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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_376/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Mai 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer hat am 2. Mai 2014 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich eingereicht und dieser Beschwerde einzig das Schreiben des Obergerichts vom 26. März 2014 beigelegt. Er stellt überdies ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer auf andere Entscheide und Verfügungen Bezug nimmt, diese aber seiner Beschwerde nicht beilegt. Gegenstand ist somit einzig das Schreiben des Obergerichts vom 26. März 2014. 
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).  
 
3.2. In diesem Schreiben nimmt das Obergericht Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers an das Obergericht vom 25. März 2014 und erklärt dem Beschwerdeführer, das Obergericht fungiere grundsätzlich als Rechtsmittelinstanz. Wie der Eingabe vom 25. März 2014 zu entnehmen sei, beabsichtige er zumindest in den ersten vier Anträgen eine betreibungsrechtliche Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 17 SchKG zu erheben, zu deren Behandlung das Bezirksgericht zuständig sei. Das Obergericht fährt im weiteren fort, da aus der Eingabe nicht klar werde, inwiefern es für ihn tätig werden solle, lasse es dem Beschwerdeführer die Eingabe samt Beilage zu seiner Entlastung wieder zugehen mit der Bitte, bei allfälligen weiteren Eingaben auf ein pendentes obergerichtliches Geschäft oder einen aktuellen bezirksgerichtlichen Entscheid Bezug zu nehmen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in verständlicher Art und Weise zum Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2014 und erklärt nicht, worin die behauptete Rechtsverweigerung liegen könnte.  
 
3.4. Auf die offensichtlich nicht genügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden