämienausstände von Fr. 28'221. 70, zuzüglich Nebenkosten, hingewiesen wurde, 
dass die Vorinstanz, nachdem die Beschwerdeführerin lediglich die Eingabe vom 25. Oktober 1999 eingereicht und darin nur ungenügende Angaben geliefert hatte, androhungsgemäss vorging und die Klage - wie erwähnt - bloss teilweise, d.h. in dem von der Beschwerdegegnerin anerkannten Betrag von Fr. 28'221. 70, zuzüglich Nebenkosten, guthiess und den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung (Nr. Y._______ des Betreibungsamtes X._______, Zahlungsbefehl vom 10. Juni 1997) in diesem Umfang aufhob, 
dass dieses vorinstanzliche Erkenntnis, soweit das kantonale Gericht von einer Anerkennung des Betrages von Fr. 28'221. 70 ausging, bundesrechtswidrig ist, wie im Parallelfall B 76/99 (vgl. Urteil vom heutigen Tage) festgestellt wird, 
dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen daran nichts zu ändern vermögen, 
dass die Beschwerdeführerin insoweit nicht zu hören ist, als sie vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht erstmals ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt vorbringt und verschiedene neue Beweismittel, insbesondere diverse Abrechnungen, auflegt, weil in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, 
dass im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt ist und nach der Rechtsprechung nur jene neuen Beweismittel zulässig sind, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c mit Hinweisen), 
dass es demzufolge unzulässig und mit der weitgehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 1999) - hätten geltend gemacht werden müssen, weil solche (verspätete) Vorbringen nicht geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen), 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 159 Abs. 2 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 2000. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 7. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: