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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 298/05 
 
Urteil vom 13. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 
4053 Basel, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
F.________, 1972, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 18. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 16. August 2004 verneinte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) den Anspruch von F.________ (geb. 1972) auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juli 2004. Diese Verfügung bestätigte die KAST mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Oktober 2005 insoweit gut, als es die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die KAST zurückwies. 
C. 
Die KAST führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
F.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 236 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Unbestrittenermassen war der Versicherte vom 5. Juli 2004 bis 29. September 2004, welches Datum die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1), unter der Firma A.________ GmbH (ab 2. Juli 2004: A.________ GmbH in Liquidation) als Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. In ARV 2002 S. 183 (Urteil S. vom 19. März 2002) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass die Gesellschaftsorgane während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse beibehalten, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind und dem Liquidationszweck nicht entgegenstehen. Dazu kann auch die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören (AHI 1994 S. 37 Erw. 6c [Urteil K. vom 13. September 1993, H 73/91]). In dieser Zeitspanne ist es arbeitgeberähnlichen Personen weiterhin möglich, massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang auszuüben. Damit bleibt ein Missbrauchsrisiko (ARV 2003 S. 240 [Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02]) bestehen. Der Zustand der Liquidation führt nach Abschluss zur Löschung der Firma im Handelsregister (Art. 739 Abs. 1 und Art. 743 ff. OR). Das Gericht gewährte dem Versicherten in jenem Fall K. keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vor der Löschung im Handelsregister. Diese Rechtsprechung bestätigte es in den Urteilen B. vom 26. September 2003, C 95/03, und E. vom 28. Juli 2005, C 94/05, obwohl es im Fall E. nicht verkannte, dass die rechtliche Situation mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem gewissen Widerspruch stehen kann. An dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Was die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, vermag daran nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: