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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 412/06 
 
Urteil vom 26. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
1. P.________ GmbH, 
2. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesell- schaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister, Speichergasse 5, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 13. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Firma P.________ GmbH (nachfolgend Firma), hat ihr Personal bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Mobiliar) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 15. April 2005 betreffend Unterstellung unter die SUVA erhoben die Firma und die Mobiliar separate Beschwerden bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend Rekurskommission, seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht). Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides. In formeller Hinsicht verlangten sie, die Beschwerde sei als Sprungrekurs an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterzuleiten; für den Fall der Weiterleitung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 übermittelte die Rekurskommission die Beschwerden dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, damit es über seine Zuständigkeit im Rahmen eines Sprungrekurses befinde; sie sei der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs seien nicht erfüllt. 
 
Mit Urteilen vom 22. Juni 2005 trat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht ein und überwies die Akten im Sinne der Erwägungen der Rekurskommission. Es erwog, die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs seien nicht gegeben, da es an einer konkreten Weisung der Rekurskommission an die SUVA, wie sie im vorliegenden Fall verfügen solle, mangle. 
B. 
Mit Entscheid vom 13. Juli 2006 vereinigte die Rekurskommission die beiden Verfahren und wies die Beschwerden - diejenige der Mobiliar, soweit sie darauf eintrat - ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Firma und die Mobiliar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Ferner stellen Sie den Antrag, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erklärt sich mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einverstanden. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 14. November 2006 wurde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Die Beschwerdeführerinnen, deren Beschwerden vor Vorinstanz abgewiesen worden sind, sind beschwerdelegitimiert (Art. 103 lit. a OG). Die Frage, ob die Mobiliar vor Vorinstanz beschwerdelegitimiert war, und welche die Vorinstanz offen gelassen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zur Unterstellung von Betrieben unter die SUVA (Art. 66 Abs. 1 lit. e [Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell berarbeiten sowie Giessereien] und Abs. 2 lit. a-c UVG; Art. 88 UVV; vgl. auch Art. 58 UVG) sowie die Judikatur zu den Begriffen der gegliederten und ungegliederten Betriebe richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 131 II 31 Erw. 7.1, 131 III 35 Erw. 2, 131 V 93 Erw. 4.1, 128 Erw. 5.1, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil S. vom 13. Juni 2006 Erw. 4.1, U 41/05). 
4. 
4.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um ein Optikergeschäft und daher um einen ungegliederten Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung (BGE 113 V 333 Erw. 5b, 348 Erw. 3b; RKUV 2005 Nr. U 534 S. 47 f. Erw. 5.1, 2004 Nr. U 498 S. 162 Erw. 4.2). In diesem Betrieb werden Sehhilfen und optische Geräte verkauft sowie Brillengläser maschinell bearbeitet. Die Unternehmung beschränkt sich auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich und weist einen einheitlichen Betriebscharakter auf. Insbesondere gehört die Verwendung von Schleifmaschinen für das Zuschleifen von Brillengläsern und Einfassungen zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Optikergeschäftes. Diese Tätigkeit hebt sich gerade nicht eindeutig von den üblichen Arbeiten, welche in einem Optikergeschäft anfallen, ab. 
 
Unter diesen Umständen fällt der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 unter Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG. Ihre Arbeitnehmer sind daher obligatorisch bei der SUVA versichert. 
4.2 Die Beschwerdeführerinnen verlangen eine Änderung der Rechtsprechung dahingehend, dass bei der Unterstellung nicht gegliederter Betriebe, d.h. bei der Feststellung ihrer Branchenzugehörigkeit, zumindest mit Bezug auf Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG dem Ausmass der unterstellungsrechtlich relevanten Tätigkeiten Rechnung zu tragen sei. Massgeblich sei und bleibe der Schwerpunkt der in einem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten. 
 
Von einer solchen Praxisänderung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen vgl. BGE 131 V 110 Erw. 3.1, 127 II 292 f. Erw. 3a, 126 I 129 Erw. 5, 125 II 162 f. Erw. 4c/aa, je mit Hinweisen) ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen in RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159 ff. (Urteil V. vom 16. Juli 2003, U 3/02) abzusehen. In diesem Urteil wurde Folgendes erwogen (vgl. S. 163 f. Erw. 6.1): "Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kommt es nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist und somit, ob überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliegt, auf den überwiegenden Betriebscharakter des konkreten Unternehmens an. Steht indessen einmal fest, dass ein ungegliederter Betrieb gegeben ist, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters, während bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen ist, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (BGE 113 V 336 Erw. 7a). Bei ungegliederten Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle, weil die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig (vgl. BGE 113 V 333 Erw. 5b) nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - im Sinne von Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer Mehrzahl von Betriebseinheiten im Rahmen eines gemischten Betriebes - getätigt werden, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Als für die Vollendung des angebotenen Produktes unerlässliche und damit branchenübliche Vorkehren bilden diese Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit und werden vom Begriff des Betriebscharakters mit erfasst (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 287 Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 6. November 1998, U 44/97). Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (RKUV 1987 Nr. U 16 S. 243 Erw. 4c; nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 29. Juli 1987, U 88/86)." 
 
Die geltende Praxis, welche durch zahlreiche Urteile bestätigt worden ist, widerspricht weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Art. 66 UVG. Entscheidende Gründe für eine Auslegung dieser Norm im Sinne der Beschwerdeführerinnen liegen nicht vor. 
5. 
Es wäre durchaus vorstellbar, Unternehmungen nur dann obligatorisch der SUVA zu unterstellen, wenn die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer speziellen Gefahren gemäss der Umschreibung von Art. 66 Abs. 1 UVG ausgesetzt wäre. Dies sieht indessen die genannte Bestimmung gerade nicht vor. Es läge daher am Gesetzgeber, eine derartige Änderung herbeizuführen. 
6. 
Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerinnen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
 
Irrelevant ist nach dem Gesagten insbesondere das Argument, die Beschwerdeführerin 1 bearbeite zur Zeit nur in geringem Umfang Brillengläser maschinell. 
 
Offen gelassen werden kann die Frage, ob die SUVA-Unterstellung nach Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; BGE 131 I 339 Erw. 4 mit Hinweisen) verstösst. Denn das Massgeblichkeitsgebot (Art. 191 BV) schliesst eine richterliche Gesetzeskorrektur bei festgestellter Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes aus und verpflichtet das Gericht, die betreffende bundesrechtliche Norm trotz Verstosses gegen übergeordnetes Verfassungsrecht anzuwenden (vgl. BGE 126 V 156 Erw. 5b, 125 V 249 Erw. 3, 492 Erw. 4c/dd am Ende mit Hinweisen; Urteil B. vom 7. Juni 2006 Erw. 6.4, U 129/05). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte mit Fr. 3000.- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 26. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: