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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_378/2007 
 
Urteil vom 4. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 21. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1968 geborene M.________ war vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 als Doktorandin für das Projekt Z.________ am Spital X.________ tätig gewesen. Nach Ablauf der befristeten Anstellung verlängerte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht, worauf M.________ für die Zeit ab 1. Mai 2006 Arbeitslosenentschädigung beantragte. Nach Überweisung zum Entscheid der Arbeitslosenkasse SYNA bejahte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Verfügung vom 14. September 2006 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbunden mit der Feststellung, der anrechenbare Arbeitsausfall betrage 50 % einer Vollzeitstelle, obwohl sie sich als ganzarbeitslos bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Daran hielt das Amtsstelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. November 2006). 
 
B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde mit welcher M.________ beantragen liess, es sei ein anrechenbarer Arbeitsausfall von 100 % einer Vollzeitstelle anzunehmen, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Mai 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert M.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. 
Die kantonale Amtsstelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), insbesondere diejenigen der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 AVIG) sowie des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 AVIG), und die Rechtsprechung, wonach sich der anrechenbare Arbeitsausfall grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestimmt, wobei es auch darauf ankommt, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 158), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Unbestritten ist die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten. Zu beurteilen bleibt der (einzig) umstrittene Umfang des Arbeitsausfalls mit entsprechender Auswirkung auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs. 
 
3.1 Nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (E. 1) war die Beschwerdeführerin als philosophisch-naturwissenschaftliche Doktorandin im Rahmen eines 100 %-Pensums im Departement Forschung der Universität Y.________ tätig und blieb auch nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit als Doktorandin an der Universität Y.________ immatrikuliert, zumal sie ihre Doktorarbeit nicht beenden konnte. Eigenen Angaben gemäss suche sie eine 50 %-Doktorandenstelle und gleichzeitig bemühe sie sich um einen Nebenjob in gleichem Umfang, beispielsweise als wissenschaftliche Mitarbeiterin, Laborassistentin, Lehrerin oder Betreuerin. Sowohl aus dem Protokoll anlässlich des Gesprächs mit der RAV-Personalberatung am 30. Juni 2006 wie auch aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis November 2006 ergebe sich deutlich, dass die Versicherte nur bereit sei, sich für eine Tätigkeit im Umfang von 50 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. 
 
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Sie betont im Wesentlichen nochmals, sich um eine Halbtagsstelle als Doktorandin an einer Universität mit Promotion in Biowissenschaft zu bemühen und daneben eine weitere Teilzeittätigkeit im Umfang von 50 % zu suchen, weshalb sie sich zu 100 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle und in diesem Umfang bereit und in der Lage sei, zu arbeiten. Die als Nebenjob bezeichneten Tätigkeiten dienen unbestrittenermassen Erwerbszwecken. Mit Blick auf die Doktorandentätigkeit sieht das Promotionsverfahren der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Y.________ beispielsweise nebst der Ausführung der Dissertation auch den Besuch von Lehrveranstaltungen (nach individueller Vereinbarung zwischen Dissertationsleitung und Doktorandin) vor sowie das Bestehen des Doktoratsexamens (Promotionsordnung vom 16. Dezember 2003; SG 446.730). Die gesuchte Stelle als Doktorandin zur Fertigstellung ihrer Dissertation mit dem Ziel, den Doktortitel in Biowissenschaften zu erlangen, dient daher, entgegen der Ansicht der Versicherten, klarerweise Aus- oder Weiterbildungszwecken, womit sie in diesem Umfang dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade nicht zur Verfügung steht. Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts (E. 1) verstösst es nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Versicherte sei nicht bereit und in der Lage, eine Vollzeitstelle anzunehmen, weshalb lediglich ein Arbeitsausfall im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle resultiere. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Arbeitslosenkasse SYNA und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. Juni 2008 
 
 
m Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Widmer i.V. Kopp Käch