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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.92/2007 /len 
 
Urteil vom 31. Juli 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller, 
 
gegen 
 
Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg. 
 
Gegenstand 
Regressforderung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 11. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.________ ist seit 1981 als Dachdecker und Spengler in der X.________ AG (Beklagte) in B.________ angestellt. Am 28. Juni 2004 ersuchte ihn C.________ aus D.________, das Dach des neu erstellten Anbaus seines Viehstalles mit Dachpappe zu belegen. Beim alten Viehstall handelte es sich um ein gemauertes Gebäude, das mit einer Betondecke versehen war. Auf der Betonplatte befand sich der aus Holz bestehende Heustall; in diesem waren eine grosse Menge Heu und Stroh sowie verschiedene landwirtschaftliche Geräte gelagert. Als die Arbeiten am Neubau ausgeführt werden sollten, befand sich der Inhaber der Beklagten, E.________, in Spanien in den Ferien, so dass A.________ den Auftrag selbst entgegennahm und die Ausführung der Arbeiten für den folgenden Tag versprach. Er nahm am Dienstagmorgen, 29. Juni 2004, einen Augenschein vor und fuhr gegen 14 Uhr mit dem seit Mai 2004 bei der Beklagten arbeitenden Kollegen F.________ nach D.________, um die Arbeiten auszuführen. Es herrschte schönes Wetter mit zeitweise starkem Nordwind. A.________ beauftragte seinen Mitarbeiter, auf dem Dach der Holzkonstruktion die Dachpappe zu verlegen, während er selbst das in der Werkstatt vorbereitete Kehlblech unten am Dach montierte. F.________ legte auf dem Dach sieben Bahnen Dachpappe von 1 m Breite aus, wobei sich die einzelnen Streifen um 10 cm überlappten. Dort, wo das Dach des neuen Anbaus gegen die Wand des bestehenden Stalles stiess, zog F.________ die Dachpappe etwa 15 cm gegen die Stallwand hoch. An dieser Stelle waren die an der Wand befindlichen Deckbretter in gleicher Höhe abgeschnitten worden, wodurch ein etwa 2 cm breiter Spalt zwischen den einzelnen Brettern sichtbar wurde, durch den man in den alten Stall sehen konnte. Durch das Hochziehen der Dachpappe wurde dieser Spalt abgedeckt. 
Nachdem A.________ das Kehlblech fertig montiert und F.________ die Dachpappe verlegt hatte, begannen die beiden mit dem Verschweissen der Dachpappe. Vor Inangriffnahme dieser Arbeiten hatte F.________ einen Wasserschlauch aus dem Stall geholt und diesen am Fusse der an den Neubau angelehnten, etwa 2.5 m langen Leiter bereitgestellt. Zum Verschweissen der Dachpappe erhitzte A.________ die Dachpappe mit einem Gasbrenner und F.________ drückte das geschweisste Material mit einem Holz hinunter. In der gut zwei Stunden nach Durchführung dieser Arbeiten erfolgten Befragung durch die Kantonspolizei sagte A.________ aus, er habe die Dachpappe jeweils nicht bis zum Ende der jeweiligen Bahnen an der alten Stallwand, sondern nur bis etwa 10 cm vor dieser Wand geschweisst. Anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom 4. Januar 2005 machte er geltend, die Dachpappe nur bis zu einer Entfernung zur Stallwand von etwa 10-30 cm geschweisst zu haben; näher zur Wand hätten sie die Nähte mit heissem Bitumen zugedrückt. Als sie die dritte Bahn beinahe fertig geschweisst hatten, bemerkte F.________ durch die angrenzende Stallwand ein Glimmen, und innerhalb von Sekunden waren bereits Flammen sichtbar. Auf Zurufe seines Hilfsarbeiters hin stellte A.________ den Gasbrenner sofort ab, holte den am Fusse der Leiter liegenden Schlauch und versuchte, das Feuer durch Bespritzen einzudämmen. Dies erwies sich allerdings als aussichtsloses Unterfangen, so dass sofort die Feuerwehr alarmiert werden musste. Dieser gelang es unter Einsatz von etwa sechzig Feuerwehrleuten, ein Übergreifen der Flammen auf die in der Nähe stehenden Wohnhäuser zu verhindern. Das im Stall untergebrachte Vieh konnte rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden. Hingegen brannten der Viehstall und der Heustall vollständig nieder, wobei ein Sachschaden von über Fr. 820'000.-- entstand. 
A.b Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete im Zusammenhang mit dem Brandfall vom 29. Juni 2004 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, stellte diese aber am 22. Februar 2005 wieder ein. Der Untersuchungsrichter hielt in der Einstellungsverfügung fest, die Strafuntersuchung habe ergeben, dass A.________ einen Wasserschlauch am Fusse der Leiter bereitgestellt habe. Dass sich dieser Schlauch nicht im direkten Zugriffsbereich auf dem Dach befunden habe, sei ohne praktische Auswirkungen geblieben, da der Brand hinter der Holzverkleidung des alten Stalles ausgebrochen sei und folglich mit Wasser vom Arbeitsplatz aus nicht hätte gelöscht werden können. Der Angeschuldigte habe die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen und sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei Schweissarbeiten um die riskantesten Tätigkeiten beim Dachdecken handle. Da F.________ die Dachpappe an der Stallwand um 15 cm nach oben gezogen habe, seien die 2 cm breiten Spalten nicht mehr sichtbar gewesen, als die Dachpappe verschweisst worden sei. A.________ habe zudem den Gasbrenner nur bis zu einer Entfernung von 10-30 cm zur Stallwand verwendet und den restlichen Teil mit heissem Bitumen verklebt. Die Möglichkeit, dass beim Verschweissen der Nähte Funken in den alten Stall hätten geraten und das dort befindliche Heu oder Stroh anzünden können, sei daher verschwindend klein gewesen. Es sei daher für A.________ nicht ohne Weiteres voraussehbar gewesen, dass es durch seine Arbeit zu einem Brand kommen könnte. Fehle es aber an der Voraussehbarkeit, liege keine Fahrlässigkeit vor, weshalb das Strafverfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen sei. Die Einstellungsverfügung blieb unangefochten. 
A.c Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (Klägerin) zahlte dem geschädigten Eigentümer für den Viehstall Fr. 409'080.05 und für den Heustall Fr. 316'150.-- aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Feuer sei durch unsorgfältige Arbeitsweise beim Verlegen der Dachpappe auf dem neuen Stallanbau ausgebrochen und machte daher gegen die Beklagte als Arbeitgeberin von A.________ und F.________ eine Regressforderung geltend, die sie auf Fr. 300'000.-- bezifferte. Die Beklagte bzw. an ihrer Stelle die G.________ Versicherungs-Gesellschaft als deren Betriebshaftpflichtversicherung lehnte den Regressanspruch ab. 
B. 
Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Albula Klage ein und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 300'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 15. Juni 2006 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
Dagegen gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess am 11. Dezember 2006 die Berufung gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 300'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2005 zu zahlen. Anders als das Bezirksgericht beurteilte es das Verhalten der beiden Angestellten der Beklagten als grobfahrlässig. Für dieses Fehlverhalten ihrer Hilfspersonen habe die Beklagte nach Art. 101 OR einzustehen. Da die Sorgfaltspflichtverletzung als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei, stehe der Klägerin ein Regressanspruch gegen die dem Geschädigten aus Vertrag haftende Beklagte zu. 
C. 
Die Beklagte beantragt mit Berufung, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 
Die Klägerin stellt den Antrag, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Klägerin ist der Meinung, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruhe. 
2.1 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 43 Abs. 1 OG). Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder kantonalen Rechts steht die Berufung nicht offen. 
2.2 Es trifft zu, dass die Klägerin ihren Regressanspruch auf Art. 44 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden stützt. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als vom Kanton organisierte Versicherungsanstalt nicht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) untersteht. Die Subrogationsvorschrift von Art. 72 VVG findet demnach keine Anwendung. Vielmehr greift die kantonale Subrogationsnorm von Art. 44 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden, wonach Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter auf die Anstalt übergehen, soweit sie Entschädigung leistet. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass ungeachtet einer allfälligen kantonalen Subrogationsvorschrift die Regressklage einer kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt nach Art. 51 OR zu beurteilen ist; vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften, die den Rückgriff erschweren (BGE 55 II 118 E. 1; 50 II 186; 49 II 89 E. 3 S. 93; Brehm, Berner Kommentar, N. 71 zu Art. 51 OR). Da das Rückgriffsrecht der Klägerin somit unter das Bundesrecht fällt, ist die Berufung zulässig. 
3. 
3.1 Vorliegend geht es um den Regress einer Brandversicherung auf den Vertragspartner des Geschädigten, der wegen eines Fehlverhaltens seiner Hilfspersonen haftet (Art. 101 OR). Ist der aus Vertrag haftbaren Partei bzw. dessen Hilfsperson ein schweres Verschulden vorzuwerfen, ist ein Regressrecht der in Anspruch genommenen Versicherung zu bejahen (BGE 93 II 345 E. 6 S. 353; 80 II 247 E. 5; Urteil 4C.148/2001 vom 6. Juni 2002, E. 5.2). 
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geprüft, ob den Hilfspersonen der Beklagten ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, mithin ob diese grobfahrlässig gehandelt haben. Dieses Vorgehen wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. 
3.2 Ein Fehlverhalten ist als grobe Fahrlässigkeit zu würdigen, wenn die verletzten Sorgfaltspflichten elementarer Natur waren, sich jedem vernünftigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängen mussten (BGE 119 II 443 E. 2a S. 448; 93 II 345 E. 5 S. 352, je mit Hinweisen). 
4. 
Die Beklagte wirft der Vorinstanz mit der Berufung einzig vor, das Fehlverhalten ihrer Angestellten zu Unrecht als grobfahrlässig qualifiziert zu haben. Die Vorinstanz führte zur Frage der Grobfahrlässigkeit Folgendes aus: 
"Ob es sich beim Bereitstellen eines Wasserschlauches am Fusse einer zweieinhalb Meter langen Leiter um eine adäquate Massnahme handelte, um einen plötzlichen Brandausbruch im Bereiche der mit dem Gasbrenner ausgeführten Arbeiten rasch und wirksam zu bekämpfen, kann füglich bezweifelt werden, wäre doch durch das Hinunter- und wieder Hinaufsteigen wertvolle Zeit verloren gegangen; es erscheint also höchst fraglich, schon mit dem Hinweis auf das Bereitstellen eines Schlauches zu behaupten, es seien die in einem Falle wie dem vorliegenden zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden. Ob die beiden Arbeiter durch diese Massnahme vorsichtig genug handelten, kann aber offen bleiben, weil die Wahl dieses Löschmittels für den hier zu beurteilenden Brand nicht kausal sein konnte, da das Feuer nicht im Bereiche des Arbeitsplatzes, sondern hinter der Holzwand im Innern des Stalles ausbrach und folglich selbst mit einem neben dem Gasbrenner liegenden Schlauch nicht erfolgreich hätte bekämpft werden können. Nicht zu verfangen vermag das Argument, die in der alten Stallwand befindlichen Spalten seien wegen der von F.________ angebrachten Dachpappe nicht sichtbar gewesen, weshalb für A.________ nicht voraussehbar gewesen sei, dass beim Verschweissen Funken ins Heu hätten gelangen können. A.________ hatte am Morgen des Unglückstages an Ort und Stelle einen Augenschein vorgenommen, um sich für die auf den Nachmittag vorgesehene Arbeit vorzubereiten. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen ist er sich nach seinen eigenen Angaben der mit dem Verschweissen von Dachpappe verbundenen Gefahren, insbesondere des erhöhten Brandrisikos, bewusst. Dies hätte ihn dazu veranlassen müssen, die Örtlichkeiten genau zu rekognoszieren und vor allem die Umgebung des vorgesehenen Arbeitsplatzes gründlich auf das Vorhandensein von leicht entzündbarem Material abzusuchen. Eine solche Abklärung drängte sich umso eher auf, als die Arbeiten in unmittelbarer Nähe eines Stalles auszuführen waren und die Möglichkeit gross war, dass sich in diesem Heu oder Stroh befinden konnte. Es wäre daher unbedingt nötig gewesen abzuklären, ob gegen die dem neuen Anbau zugekehrte Wand solches Material gelagert war; die Besichtigung des Innern des Stalles wäre auch ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Schon in dieser Beziehung besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem im Bundesgerichtsentscheid 80 II 247 behandelten Fall, wo Arbeiten mit einer Lötlampe an der Aussenwand der Dependance einer Villa auszuführen waren, wo es nicht nahe liegend war, dass hinter dieser Wand leicht brennbares Material gelagert war. Nicht nur hätte A.________ aber das Innere des Stalles kontrollieren müssen, er hätte auch bei der Besichtigung des zu deckenden Daches sorgfältiger vorgehen müssen. Da er ja die Dachoberfläche zur Berechnung der benötigten Dachpappe genau besichtigen und wohl auch vermessen musste, hätte ihm auffallen müssen, dass sich an der alten Stallwand erhebliche Spalten befanden, durch welche leicht Funken ins Innere des Stalles gelangen konnten. Die Annahme, es sei für A.________ nicht voraussehbar gewesen, dass dies geschehen könnte, weil die Spalten durch die hochgezogene Dachpappe abgedeckt gewesen seien, ist offensichtlich unhaltbar. Bei sorgfältiger Rekognoszierung des Arbeitsplatzes hätte dieser Gefahrenherd von A.________ mit Leichtigkeit erkannt werden können. Im Nachhinein konnte sich A.________ dann selbst vom Vorhandensein der Spalten überzeugen; die entsprechende Besichtigung hätte er aber offensichtlich vor Inangriffnahme der Arbeiten vornehmen müssen. Aber auch F.________, dessen Verhalten sich die Beklagte ebenfalls anrechnen lassen muss, hätte beim Verlegen der Dachpappe sehen können, dass in der alten Stallwand Spalten offen waren, und er hätte seinen Vorarbeiter auf diesen Umstand hinweisen müssen. Nun kommt dazu, dass am Nachmittag, als die Verschweissarbeiten durchgeführt wurden, starker Nordwind herrschte, und dieser Wind blies genau in Richtung der alten Stallwand. Es herrschten also sowohl mit Bezug auf die Örtlichkeiten als auch bezüglich der meteorologischen Verhältnisse ausgesprochen ungünstige Bedingungen zur Vornahme der gefährlichen Verschweissarbeiten, was nach besonders vorsichtigem Arbeiten gerufen hätte. Es hätte sich jedenfalls aufgedrängt, das Stroh oder Heu im Stall von der fraglichen Wand zu entfernen, ja unter Umständen hätte angesichts der herrschenden Verhältnisse sogar auf die Ausführung der Arbeiten verzichtet werden müssen. A.________ sagte denn auch aus, er hätte diese Arbeiten am fraglichen Tag nicht ausgeführt, wenn er schon vorgängig deren Gefährlichkeit erkannt hätte. Dies wäre ihm bei Beachtung der sich unter den gegebenen Bedingungen unbedingt aufdrängenden Vorsichtsmassnahmen aber ohne weiteres möglich gewesen. A.________ hätte ohne grossen Aufwand feststellen können, dass sich hinter der alten Stallwand Stroh oder Heu, also extrem leicht entzündbares Material, befand. Er hätte bei aufmerksamer Besichtigung des Arbeitsplatzes sehen können, dass die Stallwand gerade dort, wo sie auf den Neubau traf, Spalten aufwies, welche sich direkt gegen das dahinter liegende leicht brennbare Material öffneten, und es herrschte sodann starker Nordwind. Dies war besonders kritisch, weil der Wind die Flamme des Gasbrenners direkt gegen die durchlöcherte Stallwand blies. Unter all diesen ungünstigen Bedingungen genügte es nicht, dass A.________ die Dachpappe nicht bis direkt zur Stallwand mit dem Brenner verschweisste. Die Gefahr, dass trotz der eingehaltenen Entfernung von angeblich 10 bis 30 cm Flammen oder Funken bis zur Stallwand gelangen konnten oder der zur Abdichtung verwendete stark erhitzte Bitumen durch die Lücken in der Wand eindringen und dabei das Stroh oder Heu entzünden konnte, war extrem hoch. All dies hätte dem erfahrenen Berufsmann nicht entgehen dürfen, und auch sein Hilfsarbeiter hätte sich beim Verlegen der Dachpappe bewusst sein müssen, dass die Spalten, die er zudeckte, eine erhebliche Gefahr in sich bargen und er hätte seinen Vorgesetzten auf dieses Problem aufmerksam machen müssen. Angesichts der sehr ungünstigen Verhältnisse hätten wirksame Massnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen oder es hätte überhaupt auf die Ausführung der Arbeiten verzichtet werden müssen. Die beiden Angestellten der X.________ AG haben aber der Gefährlichkeit ihrer Arbeit nicht genügend Rechnung getragen. Sie haben die sich in der gegebenen kritischen Situation erforderlichen Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen und damit pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Angesichts der Offenkundigkeit der drohenden und erkennbaren Gefahr kann ihr Verhalten nicht anders denn als schlechterdings unverständlich und damit grobfahrlässig bezeichnet werden." 
5. 
Was die Beklagte dagegen einwendet, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen: 
5.1 Sie macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte das Verhalten von F.________ nicht beurteilen dürfen, da die Klägerin erst im Plädoyer vor dem Bezirksgericht Albula - und damit nach der Bündner Prozessordnung zu spät - behauptet habe, auch F.________ habe grobfahrlässig gehandelt. 
Wie es sich damit verhält, kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht prüfen, da es eine Frage des kantonalen Prozessrechts ist, bis zu welchem Zeitpunkt Behauptungen vorgebracht werden können. 
Die Vorinstanz stellte fest, dass F.________ bei der Beklagten angestellt war, und folgerte zutreffend, dass diese sich dessen Verhalten anrechnen lassen muss. Sie wirft ihm vor, dass er beim Verlegen der Dachpappe hätte sehen können, dass in der alten Stallwand Spalten offen standen, und er seinen Vorarbeiter auf diesen Umstand hätte hinweisen müssen. Dieser Beurteilung ist ohne Weiteres beizupflichten. Das war grob unvorsichtig. 
Zudem zog die Vorinstanz das Verhalten von F.________ vor allem insofern in Betracht, als sie es - anders als die Staatsanwaltschaft - für unhaltbar hielt anzunehmen, für A.________ sei nicht voraussehbar gewesen, dass Funken in den Heustall springen könnten, weil die Spalten durch die von F.________ hochgezogene Dachpappe abgedeckt gewesen seien. Auch dem ist zuzustimmen. In der Tat hätte A.________ die Spalten bei sorgfältiger Besichtigung des Arbeitsplatzes mit Leichtigkeit sehen können und die Gefahr erkennen müssen. Es kann ihn nicht entlasten, dass sein Kollege die Spalten mit Dachpappe abgedeckt hat. 
5.2 Weiter wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, von einem falschen Begriff der Grobfahrlässigkeit ausgegangen zu sein. Inwiefern dies der Fall sein soll, zeigt sie jedoch nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz fasste ihre Beurteilung dahingehend zusammen, das Verhalten der beiden Angestellten sei "schlechterdings unverständlich" und machte damit deutlich, dass sie von einem zutreffenden Begriff der Grobfahrlässigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.2) ausgegangen ist. 
5.3 Die Beklagte ist der Ansicht, A.________ habe nicht grobfahrlässig gehandelt, was sich schon aus dem Umstand ergebe, dass das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst eingestellt worden sei. Indem A.________ einen Wasserschlauch am Fusse der Leiter bereitstellte, habe er die massgebende Vorsichtsmassnahme getroffen, was eindeutig gegen die Qualifikation seines Verhaltens als grobfahrlässig spreche. 
Entgegen der Beklagten ist die Vorinstanz nicht von den tatsächlichen Feststellungen der Einstellungsverfügung abgewichen. Jedoch hat sie eine andere Beurteilung des Verschuldens vorgenommen. Wie die Beklagte selbst anmerkt, besteht keine Bindung des Zivilrichters an die strafrechtliche Beurteilung der Schuld (Art. 53 OR). Ob die von A.________ getroffene Vorsichtsmassnahme der Bereitstellung eines Wasserschlauches am Fusse der 2.5 m langen Leiter ausreichte, um die zu beachtenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen, bezweifelte die Vorinstanz, liess die Frage aber offen, weil die Wahl dieses Löschmittels für den hier zu beurteilenden Brand ohnehin nicht kausal gewesen sei. Diesbezüglich ergibt sich somit keine Belastung der Beklagten bzw. von A.________, weshalb die Rüge in diesem Punkt ins Leere stösst. 
5.4 Die Beklagte ist ferner der Ansicht, A.________ könne auch deshalb kein Verschulden zur Last gelegt werden, weil für ihn gemäss Einstellungsverfügung nicht vorhersehbar gewesen sei, dass es beim Verschweissen der Dachpappe zu einem Brand kommen könnte. Da F.________ die Dachpappe an der angrenzenden Stallwand hinaufgezogen habe, habe A.________ die Spalten nicht sehen können. Dass die Vorinstanz dieses Argument zu Recht nicht gelten liess, wurde bereits ausgeführt (Erwägung 5.1). A.________ wird gerade vorgeworfen, dass er bei ordnungsgemässer Besichtigung des Arbeitsplatzes die Spalten ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen. Dass F.________ die Spalten abdeckte, entlastet A.________ nicht, sondern gereicht zusätzlich F.________ zum Vorwurf, dass er A.________ nicht auf die Spalten aufmerksam machte. Auch ohne entsprechende Meldung von F.________ hätte A.________ die Spalten bemerken müssen, wenn er die Umgebung der Schweissarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt untersucht hätte. 
5.5 Nicht nachvollziehbar und auch nicht hinlänglich konkretisiert ist der Vorwurf der Beklagten, die "ex-post-Argumentation" der Vorinstanz überspanne die Anforderungen an die Sorgfalt, die von A.________ erwartet werden könne, in krasser Weise. Selbst einem erfahrenen und vorsichtigen Dachdecker könne passieren, dass er Spalten in einer Holzwand nicht wahrnehme, zumal wenn sie sehr klein, nur ca. 2 cm breit und ca. 10-12 cm lang, gewesen seien. 
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich um erhebliche Spalten. Darauf ist abzustellen. Dafür spricht auch, dass A.________ im Nachhinein die Spalten ohne Weiteres wahrnahm. Von einer unzulässigen Beurteilung ex post oder überspannten Anforderungen an die Sorgfalt kann keine Rede sein. Das zu beachtende Mass an Sorgfalt beurteilt sich nach der jeweils konkreten Lage und den gegebenen Umständen. Schweissarbeiten sind mit erheblichen Risiken verbunden, zumal wenn sie neben einem alten Stall und bei ungünstigen meteorologischen Verhältnissen (starker Nordwind in Richtung des Stalles) vorgenommen werden. Diese konkreten Verhältnisse hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt und auch zutreffend gefolgert, die ungünstigen Bedingungen hätten ein besonders sorgfältiges Arbeiten erfordert. 
5.6 Die Beklagte bestreitet sodann, dass A.________ verpflichtet gewesen wäre nachzusehen, ob sich im angrenzenden Stall leicht brennbares Material (Heu oder Stroh) befinde, zumal ihn der Geschädigte auch nicht darauf aufmerksam gemacht habe. Sie verweist auf BGE 80 II 247, in welchem Fall der Arbeiter die Lötlampe zum Entfernen der alten Farbe gegen die Aussenseite einer Holztüre richtete, worauf eine Flamme durch die Ritzen drang und die im Innern des Gebäudes gelagerte Holzwolle in Brand steckte. Das Bundesgericht habe in diesem Fall keine Grobfahrlässigkeit angenommen und müsse vorliegend den gleichen Massstab anwenden. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt, besteht der Unterschied der beiden Fälle im Wesentlichen in den unterschiedlichen Arbeitsorten. In BGE 80 II 247 waren die Arbeiten an der Aussenwand der Dependance einer Villa vorzunehmen und es war nicht naheliegend, dass in diesem Gebäude leicht brennbares Material gelagert wurde. In einem Stall hingegen, der sich oberhalb eines belegten Viehstalles befindet, drängt sich das Vorhandensein von Heu oder Stroh geradezu auf. 
5.7 Was die Beklagte gegen die Annahme ungünstiger meteorologischer Verhältnisse vorbringt, stellt zum einen unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung dar (BGE 127 III 543 E. 2c S. 547). Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass (zeitweise) starker Nordwind herrschte. Zum andern übersieht die Beklagte, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob der Brand tatsächlich aufgrund eines Windstosses ausgelöst bzw. begünstigt wurde. Entscheidend ist, dass die festgestellten Windverhältnisse zu einer erhöhten Gefährlichkeit der Schweissarbeiten führten und es daher einer erhöhten Sorgfalt bedurfte. 
5.8 Die Beurteilung der Vorinstanz, dass das Verhalten der Angestellten der Beklagten als grobfahrlässig zu qualifizieren ist, ist somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
6. 
Die Berufung ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Juli 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: