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[AZA] 
H 43/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 11. April 2000  
 
in Sachen 
 
N.________, 1934, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmatt- 
strasse 45, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Mit Verfügung vom 14. Oktober 1996 sprach die Aus- 
gleichskasse des Schweizerischen Gewerbes der 1934 gebo- 
renen N.________ eine ab 1. August 1996 laufende einfache 
Altersrente von monatlich Fr. 1323.- zu. 
 
    B.- Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungs- 
gericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 1999 
die Verfügung vom 14. Oktober 1996 auf und wies die Sache 
zur Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen an die 
Ausgleichskasse zurück. 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
N.________, die "zustehende Rente" sei ihr "zu bezahlen". 
    Die Ausgleichskasse hat in der Vernehmlassung die Al- 
tersrente für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Oktober 
1997, in welchem Monat der Ehemann von N.________ das 
Pensionierungsalter erreicht hatte, neu berechnet und 
stellt Antrag, "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vom 
Protokoll abzuschreiben". Das Bundesamt für Sozialversiche- 
rung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
    D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat 
N.________ Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Aus- 
gleichskasse Stellung zu nehmen, welche von dieser Möglich- 
keit indessen keinen Gebrauch gemacht hat. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist 
mit der Neufestsetzung der Altersrente in der Vernehmlas- 
sung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegenstands- 
los geworden und daher in einem Beschluss vom Geschäfts- 
verzeichnis nicht abzuschreiben. Vielmehr ist über das 
Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anfechtungs- 
gegenstand bildenden Rückweisungsentscheides unter Berück- 
sichtigung der Vorbringen der Parteien in einem Urteil zu 
entscheiden (vgl. BGE 111 V 60 f. Erw. 1; Art. 132 lit. b 
OG). 
 
    2.- Die Vorinstanz hat ihren Rückweisungsentscheid 
damit begründet, es sei, insbesondere aufgrund der IK- 
Auszüge der Versicherten und ihren Angaben im Anmeldefor- 
mular, wonach sie u.a von 1959 bis 1962 Wohnsitz in den 
Vereinigten Staaten gehabt habe, unklar, ob die Ausgleichs- 
kasse bei der Rentenberechnung zu Recht von der Renten- 
skala 44 ausgegangen sei und ob allfällige Beitragslücken 
nach Massgabe der alt Art. 52bis und 52ter AHVV gefüllt 
werden könnten, dies unter Anrechnung der entsprechenden 
Einkommen. 
    Im Lichte der Vorbringen der Parteien, namentlich der 
Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, kann sich die Be- 
schwerdeführerin über eine volle Beitragsdauer ausweisen. 
Insoweit ist die vom kantonalen Gericht angeordnete Rück- 
weisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung 
an die Verwaltung nicht erforderlich. 
 
    3.- Die Neuberechnung der Rente in der Vernehmlassung 
entspricht den Vorschriften gemäss Gesetz und Verordnung 
sowie den einschlägigen bundesamtlichen Rententabellen. 
Insbesondere sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen 
Jahreseinkommens die den zusätzlichen vor dem 20. Alters- 
jahr zurückgelegten Beitragszeiten (5 Monate für 1960, 
12 Monate für 1961; alt Art. 52ter AHVV) entsprechenden 
Erwerbseinkommen gemäss den IK-Auszügen für 1953 und 1954 
(Fr. 1156.- und Fr. 2384.-; alt Art. 51 Abs. 2 AHVV) ange- 
rechnet worden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde angibt, sie sei 1962, für wel- 
ches Jahr kein IK-Eintrag besteht, im Sportgeschäft ihres 
Ehemannes selbstständig erwerbstätig gewesen, sind die Vor- 
aussetzungen für eine Berichtigung nach Art. 141 Abs. 3 
AHVV (Unrichtigkeit der Eintragung im individuellen Konto 
offensichtlich oder Erbringung des vollen Beweises dafür) 
klar nicht erfüllt. Im Weitern hat die Ausgleichskasse zu 
Recht bis zum Beginn der Rente des Ehemannes am 1. November 
1997 keine Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. unver- 
öffentlichtes Urteil K. vom 23. März 1999 [H 92/97]). Die 
streitige Höhe der Altersrente ist daher für die Zeit vom 
1. August 1996 bis 31. Oktober 1997 in diesem Verfahren 
festzusetzen. 
    Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, 
welches sich für 1996 auf Fr. 28'052.- (= Fr. 633'685.- 
x 1,815/41) und für 1997 auf Fr. 28'776.- (= Fr. 28'052.- x 
1,0258 [Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Anpassungen an 
die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. Sep- 
tember 1996]) beläuft und in der Vernehmlassung auf den 
entsprechenden nächsthöheren Grenzwert von Fr. 29'100.- 
(1996) resp. Fr. 29'850.- (1997) aufgerundet wird, führt zu 
den von der Ausgleichskasse ermittelten Beträgen, nämlich 
Fr. 1348.- im Monat für die Zeit vom 1. August bis 31. De- 
zember 1996 und Fr. 1383.- ab 1. Januar bis 31. Oktober 
1997 (Rententabellen 1995/Band 2 S. 44 und 1997 S. 22). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
    rungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 1999 
    und die Verfügung der Ausgleichskasse des Schweize- 
    rischen Gewerbes vom 14. Oktober 1996 aufgehoben wer- 
    den mit der Feststellung, dass die Altersrente für die 
    Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1996 Fr. 1348.- 
    und ab 1. Januar bis 31. Oktober 1997 Fr. 1383.- im 
    Monat beträgt. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: