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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 272/06 
 
Urteil vom 7. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hadorn. 
 
Parteien 
Z.________, 1946, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 3. November 2005 lehnte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt das Gesuch des Z.________ um Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2005 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. September 2006 ab. 
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. Sinngemäss ersucht er zudem um unentgeltliche Verbeiständung. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und die Amtsstelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Datum des Einspracheentscheides (25. Januar 2006), welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) zusammen mit seiner Ehefrau in deren Firma X.________ mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Er besass somit im genannten Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung und war überdies Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person. Damit war er nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 2 hievor) und zahlreichen seitherigen Urteilen (vgl. statt vieler Urteil C 30/03) vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Damit kann offen bleiben, ob der Lohnfluss in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Der Prozess ist kostenfrei (Art. 134 OG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist. Eine anwaltliche Verbeiständung ist angesichts der nicht komplexen Fach- und Rechtslage nicht geboten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 7. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.