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[AZA 0/2] 
5P.434/2000/bie 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
11. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
RX.________, 7016 Trin Mulin, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, 
 
gegen 
BX.________, 7016 Trin Mulin, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur, Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden, 
betreffend 
 
Art. 9 und 29 BV (Eheschutz), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Im Eheschutzverfahren der Eheleute BX.________ Gesuchstellerin, und RX.________ Gesuchsgegner, stellte der Bezirksgerichtspräsident Imboden am 23. August 2000 fest, die Parteien seien berechtigt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben, wobei er die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuwies und den Gesuchsgegner aufforderte, die Wohnung bis zum 1. Oktober 2000 zu verlassen. Die Kinder A.________ (geb. am 29. November 1988), B.________ (geb. am 12. März 1991), C.________ (geb. am 30. Dezember 1992) und D.________ (geb. am 22. August 1995) stellte er unter die Obhut der Gesuchstellerin, während er dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht einräumte und ihn überdies verpflichtete, ab dem 1. Oktober 2000 an den Unterhalt der Gesuchstellerin und der Kinder einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'080.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 
 
Auf Rekurs des Gesuchsgegners änderte der Vizepräsident des Kantonsgerichts von Graubünden (nachfolgend der Vizepräsident) mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 die getroffenen Massnahmen insofern ab, als er den Gesuchsgegner neu anwies, die Wohnung bis zum 1. November 2000 zu verlassen (Dispositiv-Ziff. 3) und den monatlich und zum voraus geschuldeten Beitrag von Fr. 1'080.-- ab diesem Datum zu leisten (Dispositiv-Ziff. 4); ferner regelte er die Kosten und die Entschädigung des Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 5). 
 
Der Gesuchsgegner führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des Gebotes der Verhältnismässigkeit und des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 29 BV) mit dem Antrag, Dispositiv-Ziff. 4 aufzuheben, soweit er zu einer Unterhaltsleistung von Fr. 1'080.-- verpflichtet werde; aufzuheben sei ferner die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 5). Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist am 13. November 2000 abgewiesen worden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
2.-Der Beschwerdeführer rügt zu Beginn der Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, ohne allerdings in der Begründung aufzuzeigen, inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein könnte. Insofern fehlt es demnach an einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Begründung, so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). 
 
3.-Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Höhe des Beitrages, den der Beschwerdeführer an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin und der Kinder zu zahlen hat. 
 
Der Vizepräsident wandte sich in zwei selbstständigen Begründungen gegen eine Kürzung des Unterhaltes der Restfamilie. In der Hauptbegründung führte er aus, für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 163 ZGB sei zwar grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen; davon könne indessen abgewichen werden, falls der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zumutbaren Anstrengungen mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Der Beschwerdeführer gedenke auch in Zukunft drei bis vier Monate auf der Alp und rund sechs Monate bei den Bergbahnen zu arbeiten, in der verbleibenden Zeit Ferien zu machen und Arbeitslosenunterstützung zu beziehen. Nachdem der finanzielle Bedarf künftig wesentlich höher sein werde, müsse vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er den Umfang seiner Tätigkeit den veränderten Verhältnissen anpasse. 
Indem er einerseits einer auf gewisse Jahreszeiten beschränkten Tätigkeit auf der Alp und bei den Bergbahnen nachgehe und anderseits eine zeitlich befristete Arbeitslosigkeit in Kauf nehme, verzichte er im Ergebnis freiwillig auf ein höheres Einkommen. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, für die Zeit, in der er nicht bei den Bergbahnen beschäftigt werde, eine Arbeit zu suchen, die ihm ein ähnlich hohes Einkommen einbringe und auch nicht zu einem zwei- bis dreimonatigen Verdienstausfall führe. Unter Berücksichtigung des Alters und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und gestützt auf die Tatsache, dass die Arbeitslosenquote im Kanton im Durchschnitt aller Branchen momentan 1% betrage und keine drastische Verschlechterung zu erwarten sei, könne angenommen werden, dem Beschwerdeführer werde es bei etwas gutem Willen gelingen, eine Aushilfstätigkeit im Touristik-, Bau- oder Fabrikationsgewerbe zu finden, die ihm auf Dauer einen Nettolohn von mindestens Fr. 3'300.-- zuzüglich Kinderzulagen einbringe. 
 
a) Der Beschwerdeführer wirft dem Vizepräsidenten einmal vor, er habe zwar ihm, nicht jedoch der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet und damit Art. 29 BV verletzt. 
 
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vizepräsident die in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgarantien verletzt haben könnte, und der Beschwerdeführer zeigt dies nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise auf (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 163 ZGB haben beide Ehegatten den durch die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes verursachten Mehraufwand zu tragen; für denjenigen Ehegatten, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in beschränktem Umfang erwerbstätig war, kann dies unter Umständen bedeuten, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bereits aufgenommene ausdehnen muss (BGE 114 II 13 E. 5 S. 17). Im Lichte dieser Grundsätze müsste der Beschwerdegegnerin, die bereits ein eigenes Einkommen von Fr. 1'000.-- erwirtschaftet, ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern ein höherer Verdienst zumutbar und wirtschaftlich möglich ist (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; 119 II 314 E. 4a S. 316, je mit Hinweisen). 
Der vom Beschwerdeführer gerügte Grundsatz rechtsgleicher Behandlung lässt sich somit bereits aus der im konkreten Fall anwendbaren Bestimmung ableiten; für den Fall, dass der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin ohne sachlichen Grund kein hypothetisches Einkommen angerechnet hätte, wäre Art. 163 ZGB ohne weiteres krass verletzt worden und der Entscheid daher als willkürlich aufzuheben (vgl. dazu auch BGE 123 III 1 E. 3c). Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich somit im Ergebnis in der Rüge willkürlicher Anwendung dieser Bestimmung. 
 
Es trifft zu, dass der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin kein höheres, hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Im vorliegenden Fall galt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu ihrer Erwerbstätigkeit allein für die Betreuung der noch minderjährigen und zum Teil noch kleinen Kinder aufkommen muss. Dass ihr unter diesen Umständen nicht noch zusätzlich ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden ist, erweist sich nicht als willkürlich. 
 
b) In Bezug auf die Ausführungen zu seinem hypothetischen Einkommen beanstandet der Beschwerdeführer einmal sinngemäss, der Vizepräsident sei in Willkür verfallen, indem er davon ausgegangen sei, er (der Beschwerdeführer) verzichte freiwillig auf ein höheres Einkommen; nebst seiner Tätigkeit auf der Alp und bei den Bergbahnen sei er auf Arbeitslosenentschädigung angewiesen, da auf dem Arbeitsmarkt mit einer niedrigen Arbeitslosenquote keine Stelle für einige Monate zu vergeben sei. Damit stellt der Beschwerdeführer jedoch lediglich seine eigene Sicht der Dinge den Erwägungen des Vizepräsidenten gegenüber; diese appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid vermag jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). 
 
Der Vizepräsident hat unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, dessen Gesundheitszustandes und der niedrigen Arbeitslosenquote auf ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'300.-- abgestellt. Der Beschwerdeführer kritisiert auch insoweit den angefochtenen Entscheid auf rein appellatorische Weise, indem er einfach aus den tatsächlichen Gegebenheiten andere Schlussfolgerungen zieht, ohne sich jedoch mit der Erwägung des Vizepräsidenten auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid insoweit willkürlich sei oder in anderer Weise gegen die Verfassung verstosse. Auf die unzulässige Rüge ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). 
 
c) Ist somit die Hauptbegründung des Entscheides mit der Verfassung zu vereinbaren, ist der Entscheid nicht verfassungswidrig. Damit kann offen bleiben, ob die zweite Begründung des Vizepräsidenten vor der Verfassung standhält (BGE 87 I 374 Nr. 62 S. 375). Die staatsrechtliche Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, schuldet er der Beschwerdegegnerin indessen keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 11. Dezember 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: