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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_389/2022  
 
 
Urteil vom 23. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 20. März 2022 (VD.2021.112). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1960) ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 1. September 2003 in die Schweiz ein und erhielt zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 25. August 2008 die Niederlassungsbewilligung. Nachdem er seit November 2008 praktisch ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 17. Januar 2020 die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 10. Februar 2021 ab. 
 
B.  
Das daraufhin angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies ein Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_600/2021 vom 2. August 2021 nicht ein. Am 20. März 2022 wies das Appellationsgericht den Rekurs unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit einer weitschweifigen und teilweise unlesbaren Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, und beantragte in der Hauptsache, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Zudem stellte er zahlreiche Eventualanträge und prozessuale Anträge.  
 
C.b. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 6. Juni 2022 eine kürzere, übersichtlich strukturierte und gut lesbare Rechtsschrift einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.  
 
C.c. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 reichte A.________ weitere Beilagen ein. Sodann reichte er am 30. Mai 2022 nochmals Beilagen ein und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde. Die Frist wurde ihm bis 13. Juni 2022 erstreckt.  
 
C.d. Am 13. Juni 2022 reichte A.________ seine verbesserte Beschwerde ein. Darin beantragte er, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, eventualiter sei er zu verwarnen, subeventualiter sei ihm eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und von der Wegweisung abzusehen. Weiter seien die vorinstanzlichen Kostenfolgen aufzuheben und ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei seine Eingabe vom 28. März 2022 im bundesgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen und die mit Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar 2020 angesetzte Ausreisefrist zu verlängern. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bzw. zusammen mit dem Verfahren 9C_85/2022 "nach Art. 23 Abs. 2, 3 BGG zu verfahren". Weiter sei dem bundesgerichtlichen und dem vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm für das bundesgerichtliche und die kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt schlossen auf Abweisung des Sistierungsgesuchs. 
 
C.e. Mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 17. Juni 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sodann wurde mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 6. Juli 2022 das Sistierungsgesuch abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.  
 
C.f. Mit Eingabe vom 6. August 2022 ersuchte A.________ um Sistierung des Verfahrens, bis seine Beschwerde gegen das Urteil 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilt worden sei. Am 3. September 2022 reichte er diesbezüglich noch Beilagen nach.  
Das Bundesgericht hat in der Folge keine weiteren Instruktionsmassnahmen verfügt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Damit verbleibt für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum; darauf ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit sie sich gegen die Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartements und des Migrationsamts richtet (Ziff. 4-6 der Rechtsbegehren der verbesserten Beschwerde), denn diese Entscheide gelten bei Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 139 II 404 E. 2.5; 136 II 539 E. 1.2). Soweit sich die Beschwerde gegen die bis zum 17. April 2020 angesetzte Ausreisefrist richtet, ist zudem auch kein aktuelles praktisches Interesse ersichtlich, nachdem die Frist abgelaufen ist und der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Im Falle der Abweisung der Beschwerde haben die kantonalen Behörden eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Ebenfalls kein praktisches Interesse besteht, soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 10b der Rechtsbegehren der verbesserten Beschwerde).  
 
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist (vgl. S. 4 der verbesserten Beschwerde). Solche pauschalen Verweise auf frühere Rechtsschriften sind nicht zulässig; die Begründung muss sich aus der Rechtsschrift selber ergeben (BGE 133 II 396 E. 3.2).  
 
1.4. Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei mit dem vorliegenden Verfahren zusammen mit dem Verfahren 9C_85/2022 "nach Art. 23 Abs. 2, 3 BGG zu verfahren". Dazu besteht keine Veranlassung, nachdem das Verfahren 9C_85/2022 mit Urteil vom 31. Mai 2022 rechtskräftig erledigt worden ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.  
Zuerst ist über den Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu befinden. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in der verbesserten Beschwerde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aus mehreren Gründen (u.a. wegen seines Einbürgerungsverfahrens, des Ukraine-Krieges und der Covid-19-Pandemie). Das Bundesgericht hat den Antrag geprüft und eine Sistierung mit Verfügung vom 6. Juli 2022 abgelehnt. Mit Eingabe vom 6. August 2022 verlangt der Beschwerdeführer erneut die Sistierung des Verfahrens, weil er gegen das Urteil 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022 Beschwerde beim EGMR erhoben habe.  
 
3.2. Für das vorliegende Verfahren ist u.a. massgebend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Das Bundesgericht hat dies mit Urteil 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022 verneint. Nachdem Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), ist die Frage damit rechtskräftig entschieden worden. Weder vermag eine Beschwerde an den EGMR die Rechtskraft hinauszuschieben noch kommt ihr aufschiebende Wirkung zu. Weiter ist fraglich, ob sich ein Anspruch auf positive staatliche Leistungen überhaupt aus der EMRK ableiten lässt (vgl. BGE 140 I 77 E. 10). Schliesslich dauern Verfahren vor dem EGMR aufgrund der chronischen Überlastung des Gerichtshofs sehr lange, weshalb es zweifelhaft erscheint, ob im vorliegenden Fall mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. Urteil 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4). Aus diesen Gründen ist es nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren bis zu einem Entscheid des EGMR zu sistieren. Das Gesuch ist abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 2C_101/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4; 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in BGE 145 II 49). Deshalb ist zuerst auf die behauptete Gehörsverletzung sowie die behauptete unrichtige Feststellung des Sachverhalts einzugehen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer sieht eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz nur "rechtzeitig vorgebrachte konkrete Beanstandungen" geprüft habe, anstatt den Sachverhalt auch unter Gesichtspunkten zu würdigen, welche die Beteiligten bisher nicht angeschnitten hätten. Die Rechtsmittelfrist sei zu knapp bemessen gewesen, um sämtliche Rügen rechtzeitig vorzubringen (vgl. S. 5 Ziff. 3 der verbesserten Beschwerde).  
 
4.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 143 III 65 E. 3.2 m.H.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aber weder ein Recht darauf, dass die Behörde die Streitsache von Amtes wegen unter sämtlichen möglichen Gesichtspunkten prüft, noch das Recht der Partei auf Äusserung zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Zu berücksichtigen sind die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht.  
 
4.2.2. Unbestrittenermassen konnte sich der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Urteils zur Sache äussern. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist dem Beschwerdeführer die Frist zur Rekursbegründung erstreckt worden, sodass er insgesamt 11 Arbeitswochen Zeit hatte, seinen Rekurs zu begründen (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Selbst bei einem komplexen Verfahren - wozu das vorliegende Verfahren nicht gehört - ist diese Frist als hinreichend anzusehen. Folglich liegt im Umstand, dass die Vorinstanz verspätete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beachtet hat, offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV.  
 
4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer diverse unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und weist namentlich auf mehrere Schreibfehler hin (vgl. S. 5 f. Ziff. 1, 2 und 4 der verbesserten Beschwerde). Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen können nur berichtigt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (vgl. vorne E. 2.2). Dies ist bei den in der Beschwerde vorgebrachten Fehlern nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert behauptet. Deshalb ist darauf nicht näher einzugehen. Das gilt namentlich auch hinsichtlich des Datums des angefochtenen Urteils; unabhängig davon, ob das Urteil am 20. März 2022 ergangen ist oder, wie der Beschwerdeführer behauptet, am 30. März 2022, hätte die Vorinstanz die weit nach Ablauf der Frist zur Rekursbegründung erfolgte Eingabe vom 28. März 2022 nicht berücksichtigen müssen (vgl. vorne E. 4.2).  
 
4.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens zu Unrecht abgewiesen (vgl. S. 6 ff. der verbesserten Beschwerde). Nachdem das Bundesgericht ein im Wesentlichen gleichlautendes Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 6. Juli 2022 abgewiesen hat, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe keine Sistierung rechtfertigten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es kann auf die Begründung der bundesgerichtlichen Verfügung verwiesen werden.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Streitig ist, ob ihm ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zukommt. 
 
5.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 beruft, setzt das Verbleiberecht u.a. eine dauernde Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. auch BGE 141 II 1 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist aber unbestrittenermassen voll arbeitsfähig. Sein Hinweis, dass er zeitweise wegen gesundheitlicher Probleme arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. S. 21 f. der verbesserten Beschwerde), ändert nichts daran. Bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten begründen kein Verbleiberecht, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleiberecht verweigert wird, weil er krank und gebrechlich sei.  
 
5.2. Auch auf Art. 24 Anhang I FZA kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, nachdem das entsprechende Verbleiberecht voraussetzt, dass die Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Der Beschwerdeführer ist seit rund vierzehn Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Mit seinen bescheidenen Renten kann er seinen Bedarf offensichtlich nicht decken (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils). Aktuell besitzt er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urteil 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022) und selbst ein allfälliger späterer Anspruch würde ihm nicht helfen, weil Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 24 Anhang I FZA der Sozialhilfe gleichgestellt werden (BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2).  
 
5.3. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer gemäss Art. 6 Anhang I FZA gelten kann.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf eine gültige Aufenthaltserlaubnis einem Arbeitnehmer nicht alleine deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 144 II 1 E. 2.2.1).  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit Sommer 2008 arbeitslos, mit Ausnahme kurzer Arbeitseinsätze von wenigen Monaten (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils). Er hatte mehr als genügend Zeit, nach seiner Entlassung im Sommer 2008 eine neue Stelle zu finden. Es ist offensichtlich, dass ihm das in absehbarer Zeit nach seiner Kündigung nicht gelungen ist, was - wie die nachfolgende Verhältnismässigkeitsprüfung zeigt - massgebend auf sein Verhalten zurückzuführen ist (vgl. hinten E. 9.1). Sein Arbeitnehmerstatus ist deshalb bereits vor mehreren Jahren erloschen; er kann sich nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer berufen.  
 
5.4. Zusammenfassend besitzt der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA. Damit gehen die Ausführungen in der Beschwerde zur Einschränkung des Aufenthaltsrechts nach Art. 5 Anhang I FZA zum Schutz der öffentlichen Ordnung von vornherein ins Leere. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
In Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist vorab das anwendbare Recht streitig. 
 
6.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG (SR 142.20) bleibt das bisherige Recht auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind. In Anwendung dieser übergangsrechtlichen Regelung ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens massgebend (vgl. Urteile 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 3; 2C_1072/2019 vom 25. März 2020 E. 7.1).  
 
6.2. Das Widerrufsverfahren wird praxisgemäss eingeleitet, wenn die Migrationsbehörden das rechtliche Gehör zur aufenthaltsbeendenden Massnahme gewähren (Urteile 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3; 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 1, nicht publ. in BGE 148 II 1; 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 3). Dass der Gewährung des rechtlichen Gehörs dabei regelmässig (interne) Abklärungen vorausgehen, liegt auf der Hand und ändert nichts daran, dass mit solchen Abklärungen formell kein Widerrufsverfahren eröffnet wird. Ebensowenig wird ein Verfahren eingeleitet, nur weil die Migrationsbehörde von einer anderen Behörde (Strafbehörde; Sozialbehörde) über Umstände informiert wird, die Anlass zu einem Bewilligungswiderruf geben könnten (z.B. Strafurteile; Sozialhilfebezug).  
 
6.3. Im vorliegenden Fall sind die Migrationsbehörden am 27. Oktober 2017 auf den anhaltenden Sozialhilfebezug hingewiesen worden. In der Folge haben sie sich am 8. November 2017 schriftlich an den Beschwerdeführer gewandt. Nach längerer Korrespondenz reichte der Beschwerdeführer letztmals am 27. Juni 2019 verschiedene Beilagen ein. Danach gewährte ihm das Migrationsamt am 6. August 2019 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Bewilligungswiderruf (vgl. E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils).  
Im Lichte der vorher dargelegten Rechtsprechung haben die Migrationsbehörden erst mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. August 2019 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen beabsichtigen, und damit das entsprechende Verfahren eingeleitet. Dass es bereits zuvor zu Abklärungen gekommen ist, ändert nichts daran. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, bei einer Verfahrenseinleitung per Ende 2017 könne seine Niederlassungsbewilligung nicht mehr widerrufen werden. Beim Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Dauersachverhalt. Selbst wenn die Behörden ein Widerrufsverfahren einleiten und keinen Widerruf verfügen - etwa aus Gründen der Verhältnismässigkeit -, ist es ihnen unbenommen, den Widerruf bei anhaltendem Sozialhilfebezug zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen. Insoweit hätte das Migrationsamt, selbst wenn von einer Verfahrenseinleitung per Ende 2017 auszugehen wäre, dieses Verfahren ohne Weiteres formlos einstellen und später ein neues Verfahren einleiten können. Damit findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung. 
 
6.4. Bei dieser Sachlage gehen die Rügen in der Beschwerde zum Vertrauensschutz ins Leere. Der aus dem in Art. 9 BV verbrieften Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Vertrauensschutz in behördliche Zusicherungen gilt nur, wenn die Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil 2C_879/2021 vom 8. Juli 2022 E. 8.1, auch zu den übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes). Unabhängig davon, dass es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt - der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten darauf ableiten, dass die Behörden seinen Sozialhilfebezug zunächst toleriert haben, weil es den Behörden wie erwähnt freigestanden hat, die Situation angesichts der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit später neu zu prüfen (vgl. vorne E. 6.3) -, hat sich die Rechtslage mit Inkrafttreten des neuen Rechts entscheidend geändert (vgl. nachfolgend E. 7.1), so dass allfällige unter altem Recht gemachten Zusicherungen zum Widerruf wegen Sozialhilfebezugs so oder anders keine Gültigkeit mehr hätten.  
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verfahrensverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV rügt (vgl. S. 15 f. der verbesserten Beschwerde), setzt er sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die langwierigen Abklärungen des Migrationsamts vor Gewährung des rechtlichen Gehörs Folge seines prozessualen Verhaltens waren (vgl. E. 3.2.5 des angefochtenen Urteils). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
7.  
Weiter ist zu prüfen, ob das Rückwirkungsverbot verletzt worden ist. 
 
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) konnte die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts fällt diese Einschränkung weg und der Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) kommt unabhängig von der Aufenthaltsdauer zur Anwendung. Damit stellt sich die Frage, ob die Anwendung des neuen Rechts zu einer unzulässigen Rückwirkung führt.  
 
7.2. Das Bundesgericht entschied nach Inkrafttreten des neuen Rechts, dass auch altrechtliche Niederlassungsbewilligungen bei Integrationsdefiziten widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden können (Rückstufung; Art. 63 Abs. 2 AIG). Prüfe die Behörde ein Integrationsdefizit und stelle auf Elemente ab, die sich bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hätten und noch andauern würden, handle es sich um eine grundsätzlich zulässige echte Rückwirkung. Die Behörde dürfe deshalb die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und umfassend klären zu können, müsse aber die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.1; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.4).  
 
7.3. Wie erwähnt stellt der andauernde Sozielhilfebezug ein Dauersachverhalt dar. Weder wurde der Sachverhalt durch das Erreichen der altrechtlichen 15-Jahresfrist nach Art. 63 Abs. 2 AuG "geschlossen" noch hat der Beschwerdeführer ein "wohlerworbenes Recht" in dem Sinne erworben, als dass sein Aufenthaltsrecht mit dem Ablauf der 15-Jahresfrist unwiderruflich geworden ist (vgl. zu den wohlerworbenen Rechten BGE 145 II 140 E. 4.2 ff.). Die vorher zitierte Rechtsprechung zur Rückstufung kann daher im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG übernommen werden. Sozialhilfeabhängigen Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann folglich nach neuem Recht die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, soweit wesentlich auf den Sozialhilfebezug ab 1. Januar 2019 abgestellt wird bzw. dieser über den 1. Januar 2019 hinweg andauert. Dabei darf im Sinne einer Gesamtbetrachtung ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots auch der frühere Sozialhilfebezug mitberücksichtigt werden.  
 
8.  
 
8.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen. Der Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie aufkommen können wird (vgl. Urteile 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1; 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1).  
 
8.2. Der Beschwerdeführer räumt ein, er habe ab 1. Januar 2019 bis 9. März 2021 über Fr. 52'000.-- an Sozialhilfe bezogen (vgl. S. 30 der verbesserten Beschwerde). Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils dürfte der Betrag deutlich höher gewesen sein, aber so oder anders wohl noch unter der Grenze liegen, die das Bundesgericht für das "erhebliche Mass" nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG verlangt (vgl. etwa Urteil 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 m.H.). Gleichwohl können bereits die ab 1. Januar 2019 bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht als geringfügig bezeichnet werden. Weiter dauert der Sozialhilfebezug seit Ende 2008 und damit auch über den 1. Januar 2019 hinweg an, sodass die früheren Sozialhilfeleistungen ebenfalls berücksichtigt werden dürfen. Nachdem der Beschwerdeführer von Ende 2008 bis März 2021 über Fr. 320'000.-- bezogen hat (vgl. S. 30 der verbesserten Beschwerde), ist die Voraussetzung des erheblichen Sozialhilfebezugs offensichtlich erfüllt.  
 
8.3. Auch die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht seit rund vierzehn Jahren Sozialhilfe und hat es trotz gemäss eigenen Angaben intensiver Stellensuche nicht geschafft, sich vom Sozialhilfebezug zu lösen. Angesichts der langen Erwerbslosigkeit und des Alters des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er sich von staatlichen Unterstützungsleistungen wird lösen können. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.  
 
9.  
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). 
 
9.1. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist als erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer ist seit rund vierzehn Jahren sozialhilfebedürftig, hat erhebliche Leistungen von über Fr. 320'000.-- bezogen und dürfte wie erwähnt bis an sein Lebensende von staatlichen Leistungen abhängig sein. Entgegen seinen Vorbringen in der verbesserten Beschwerde kann keine Rede davon sein, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist und ernsthaft versucht hat, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Der Beschwerdeführer stellt nicht substanziiert in Abrede, dass er sich fast ausschliesslich auf juristische Stelleninserate und Inserate mit hohem Anforderungsprofil beworben hat (vgl. E. 7.2.1 des angefochtenen Urteils), und verweist selber darauf, dass seine Chancen im angestammten Berufszweig schwierig seien (vgl. S. 30 ff. der verbesserten Beschwerde). Er bringt sodann vor, dass er im Oktober 2021 eine juristische Stelle bei einem Verband in Aussicht gehabt habe, die Anstellung aber an seinen Lohnforderungen von Fr. 79'900.--/Jahr gescheitert sei (vgl. S. 24 f. der verbesserten Beschwerde). Bei dieser Sachlage kann nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer versuche mit der notwendigen Entschlossenheit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich von den langjährigen staatlichen Unterstützungsleistungen zu lösen.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Was das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz betrifft, so hält er sich seit fast zwanzig Jahren und damit sehr lange in der Schweiz auf. Beruflich hat er sich in der Schweiz offensichtlich nicht zu integrieren vermocht. Was die soziale Integration angeht, ist eine solche bei einer Aufenthaltsdauer von fast zwanzig Jahren anzunehmen; der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde detailliert auf seine enge Verbundenheit zum Kanton Basel-Stadt und zur Schweiz (vgl. S. 26 ff. der verbesserten Beschwerde). Damit kann in sozialer Hinsicht von engen Bindungen ausgegangen werden, die der Beschwerdeführer aber ohne Weiteres vom grenznahen Ausland aus pflegen könnte - und zwar sowohl nach Basel wie auch zu seiner Schwester im Kanton Thurgau.  
 
9.2.2. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Deutschland ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst mit 43 Jahren in die Schweiz gelangt ist und deshalb die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den grössten Teil seines Lebens im Ausland verbracht hat. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde dürfte er ohne Weiteres mit den Gegebenheiten in Deutschland vertraut sein, auch weil zwischen der Schweiz und Deutschland keine massiven kulturellen Unterschiede bestehen. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf gesundheitliche Probleme und die Angst vor einer Verwahrlosung in Deutschland ändern nichts daran; sowohl in medizinischer Hinsicht als auch bezüglich der sozialen Wohlfahrt sind die Verhältnisse in der Schweiz und Deutschland vergleichbar. Sodann führt der Beschwerdeführer verschiedene Umstände an, die offensichtlich keinen Bezug zur Zumutbarkeit der Rückkehr aufweisen - wie etwa, dass er jahrelang Baulärm ausgesetzt gewesen sei (vgl. S. 35 der verbesserten Beschwerde); darauf ist nicht einzugehen.  
 
 
9.2.3. Schliesslich stehen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Wegweisungshindernisse dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Covid-19-Pandemie für die Rückkehr nach Deutschland relevant ist, nachdem die dortige pandemiebedingte Lage und die medizinische Versorgung mit der Situation in der Schweiz vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer kann allfällige weitere Impfungen ohne Weiteres in Deutschland erhalten und sich bei notwendigen Sozialkontakten etwa beim Umzug entsprechend schützen. Zudem sind die Schweizer Grenzen offen und ist namentlich die Ausreise nach Deutschland ohne Weiteres möglich. Zuletzt bestehen keine Hinweise, dass sich Deutschland wegen des Krieges zwischen Russland und der Ukraine in absehbarer Zeit selber in einem Krieg befinden wird.  
 
9.3. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig.  
 
10.  
Angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der sozialen Integration ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der fehlenden wirtschaftlichen Integration auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (BGE 144 I 266). Dieser Anspruch kann jedoch aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse eingeschränkt werden (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wie es im vorliegenden Fall mit dem jahrelangen Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers vorliegt. Es kann auf die vorstehende Interessenabwägung verwiesen werden. 
 
11.  
Sind folglich die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung erfüllt, besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen (BGE 148 II 1 E. 2.5) oder ihm eine solche "aus wichtigen Gründen" zu erteilen. Weiter kommt nicht infrage, ihn als mildere Massnahme nach Art. 96 Abs. 2 AIG fremdenpolizeilich zu verwarnen, nachdem er es über vierzehn Jahre lang nicht geschafft hat, sich von der Sozialhilfe zu lösen, und wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, dass er sich in Zukunft von staatlichen Unterstützungsleistungen wird lösen können (vgl. vorne E. 8.3). 
 
 
12.  
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für die Verfahren vor dem Migrationsamt und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz ist auf diesen Antrag nicht eingetreten, weil er nicht näher begründet worden sei (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils). Weder setzt sich der Beschwerdeführer damit auseinander noch begründet er seinen Antrag näher, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
13.  
Zusammenfassend unterliegt der Beschwerdeführer mit sämtlichen Anträgen. Damit besteht kein Anlass, ihm für die kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen oder die vorinstanzlichen Kostenfolgen abzuändern. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
14.  
Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Businger