Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_256/2009 
 
Urteil vom 8. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________ AG, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Firma E.________ AG (nachfolgend: Firma) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die "Führung eines Gartenbauunternehmens; kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Immobilien erwerben, verkaufen oder vermieten." Laut der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erhobenen Betriebsbeschreibung vom 20. Oktober 2006 übernimmt die Firma Aufträge in den Bereichen Gartenbau sowie Gartenpflege und -planung, wobei 15 % der betreffenden - branchenüblichen - Tätigkeiten auf den Gartenbau und baugewerbliche Einsätze entfallen. Am 19. April 2007 unterstellte die SUVA die Firma für die Durchführung der Unfallversicherung verfügungsweise ab 1. Juli 2007 ihrem Zuständigkeitsbereich und teilte sie für die Berufsunfallversicherung der Prämienklasse 41A, Stufe 102, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung der Stufe 097 zu. Auf Einsprache hin beschränkte der Unfallversicherer das Verfahren auf die Frage der Unterstellung und wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 17. August 2007 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, insofern teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen die unfallversicherungsrechtliche Unterstellung der Firma neu beurteile (Entscheid vom 4. Februar 2009). 
 
C. 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
Während die Firma auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Im angefochtenen Entscheid wurde entgegen der Betrachtungsweise des letztinstanzlich Beschwerde führenden Unfallversicherers eine Unterstellung der Firma nach Art. 66 Abs. 1 lit. b ([Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus] und m [Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l]) UVG verneint. Die Vorinstanz wies die Angelegenheit jedoch mit der Begründung an die SUVA zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen zurück, dass gewisse Anhaltspunkte für das Vorliegen der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG (Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien) sprächen, die anhand der bestehenden Aktenlage indessen nicht abschliessend beurteilt werden könnten. 
 
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
1.2.1 Die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid erfolgt auf der Ebene des Streitgegenstandes: Massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), d.h. auch Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4332 Ziff. 4.1.4.1); solche Entscheide sind (anders als die Zwischenentscheide) der materiellen Rechtskraft selbstständig zugänglich (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194 f.; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 6 zu Art. 91 und N. 2 zu Art. 93 BGG). Wird von mehreren an sich denkbaren, derart unabhängigen Begehren nur eines überhaupt prozessual thematisiert, so bildet einzig dieser Punkt Prozessgegenstand; der darüber ergehende Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Das zuständige Gericht kann aber auch zur Vereinfachung des Verfahrens von mehreren gleichzeitig gestellten Rechtsbegehren nur einen Teil beurteilen (vgl. Art. 123 lit. a des bundesrätlichen Entwurfs vom 28. Juni 2006 zu einer Schweizerischen Zivilprozessordnung [E-ZPO], BBl 2006 7413); in diesem Fall handelt es sich um Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG, welche selbstständig anfechtbar sind und später nicht mehr angefochten werden können (Hans Peter Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP], 2007, S. 113 ff., 132 f.; vgl. Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 134 III 433; Urteil 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.3). Unzulässig ist dies gemäss Art. 91 lit. a BGG dann, wenn solche Teil-Rechtsansprüche nicht unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden können. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Ist nach dem materiellen Recht eine unabhängige Beurteilung einzelner Punkte nicht möglich, so ist ein Entscheid, mit dem über diese Punkte befunden wird, ein Zwischenentscheid (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.; zum Ganzen: BGE 9C_728/2008 vom 6. April 2009 E. 1.4.1; Urteil 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 1.3). 
1.2.2 Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den in E. 1.2 hievor genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt für die Verwaltung dann vor, wenn der Rückweisungsentscheid materielle Vorgaben enthält, welche die Verwaltung zwingen würden, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.; Urteil 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 1.2). 
 
1.3 Soweit die Vorinstanz eine Erfassung der Beschwerdegegnerin als unter dem Titel von Art. 66 Abs. 1 lit. b (und m) UVG der SUVA unterstellter Betrieb ablehnt, hat sie materiell abschliessend über die Sache entschieden. Es handelt sich dabei um einen selbstständig anfechtbaren Teilendentscheid (gemäss Art. 91 BGG), der bei Nichtanfechtung rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid ist in diesem Rahmen somit uneingeschränkt zulässig. Hinsichtlich der in Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG ergangenen Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung stellt der Entscheid demgegenüber grundsätzlich einen Zwischenentscheid dar, der einer Anfechtung lediglich unter den hievor erwähnten Bedingungen offensteht. Da in den angeordneten tatsächlichen Erhebungen im Lichte der dargelegten Praxis weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden kann - namentlich enthalten die Erwägungen diesbezüglich keine verbindlichen materiellen Vorgaben -, noch durch diese ein bedeutender Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG generiert wird, wäre auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Dies gilt indessen nur für den Fall, dass im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Unterstellung der Beschwerdegegnerin nach Art. 66 Abs. 1 lit. b (und m) UVG eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgen sollte. Kommt das Bundesgericht dagegen zum Schluss, dass die Firma als bereits gemäss der genannten Bestimmung der SUVA erfasster Betrieb zu behandeln ist, erübrigte sich die Rückweisung infolge des dadurch bewirkten unnötigen Aufwands. 
 
1.4 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid innerhalb der Frist von dreissig Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG anzufechten. Da das Bundesgerichtsgesetz die Anschlussbeschwerde nicht kennt (Art. 90 ff. BGG; u.a. BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.3 und 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E. 1.2; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 102 BGG) und keine reformatio in peius zulässt (Art. 107 Abs. 1 BGG), kann sie im bundesgerichtlichen Verfahren kein Begehren im Sinne eines Antrages stellen, der über den durch die Beschwerde bestimmten Streitgegenstand hinausgeht; dem Antrag der beschwerdegegnerischen Partei kommt keine selbstständige Bedeutung für die Festlegung der Spruchzuständigkeit zu (Meyer, a.a.O., N. 2 zu Art. 107 BGG; BGE 8C_231/2008 vom 3. April 2009 E. 2). In casu wird im Rahmen der letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 27. April 2009 nicht nur die Abweisung der Beschwerde (im Sinne der Nichterfassung des Betriebs nach Art. 66 Abs. 1 lit. b [und m] UVG) beantragt, sondern das Bundesverwaltungsgericht auch insofern gerügt, als dieses die Beschränkung des Verfahrens durch den Unfallversicherer auf die Unterstellungsproblematik bestätigt bzw. die Frage der Einreihung des Betriebs in den Prämientarif als nicht Teil des Anfechtungs- und Streitgegenstands bildend erklärt und eine entsprechende Ausdehnung des Streitgegenstandes abgelehnt hat. Ein derartiger Einwand wäre mittels eigener Beschwerde ins Verfahren einzubringen gewesen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches hat für die von der Beschwerdegegnerin abermals aufgeworfene Verjährungsthematik zu gelten, zumal, wie die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, die Anwendung und Durchsetzung von Art. 66 UVG als zwingendes Recht - und damit ein gemäss Art. 59 Abs. 1 UVG von Gesetzes wegen bei der SUVA zu begründendes Versicherungsverhältnis - zur Diskussion steht (vgl. dazu auch E. 3.1 hiernach), nicht aber eine der Verjährung unterliegende Forderung. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe schliesslich - jedenfalls unter den in E. 1.3 in fine hievor beschriebenen Vorzeichen - insoweit, als damit der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Hinblick auf die in Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG definierten Unterstellungsmerkmale opponiert wird. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist insbesondere nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
2.2 
2.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 Bst. a OG, in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
2.2.2 Die ausnahmsweise uneingeschränkte bundesgerichtliche Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG) gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Rechtsstreitigkeit ist zwar gestützt auf Normen des UVG zu beurteilen, erfasst aber nicht die - für einen Beizug der Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von Geldleistungen (vgl. Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 97 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 97 BGG). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallender Betrieb im Sinne des Art. 66 Abs. 1 lit. b (und m) UVG in Verbindung mit Art. 73 UVV zu qualifizieren ist. 
 
3.1 Seit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 sind grundsätzlich alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfall versichert. Die obligatorische Unfallversicherung wird jedoch nicht mehr durch die SUVA allein, sondern auch durch andere Unfallversicherer im Sinne von Art. 68 UVG durchgeführt. Der Zuständigkeitsbereich der SUVA wird durch Gesetz und Verordnung (Art. 66 UVG, Art. 73-89 UVV) zwingend und abschliessend umschrieben. Die übrigen, nicht der SUVA unterstellten Betriebe müssen ihre Arbeitnehmer durch Vertrag bei den in Art. 59 Abs. 2 UVG genannten andern Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG versichern. Das Unterstellungsrecht hat somit nach UVG eine wesentlich andere Funktion als nach KUVG, indem es nun darüber entscheidet, ob die SUVA oder ein anderer Versicherungsträger die Versicherung durchführt. Das Unterstellungsrecht nach UVG hat damit nicht mehr eine soziale, sondern eine rein wirtschaftliche Funktion. Der Gesetzgeber hat die Unterstellungskriterien des KUVG trotz dieses erheblichen Funktionswandels im neuen Recht ohne grosse Änderungen übernommen. Er verfolgte damit insbesondere ein wirtschaftliches Ziel: Der Bestand der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer hatte ungefähr gleich zu bleiben. Hingegen sollte die Durchführung der erweiterten Versicherung an die übrigen Versicherungsträger gehen. Immerhin war keine strikte Besitzstandswahrung beabsichtigt, sondern man wollte berechtigten Begehren auf Zuteilung bestimmter Berufs- oder Betriebsgruppen zur SUVA oder von dieser zur Privatversicherung Rechnung tragen. Sodann hat sich der Gesetzgeber deutlich vom Bestreben leiten lassen, den gesamten Betrieb einheitlich zu versichern. Unter dem nunmehr massgebenden Aspekt der Aufteilung des Versicherungsgeschäfts zwischen der SUVA einerseits und den Versicherern gemäss Art. 68 UVG anderseits kommt dem Gebot der Rechtssicherheit und der administrativen Einfachheit erhöhtes Gewicht zu. Die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung haben im Rahmen von Gesetz und Verordnung sachgerechte und klare Kriterien für die Entscheidung der Unterstellungsfrage zu erarbeiten. Diese Kriterien müssen im Rahmen von Art. 76 UVG (Wechsel des Versicherers) möglichst dauerhafte Unterstellungen gewährleisten und verhindern, dass normale organisatorische Umdispositionen zu einer Neuzuteilung führen (BGE 113 V 327 E. 2b-2d S. 330 f. mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 Art. 66 Abs. 1 UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben bzw. Betriebszweigen, deren Arbeitnehmer bei der SUVA obligatorisch versichert sind. Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 68 UVG angeschlossen. In Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die betreffende Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert. 
3.2.2 Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist unterstellungsrechtlich entscheidend, ob eine Unternehmung als ungegliederter oder als gegliederter Betrieb qualifiziert werden muss. Für die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 UVG in Verbindung mit Art. 73-87 UVV anwendbar. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen, im Allgemeinen auf Grund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Betriebscharakter auf (BGE 113 V 227 E. 5a S. 333). Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder - im Sinne der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 209; nachfolgend: Botschaft) - vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) auf und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 113 V 227 E. 5b S. 333 und E. 7a S. 336; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 129/05 vom 7. Juni 2006 E. 6.1.1 mit Hinweisen und U 3/02 vom 16. Juli 2003 E. 4.2, in: RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159). 
 
4. 
4.1 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin, da deren Tätigkeiten einen einzigen, zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Bereich darstellen, als ungegliederter Betrieb zu qualifizieren ist (vgl. zu Gartenbaubetrieben im Besonderen: Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 129/05 vom 7. Juni 2006 und U 16/04 vom 15. September 2004, in: RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44). Ebenfalls anerkannt wird sodann allseits, dass es sich bei Firma um einen Gartenbaubetrieb handelt, zu dessen Tätigkeitsgebiet üblicherweise ein gewisser Anteil - in casu 15 % - (garten-)baugewerblicher Arbeiten (in Form von Rohboden- und Kulturerdarbeit, Böschungssicherung, Dachbegrünung; Entwässerung, Leitungsbau; Wege, Plätze, Treppen, Fundamente, Mauern; Plattenarbeiten, Versetzen von Geräten und Einrichtungen etc.; vgl. Betriebsbeschreibung vom 20. Oktober 2006) im Sinne des Art. 66 Abs. 1 lit. b (und m) UVG in Verbindung mit Art. 73 UVV gehört (vgl. auch BGE 86 I 155 E. 6 S. 160 ff.). 
 
4.2 Während das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht dieser Verhältnisse als Ergebnis eines Auslegungsvorganges mit der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass einzig das Kriterium der Branchenzugehörigkeit massgebend sei für die Unterstellung eines Betriebs nach Art. 66 Abs. 1 UVG, sieht die Beschwerdeführerin die jeweilige spezifische Tätigkeit als relevanten Anknüpfungspunkt, ohne dass deren Umfang innerhalb des gesamten betrieblichen Volumens eine Rolle spiele. 
4.2.1 Die Rechtsprechung stellt sich bezüglich ungegliederter Betriebe in diesem Punkt wie folgt dar: 
4.2.1.1 In BGE 86 I 155 hatte das Bundesgericht - noch vor Inkrafttreten des UVG per 1. Januar 1984 - Gartenbauunternehmungen als nicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 60 KUVG unterstellte Betriebe qualifiziert. 
 
4.2.1.2 Mit Urteilen U 23/85 vom 12. Dezember 1986 (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238 [Innendekorationsbetrieb mit Bodenverlegertätigkeit]) sowie U 88/86 vom 29. Juli 1987 (Lager- und Handelsbetrieb) erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Umstand einer - innerhalb des Betriebs auch nur in einem geringen Ausmass verrichteten - Tätigkeit gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG für die Unterstellung genügt. 
4.2.1.3 In BGE 113 V 327 (Urteil U 15/86 vom 12. November 1987), bei welchem indes die Unterstellung eines gemischten Betriebs zu beurteilen war, wurde sodann präzisiert, dass bei der Unterstellungsfrage zunächst geprüft werden muss, ob überhaupt ein "Betrieb" im Sinne des Unfallversicherungsrechts vorliegt. Wird dies bejaht, so ist zwischen ungegliederten und gegliederten Betrieben zu unterscheiden (E. 7a S. 336). Art. 66 Abs. 1 UVG, welcher für die Unterstellung ungegliederter Betriebe Anwendung findet, zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen, im Allgemeinen auf Grund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Betriebscharakter auf. Folglich muss auch die Frage nach der Gliederung der Betriebe nach dem gleichen Kriterium entschieden werden (E. 5a S. 333). 
4.2.1.4 Ebenfalls wieder bezogen auf einen Innendekorationsbetrieb bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 44/97 vom 6. November 1998, dass das Verlegen von Bodenbelägen einen Zweig des Baugewerbes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV darstellt, weshalb sich eine Unterstellung unter die SUVA rechtfertigte, auch wenn die betreffende Tätigkeit nur einen minimen Anteil der Gesamttätigkeit des Betriebs ausmachte. 
4.2.1.5 Zum Ergebnis, dass bei ungegliederten Betrieben das Ausmass einzelner, für die Unterstellung nach Art. 66 Abs. 1 UVG ausschlaggebender branchenüblicher Tätigkeiten keine Rolle spielt, war das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Folge auch in seinem Urteil U 188/97 vom 30. Dezember 1998 (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 [Tankstellen-Shop]) gelangt. 
4.2.1.6 Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung schliesslich erneut - teilweise in einlässlicher Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik - mit den Urteilen U 3/02 vom 16. Juli 2003 (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159 [Detailhandelsbetrieb für Sport, Hobby und Eisenwaren]), U 16/04 vom 15. September 2004 (RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44 [Garten-, Landschaftsbau- und Tiefbaubetrieb]) sowie U 416/05 vom 25. Januar 2006 ("société ayant pour but tous travaux d'investigations archéologiques"). 
4.2.1.7 Während das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 129/05 vom 7. Juni 2006 (Gartenbaubetrieb) bezüglich der Unterstellungsfrage eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung gemäss BGE 113 V 327 und dem Urteil U 16/04 vom 15. September 2004 (RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44) auszumachen glaubte (E. 6.1.1-6.2), von einer abschliessenden Beurteilung jedoch Abstand nehmen konnte, da das betroffene Unternehmen im Umfang von 45 % ausschliesslich baugewerbliche Arbeiten verrichtete und auch ein wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeiten als diesem Betriebsbereich dienend zugeordnet wurde, sodass ohnehin von einem vorwiegend (garten-)baugewerblich geprägten Charakter der Firma auszugehen war, bestätigte das Bundesgericht im Urteil U 412/06 vom 26. Januar 2007 (SVR 2007 UV Nr. 22 S. 73; Optikergeschäft) wiederum die bisherige Praxis und verwarf eine Änderung nachdrücklich (E. 4.2). 
4.2.2 Vor diesem Hintergrund sind entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Auffassung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit Urteil U 16/04 vom 15. September 2004 (RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44) eine Abkehr von einem bis anhin unterstellungsrechtlich massgebenden Anknüpfungspunkt der Branchenzugehörigkeit hin zu einem Abgrenzungselement der - unabhängig vom jeweiligen Anteil am Gesamtbetriebsvolumen zu gewichtenden - Verrichtung von spezifischen Tätigkeiten gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG und Art. 73 UVV ff. vollzogen werden sollte. Vielmehr zeigt die Chronologie der Rechtsprechung auf, dass seit den Urteilen U 23/85 vom 12. Dezember 1986 (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238) und U 88/86 vom 29. Juli 1987 bis heute - und zwar auch, wie nachstehend noch darzulegen ist, mit Blick auf BGE 113 V 327 - zur Unterstellungsfrage bei ungegliederten Betrieben eine kohärente Praxis herrschte. BGE 86 I 155 gilt es dabei, da die Verhältnisse vor Inkrafttreten des UVG wiedergebend, zu vernachlässigen. Obgleich der Gesetzgeber bestrebt war, hinsichtlich der Unterstellung der Betriebe unter die Hoheit der SUVA mit dem neuen Recht keine grossen Umwälzungen herbeizuführen, musste doch gewissen veränderten Wertigkeiten Rechnung getragen werden (vgl. im Detail E. 3.1 hievor). Aus der gesetzgeberischen Absicht lässt sich insbesondere nicht das subjektive Recht einzelner unter dem KUVG nicht erfasster Betriebe ableiten, auch weiterhin nicht dem Zuständigkeitsbereich der SUVA unterstellt zu werden. Massgebend ist vielmehr einzig, ob das Unternehmen unter den neurechtlichen Art. 66 Abs. 1 UVG und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen zu subsumieren ist oder nicht (Urteil U 23/85 vom 12. Dezember 1986 E. 4a, in: RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238). In den Urteilen aus den Jahren 1986/87 wurde in diesem Sinne denn auch klar festgehalten, für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums bei ungegliederten Betrieben sei einzig massgebend, dass diese eine Tätigkeit im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 73 UVV ff. ausübten, nicht aber, dass die betreffende Verrichtung den überwiegenden Anteil der Unternehmenstätigkeit ausmachte. Soweit im Urteil U 129/05 vom 7. Juni 2006 eine vermeintliche Divergenz zwischen der Rechtsprechung gemäss BGE 113 V 327 und dem Urteil U 16/04 vom 15. September 2004 (RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44) geortet wird (vgl. E. 6), kann dem mit der Beschwerdeführerin unter Verweis auf E. 6.1 des Urteils U 3/02 vom 16. Juli 2003 (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159) entgegengehalten werden, dass es nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist und somit ob überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliegt, auf den überwiegenden Betriebscharakter des konkreten Unternehmens ankommt. Steht indessen einmal fest, dass ein ungegliederter Betrieb gegeben ist, erfolgt die Unterstellung direkt auf Grund des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters, während bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen ist, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (BGE 113 V 327 E. 7a S. 336). Bei ungegliederten Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Betätigungen keine Rolle, weil die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b S. 333) nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - wie beispielsweise in Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer (für den gemischten Betrieb charakteristischen) Mehrzahl von Betriebseinheiten - ausgeführt werden, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Als für die Vollendung des angebotenen Produktes unerlässliche und damit branchenübliche Vorkehren bilden diese Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit und werden vom Begriff des Betriebscharakters miterfasst. Zusammenfassend ist mithin zwischen der Frage der Betriebsgliederung einerseits und der Unterstellung nach den Kriterien von Art. 66 Abs. 1 UVG anderseits zu unterscheiden. Nur im Rahmen der vorab zu prüfenden Frage, ob es sich um einen ungegliederten Betrieb handelt, ist beim überwiegenden Betriebscharakter anzuknüpfen. Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt nämlich lediglich vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder im Sinne der Botschaft (BBl 1976 III 209) vorwiegenden Betriebscharakter auf und führt zur Hauptsache Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (Urteil 3/02 vom 16. Juli 2003 E. 4.2, in: RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159; in diesem Sinne auch Urteil U 44/97 vom 6. November 1998 E. 3a). Resultiert daraus der Schluss, dass der fragliche Betrieb als ungegliedert zu qualifizieren ist, hat in einem zweiten Schritt die Unterstellung des ganzen Betriebs nach Art. 66 Abs. 1 UVG zu erfolgen. Dabei ist unerheblich, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeitsbereich erfüllt ist. Wird E. 7a des BGE 113 V 327 S. 336 im Kontext mit dessen E. 5a und b gelesen, geht deutlich hervor, dass das Element des vorwiegenden Betriebscharakters als (Unterscheidungs-)Merkmal des ungegliederten Betriebs (im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG) an sich, nicht aber als dasjenige des einzelnen, in Art. 66 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 73 UVV ff. festgehaltenen Unterstellungskriteriums anzusehen ist. 
 
4.3 Auch die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verhältnisse bieten keine stichhaltigen Argumente für eine Praxisänderung (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: BGE 131 V 107 E. 3.1 S. 110 mit Hinweisen): 
4.3.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in früheren Urteilen festgehalten hat, lässt sich eine Regel, wonach eine Unterstellung unter die SUVA ausgeschlossen ist, wenn eine und dieselbe Betriebseinheit die Kriterien des Art. 66 Abs. 1 UVG nur zu einem geringen Teil erfüllt, weder dem Gesetz und der Verordnung noch der bundesrätlichen Botschaft (zu Art. 66 UVG; BBl 1976 III 209) entnehmen (Urteile U 412/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.2, in: SVR 2007 UV Nr. 22 S. 73, U 16/04 vom 15. September 2004 E. 6.1, in: RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44, U 3/02 vom 16. Juli 2003 E. 6.3, in: RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159, U 44/97 vom 6. November 1998 E. 3b und U 23/85 vom 12. Dezember 1986 E. 4c, in: RKUV 1987 Nr. U 16 S. 238). 
4.3.2 Ferner sprechen, was ebenfalls schon erkannt worden ist, auch Praktikabilitätsgründe gegen eine Rechtsprechungsänderung: Würde die Unterstellung abhängig gemacht vom Umfang der im Betrieb ausgeführten Bearbeitungen gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG, stellten sich zu Beginn und im Laufe der betrieblichen Tätigkeit schwierige Abgrenzungsfragen, verbunden mit einem erhöhten Abklärungsbedarf (Urteile U 16/04 vom 15. September 2004 E. 5.2, in: RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44, und U 3/02 vom 16. Juli 2003 E. 6.3, in: RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159). 
4.3.3 Offengelassen werden kann alsdann, wie bereits im Urteil U 412/06 vom 26. Januar 2007 (SVR 2007 UV Nr. 22 S. 73), die Frage, ob die SUVA-Unterstellung nach Art. 66 Abs. 1 UVG gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; BGE 131 I 333 E. 4 S. 339 mit Hinweisen) verstösst. Das Massgeblichkeitsgebot (Art. 191 BV) schliesst eine richterliche Gesetzeskorrektur auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes aus und verpflichtet das Gericht, die betreffende bundesrechtliche Norm trotz Verstosses gegen übergeordnetes Verfassungsrecht anzuwenden (E. 6 [mit Hinweisen] des erwähnten Urteils U 412/06). 
4.3.4 Was schliesslich die anstehende 1. UVG-Revision anbelangt, ist diese sowohl hinsichtlich ihres Ausgangs als auch ihres Inkrafttretens (vgl. etwa BGE 125 II 278 E. 3c S. 281 f.) noch offen (die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [SGK-NR] hat an ihrer Sitzung vom 28. März 2009 die beiden Vorlagen des Bundesrates zur Revision des UVG behandelt und dabei die Vorlage I [Unfallversicherung und Unfallverhütung] abgelehnt, woraus der Antrag auf Nichteintreten zuhanden des Nationalrates resultiert; dieser wird darüber anlässlich der Sommersession 2009 befinden; vgl. www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20080047). Insbesondere ist noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Art. 66 UVG geändert wird. Sollte der Gesetzgeber dem Begriff des "vorwiegenden Betriebscharakters" in diesem Zusammenhang anderes Gewicht beimessen wollen, wird er dazu Gelegenheit haben. Es besteht auch vor diesem Hintergrund weder die Notwendigkeit noch begründete Veranlassung, die langjährige Unterstellungspraxis zu ändern, brächte eine solche doch das Risiko mit sich, dass sie als Folge einer kommenden Gesetzesrevision bereits nach kurzer Zeit erneut modifiziert werden müsste. Dies gilt es im Interesse der Rechtssicherheit zu vermeiden. 
 
4.4 Sprechen somit keine entscheidenden Gründe für eine Auslegung des Art. 66 Abs. 1 UVG im Sinne der von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertretenen Betrachtungsweise, ist Letztgenannte, da unbestrittenermassen auch (Garten-)Bauarbeiten ausführend (vgl. E. 4.1 hievor), der SUVA zu unterstellen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl