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[AZA 0] 
B 54/01 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 17. September 2001 
 
in Sachen 
Club X.________, z.Hd. des Präsidenten Y.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonales Versicherungsgericht Wallis, Sitten 
 
In Erwägung, 
 
dass das Kantonale Versicherungsgericht Wallis mit Entscheid vom 19. April 2001 in teilweiser Gutheissung der Klage der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 27. Februar 2001 den Club X.________ zur Bezahlung ausstehender BVG-Beiträge von Fr. 8666. 70 nebst Zins zu 5 % seit dem 
21. November 2000 sowie Fr. 100.- an Mahnspesen und Fr. 150.- an Umtriebskosten verpflichtete und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 88312 (Zahlungsbefehl vom 30. November 2000) des Betreibungsamtes Z.________ im genannten Umfange beseitigte, dass der Club X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die geschuldeten Beiträge auf Fr. 1945. 70 festzusetzen, 
 
 
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf Abweisung schliesst (vorbehalten bleibe die Stornierung der Beiträge für A.________ im Betrage von Fr. 366.- "unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Beweise/Belege innert angemessener Frist an uns nachgereicht werden"), während das Bundesamt für Sozialversicherung ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, 
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass sich die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin im Umfange des im angefochtenen Entscheid festgelegten Betrages als rechtens erweist, 
dass an dieser Betrachtungsweise auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er für die beiden Spieler B.________ und C.________ weniger Beiträge zu entrichten habe, weil diese ihren Wohnsitz bereits Mitte März 2000 ins Ausland verlegt haben, nichts ändert, 
dass sich nämlich der Arbeitgeber-Abrechnung des Beschwerdeführers zuhanden der AHV-Organe vom 28. Juli 2000 entnehmen lässt, dass das Arbeitsverhältnis der beiden genannten Spieler offenbar bis 30. Juni 2000 gedauert hat und auch die Lohnzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten, 
dass deshalb im Lichte der hievor angeführten grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung für das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 105 Abs. 2 OG) nicht zu beanstanden ist, wenn das kantonale Gericht - unabhängig von der früheren Ausreise der beiden ausländischen Spieler - eine bis Ende Juni 2000 dauernde Versicherungs- und Beitragspflicht angenommen hat (Art. 10 Abs. 2 BVG), zumal der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nicht geltend macht, seine Angaben in der erwähnten Arbeitgeber-Abrechnung entsprächen nicht den Tatsachen, 
 
dass schliesslich - was die BVG-Beiträge für A.________ betrifft - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (unter Hinweis auf eine entsprechende Bestätigung der Gemeinde Z.________ vom 7. Juni 2001) erstmals geltend gemacht wird, dass dieser nebenberuflich tätige Arbeitnehmer bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert ist, 
dass es indessen unzulässig und mit der weitgehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, - wie hier - neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen, 
dass solche (verspätete) Vorbringen nicht geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird unter Auferlegung der Gerichtskosten an den unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin - welche ohnehin nicht durch einen Anwalt vertreten ist - keine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a, 122 V 330 Erw. 6, je mit Hinweisen), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: