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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1036/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Gefährdung des Lebens; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 8. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 8. Juli 2014 zweitinstanzlich wegen versuchter Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Strafvollzug zugunsten der Massnahme auf. 
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
X.________ lauerte am 5. September 2012 in einem Gebüsch am Aareufer in Bern einer beliebigen Frau auf, um dieser Schmerzen zuzufügen. In seiner Hosentasche befand sich ein Plastiksack und in seinem Rucksack u.a. ein Paar Handschuhe, ein Stofftuch, eine Schnur sowie eine Rolle Klebeband. Als A.________ vorbeirannte, zog er die Handschuhe an, folgte ihr und versuchte, ihr den Plastiksack über den Kopf zu stülpen. Da ihm dies wegen deren Gegenwehr nicht gelang, drückte er ihr von hinten den Plastiksack auf Mund und Nase. A.________ konnte sich losreissen und Passanten zu Hilfe rufen. 
 
B.   
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell an die erste Instanz, zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, er habe die Absicht gehabt, A.________ am Atmen zu hindern. Dies ergebe sich nicht aus seinen Aussagen. Ihm werde das allgemeine Wissen angelastet. Gänzlich unhaltbar sei jedoch, daraus auf einen angeblichen Willen zu schliessen. Dass er A.________ am Atmen hindern bzw. ersticken habe wollen, widerspreche auch den weiteren Feststellungen der Vorinstanz, er habe diese beherrschen, an ihr seinen Frust ablassen, ihr "den Meister zeigen", sie erschrecken und ihr Schmerzen zufügen wollen. Bei einer derartigen Konstellation trachte der Täter eben gerade nicht nach dem Leben der betroffenen Frau.  
Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlange einen direkten Gefährdungsvorsatz. Eventualdolus genüge nicht. Die Behörden hätten es unterlassen, den Plastiksack näher zu untersuchen, auszumessen und mit dem Umfang des Kopfes des Opfers in Relation zu setzen. Mit dem Überstülpen einer losen Einkaufstasche mit einem Umfang, der weit grösser sei als der Kopf des Opfers, werde keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB geschaffen. Erforderlich seien weitere Manipulationen wie das Zuschnüren des Plastiksacks um den Hals des Opfers. Sein Verhalten sei nicht skrupellos gewesen. 
 
1.2.   
 
1.2.1. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.  
 
1.2.2. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss nicht grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Subjektiv setzt der Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr voraus. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1).  
 
1.2.3. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist somit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe aus allgemeiner Lebenserfahrung gewusst, dass das Überstülpen eines Plastiksacks über den Kopf zunächst zu Atemnot und schliesslich - beim Beibehalten der Versperrung der Luftzufuhr - zu einer lebensgefährlichen Situation führen würde. Er habe diese Gefahr auch gewollt. Aus seinem Vorgehen könne nichts anderes geschlossen werden. Er habe A.________ beherrschen, seinen aufgestauten Frust ablassen und ihr "den Meister zeigen" wollen. Er habe sie erschrecken und ihr Schmerzen zufügen wollen und beabsichtigt, sie mit einem Plastiksack über dem Kopf am Atmen zu hindern. Diese Handlungen würden allesamt eine gewisse Intensität des Einwirkens voraussetzen, andernfalls sie ihre Wirkung verfehlen würden. Der Frau den "Atem nehmen" sei das gewollte Ziel der Machtausübung. Gleichzeitig ergebe sich dadurch - Vollendung des Deliktes vorausgesetzt - eine unmittelbar lebensgefährliche Situation, um welche der Beschwerdeführer gewusst und die er gewollt habe (Urteil S. 34).  
 
1.4.2. Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab, der u.a. angab, er habe A.________ den Plastiksack über den Kopf ziehen und ihr Schmerzen zufügen wollen. Er habe ein Problem mit Frauen und empfinde eine Abneigung allgemein gegen Frauen. Er habe mit dem Sack verhindern wollen, dass die Frau gleich schreien könne (Urteil S. 8 f., 15 ff.). Die Vorinstanz geht - namentlich auch angesichts der im Rucksack des Beschwerdeführers vorgefundenen Gegenstände - davon aus, dieser habe eine schwere Tat geplant (Urteil S. 18 ff.). Sie würdigt willkürfrei, er habe eine Atemnot seines Opfers bewirken wollen, um dieses auf diese Art zu peinigen und am Schreien zu hindern. Sie gelangt folglich zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe den Plastiksack nach seinem Plan für einige Zeit über dem Kopf seines Opfers belassen und damit dessen Atmung beeinträchtigen wollen, da er anders sein Ziel - das Opfer zu peinigen und am Schreien zu hindern - nicht erreichen konnte. Eine längere Atemnot ist objektiv geeignet, eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableitet, der Beschwerdeführer habe um die Lebensgefahr gewusst und diese angesichts seines Tatentschlusses auch gewollt.  
 
1.4.3. Der vom Beschwerdeführer verwendete Coop Plastiksack befindet sich bei den Akten. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, dieser sei nicht gutachterlich untersucht und ausgemessen worden. Die Vorinstanz führt aus, dem Gericht sei es auch in der Beratung erlaubt, sich anhand der beschlagnahmten Gegenstände ein Bild darüber zu machen, ob ein Gegenstand zur Begehung eines Deliktes tauglich, wenig tauglich, gefährlich oder besonders gefährlich sei. Der vom Beschwerdeführer verwendete Plastiksack sei für das Entstehen einer Erstickungsgefahr jedenfalls nicht von vornherein völlig untauglich. Dabei gehe es um die Beurteilung von Beweismitteln mit dem von einem Gericht erwarteten Alltagswissen (Urteil S. 13 f.). Die Vorinstanz bezog Art und Grösse des Sacks demnach in ihre Beweiswürdigung mit ein. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Atmung seines Opfers beeinträchtigen wollen, erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht willkürlich, da der von ihm verwendete Plastiksack dazu geeignet bzw. jedenfalls nicht völlig ungeeignet war.  
 
1.4.4. Der Beschwerdeführer handelte mit direktem Vorsatz, da er gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz mit dem von ihm geplanten Vorgehen bei seinem Opfer eine Atemnot bewirken wollte. Er wusste, dass damit eine unmittelbare Lebensgefahr einhergeht und wollte dies. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer demgegenüber nicht vor, er habe sein Opfer ersticken wollen und nach dessen Leben getrachtet. Dieser verkennt, dass sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt nicht identisch ist. Bei Tötungsvorsatz greifen Art. 111 ff. StGB ein. Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB genügt, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3).  
 
1.4.5. Die Vorinstanz bejaht zutreffend auch die Skrupellosigkeit. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 34 f.). Der Beschwerdeführer bringt auch diesbezüglich lediglich vor, es habe keine nahe Gefahr des Erstickens bestanden.  
 
1.5. Der Beschwerdeführer erfüllte alle subjektiven Tatbestandsmerkmale der Lebensgefährdung. Indem er dazu ansetzte, A.________ den Plastiksack über den Kopf zu stülpen, manifestierte er zudem seine Tatentschlossenheit. Ein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB ist zu verneinen, da der Plastiksack als Tatmittel nicht völlig ungeeignet war. Der Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist bundesrechtskonform.  
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld