Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.114/2004 /bie 
 
Urteil vom 11. Mai 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
A.X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat lic.iur. Daniel Levy, 
 
gegen 
 
B.X.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Roger Wirz, 
Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn 
vom 10. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Auf Ersuchen von A.X.________ erliess der Präsident des Richteramtes N.________ am 29. August 2003 Eheschutzmassnahmen. Unter anderem stellte er die Tochter C.________, geboren 1996, unter die Obhut der Mutter, B.X.________, und sprach dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht zu. Weiter wurde A.X.________ mit Wirkung ab 1. August 2003 verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter monatliche Beiträge von Fr. 900.-- zuzüglich Kinderzulagen und an denjenigen von B.X.________ solche von Fr. 1'900.-- zu zahlen. 
Gegen diesen Entscheid gelangten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Solothurn. A.X.________ beantragte im Hauptstandpunkt, die Tochter unter seine Obhut zu stellen und die Ehefrau zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind zu verpflichten; eventualiter sei der Kinderunterhaltsbeitrag herabzusetzen und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau aufzuheben. B.X.________ verlangte ihrerseits unter anderem eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge. In der Sache wies das Obergericht (Zivilkammer) am 10. Februar 2004 beide Rekurse ab. 
B. 
A.X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, soweit darin sein hilfsweise gestellter Rekursantrag auf Herabsetzung bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge abgewiesen worden ist. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2a S. 476). 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet zu haben. Er habe sich zu wesentlichen Elementen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausreichend äussern können. So sei ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu der von der kantonalen Rekursinstanz bejahten Möglichkeit einer Aufstockung seines Arbeitspensums von 75 auf 100 % eine Bescheinigung der Arbeitgeberin und zur Frage der Zulässigkeit einer Untervermietung des von ihm bewohnten Hauses eine solche seiner Vermieterin einzureichen. 
2.1 Das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung und verleiht andererseits dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Der Betroffene soll in den Punkten, die geeignet sind, den zu erlassenden in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu beeinflussen, sich namentlich zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). 
2.2 Auf Ersuchen des Beschwerdeführers führte das Obergericht am 3. Februar 2004 eine Instruktionsverhandlung durch. Bei dieser Gelegenheit konnten beide Parteien unter anderem ihre wirtschaftliche Situation schildern, und sie gaben auch diverse Belege zu den Akten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat auf die Frage des Vorsitzenden, ob er immer noch bei der Firma Y.________ AG arbeite, Angaben zu seiner Arbeitgeberin, seinem Aufgabenbereich und seinem Gehalt gemacht. Ausserdem hat er sich auch zu seinen Wohnverhältnissen, seiner Krankenkassenprämie und zu seinen Naturalbezügen ausführlich geäussert und dabei auf eingereichte Belege Bezug genommen. Das Vorbringen, das Obergericht hätte ihm Gelegenheit geben müssen, je eine Bescheinigung zu seinem Arbeitspensum und zu seinen Mietverhältnissen nachzureichen, ist unter den dargelegten Umständen unverständlich. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. 
3. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Obergericht hätte sich allenfalls von sich aus durch Erkundigungen Klarheit über die beiden fraglichen Punkte (Möglichkeit der Erhöhung des Beschäftigungsgrades und Zulässigkeit einer Untervermietung) verschaffen müssen. Der Kinderunterhalt, der hier unter anderem in Frage stand, unterliegt in der Tat dem Untersuchungsgrundsatz (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 420), und dieser verpflichtet den Richter, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indessen nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeichnen (dazu BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412 f.). Soweit der Beschwerdeführer nun meint, die tatsächlichen Verhältnisse seien ungenügend abgeklärt worden, hat er dies nach dem oben Ausgeführten sich selbst zuzuschreiben. Auch unter Berücksichtigung der Offizialmaxime ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden. 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür vor. 
4.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis). 
4.2 Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit weiteren Hinweisen). 
5. 
5.1 Zur wirtschaftlichen Leistungskraft des Beschwerdeführers hält das Obergericht vorab fest, dass dieser bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'000.-- erziele. Der Beschwerdeführer habe seinerzeit freiwillig sein Pensum herabgesetzt, in der Hoffnung, die Obhut über die Tochter C.________ werde ihm zugeteilt. Bereits vor der Trennung sei das Kind vorläufig der Mutter zugeteilt worden. Diese Regelung werde nun definitiv, so dass für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit mehr bestehe, bloss Teilzeit zu arbeiten. Angesichts der Tatsache, dass die Firma Y.________ AG, bei der der Beschwerdeführer seit 20 Jahren als vielseitig einsetzbarer Mitarbeiter beschäftigt sei, seinen Eltern gehöre und die Mutter einzige Verwaltungsrätin sei, sei entgegen dessen Behauptung davon auszugehen, die Reduktion des Arbeitspensums lasse sich rückgängig machen. 
5.2 Diese Annahme bezeichnet der Beschwerdeführer als unhaltbar, weil sie in völliger Unkenntnis der innerbetrieblichen Abläufe bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin getroffen worden sei. Er habe anlässlich der obergerichtlichen Instruktionsverhandlung deutlich zu verstehen gegeben, dass eine Erhöhung seines Beschäftigungsgrades nicht möglich sei. 
 
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen, ist appellatorischer Natur und genügt den für die Begründung einer Willkürbeschwerde geltenden Anforderungen mithin nicht. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das ihm zugesprochene Besuchsrecht geltend macht, es wäre ihm höchstens möglich sein Arbeitspensum auf 80 % aufzustocken, handelt es sich um ein neues und daher unbeachtliches tatsächliches Vorbringen (vgl. BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten. 
6. 
6.1 Auf Grund des bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % erzielten Bruttolohnes von Fr. 3'000.-- geht das Obergericht davon aus, der Beschwerdeführer könnte mit einer Vollzeitbeschäftigung monatlich brutto Fr. 4'000.-- bzw. netto Fr. 3'555.-- verdienen. Sodann hat es berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Naturalleistungen bezieht. Obschon er beruflich nicht auf ein Auto angewiesen sei, zumal zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsort beste Tramverbindungen bestünden, fahre er einen Geschäftswagen der Marke Chrysler Voyager, für dessen Unterhalt vollumfänglich seine Arbeitgeberin aufkomme. Diese Nebenleistung sei mit Fr. 800.-- im Monat zu bewerten. Einen Betrag von Fr. 100.-- hat die kantonale Rekursinstanz ferner hinzugezählt für regelmässige Geschenke, die der Beschwerdeführer von seinem Vater empfange (Jahreskarte für die Heimspiele des Fussball- und des Eishockey Clubs; Mitgliederbeitrag für den Tennis- und den Lions Club). Ausserdem weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein seinen Eltern gehörendes Einfamilienhaus bewohne, wofür er eine Miete von Fr. 1'000.-- bezahle. Wie er selber erklärt habe, könnte das Haus für mehr als Fr. 2'000.-- im Monat vermietet werden. Das Obergericht hält dafür, dass es für den Beschwerdeführer möglich wäre, eine Wohnung für Fr. 1'000.-- im Monat zu finden und das Haus weiterzuvermieten, wodurch er zu einem Zusatzeinkommen von mindestens Fr. 1'000.-- kommen könnte. In Berücksichtigung all dieser Umstände ist es zum Schluss gelangt, die dem erstinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende Annahme, der Beschwerdeführer erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 5'461.--, sei nicht zu beanstanden. 
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass es willkürlich sei, ihm unter verschiedenen Titeln ein Zusatzeinkommen von Fr. 2'700.-- im Monat anzurechnen. 
6.2.1 Wie aus seinen Ausführungen in den Ziffern 4, 5 und 6 der Beschwerde hervorgeht, verkennt er, dass das Obergericht für das von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Auto und die Schenkungen total Fr. 900.-- eingesetzt und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf seine Erwägungen 10 (Fr. 800.-- für das Auto) und 11 (verschiedene Schenkungen) hingewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Anrechnung beläuft sich mithin lediglich auf insgesamt Fr. 1'900.-- (Fr. 1000.-- aus Untervermietung des Hauses und Fr. 900.-- für das Auto und die Schenkungen). 
6.2.2 Gegen den aus möglicher Untervermietung angerechneten Betrag wendet der Beschwerdeführer ein, er habe entgegen dem vom Obergericht angerufenen Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14. August 2003 nie gesagt, er könnte das von ihm bewohnte Haus im Notfall untervermieten. Er habe das Versehen im Protokoll erst beim Verfassen der staatsrechtlichen Beschwerde festgestellt, da er die Akten erst in diesem Zeitpunkt habe lesen können. 
 
Dass er vergeblich versucht hätte, früher in die Akten Einsicht zu nehmen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Sodann ist zu bemerken, dass er sich in seinem an das Obergericht gerichteten Rekurs vom 8. September 2003 mit der Höhe der Miete für das Einfamilienhaus befasst und vorgebracht hat, ordentlicherweise könnte seine Mutter sicher über Fr. 2'000.-- im Monat verlangen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Präsident des Richteramts seinem Entscheid vom 29. August 2003 zu dem nach Ermessen ermittelten Einkommen ohne nähere Bezifferung unter anderem auch auf die Naturalleistungen hingewiesen hatte, wäre ein Verzicht auf eine Einsicht in die Akten und namentlich in das erwähnte Protokoll schwer verständlich. Ob der Beschwerdeführer mit andern Worten Anlass und auch die Möglichkeit gehabt hätte, die gegen das Protokoll gerichtete Rüge der Unrichtigkeit schon vor Obergericht zu erheben, und diese aus novenrechtlicher Sicht deshalb unzulässig wäre (vgl. BGE 127 I 145 E. 5c/aa S. 160 mit Hinweisen), mag aus den nachstehenden Gründen jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Das Gleiche gilt für die Fragen, ob die Berücksichtigung eines aus einer Untervermietung des Hauses und der Miete einer blossen Wohnung sich ergebenden Differenzbetrags bzw. das Einsetzen eines Betrags für das Überlassen eines Autos (samt Tragung aller Kosten) durch die Arbeitgeberin und für empfangene Schenkungen vor dem Willkürverbot standzuhalten vermögen. 
7. 
7.1 Nach den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts verdient der Beschwerdeführer in der seinen Eltern gehörenden und von seiner Mutter als einziger Verwaltungsrätin geführten Firma Y.________ AG bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % brutto Fr. 3'000.-- bzw. netto Fr. 2'666.-- (zuzüglich Kinderzulage) im Monat. Auf Grund des in Erwägung 5.2 Dargelegten ist sodann davon auszugehen, dass er seinen Beschäftigungsgrad auf 100 % erhöhen könnte, wodurch sich ein monatlicher Lohn von Fr. 4'000.-- brutto bzw. Fr. 3'555.-- netto ergäbe. 
7.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat in der obergerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 3. Februar 2004 selbst erklärt, er verfüge über eine kaufmännische Ausbildung und einen eidgenössischen Ausweis als Pelzhändler und arbeite seit zwanzig Jahren bei der Firma Y.________ AG. Die qualifizierte Ausbildung und die langjährige berufliche Erfahrung würden es dem Beschwerdeführer erlauben, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der er ein Einkommen in der Höhe des vom Obergericht ermittelten Gesamtbetrags, d.h. netto Fr. 5'455.-- im Monat, erzielen würde. Die Annahme einer besser bezahlten Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer durchaus auch zuzumuten. Ist von einem hypothetischen Einkommen in der genannten Höhe auszugehen, verstösst der angefochtene Entscheid bezüglich des ihm zu Grunde gelegten Einkommens des Beschwerdeführers im Ergebnis daher nicht gegen das Willkürverbot. Dass die der Beschwerdegegnerin für sich und die Tochter zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'800.-- bei einem Einkommen von über Fr. 5'400.-- vollkommen unhaltbar wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
8. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist mithin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Mai 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: