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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_669/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Januar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Teilerwerbstätigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1974 geborene E.________, geschieden und Mutter zweier 2001 und 2003 geborener Kinder, meldete sich am 15. März 2010 unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte (der Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. September 2010 und des Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Dezember 2010 und 9. März 2011) bei, veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. G.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, das am 14. Februar 2011 erstattet wurde, und holte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) u.a. vom 23. Februar 2011 ein. Ferner liess sie die Leistungsansprecherin am 11. Juni 2010 einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt ausfüllen. Dem gestützt darauf erlassenen, auf einer Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen von 60 %/40 %, einer Arbeitsfähigkeit von leidensangepasst 40 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und einer Behinderung im Haushalt von 0 %, d.h. einer gewichteten Invalidität von 20 % ([0,6 x 33 %] + [0,4 x 0 %]), basierenden Vorbescheid widersetzte sich die Versicherte. Daraufhin liess die Verwaltung Erhebungen vor Ort durchführen (Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2011), wozu sich der RAD am 26. September 2011 äusserte. Mit Verfügung vom 27. September 2011 wurde die vorbescheidweise angekündigte Rentenablehnung bekräftigt. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit der Feststellung gut, dass E.________ rückwirkend ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente habe, und wies die Sache zur Festsetzung des Rentenbetrags an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 22. August 2013). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während E.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Im kantonalen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdegegnerin als Valide in einem 60%-Pensum erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre. Im Weiteren ging die Vorinstanz davon aus, dass die Versicherte als Folge ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, eine beruflich-erwerblich verwertbare Leistung zu erbringen, wohingegen sie die im Haushalt anfallenden Aufgaben noch im Umfang von knapp 60 % zu bewältigen vermöge. Anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelte das kantonale Gericht sodann eine Invalidität von gewichtet 76,64 % ([0,6 x 100 %] + [0,4 x 41,6 %]), woraus eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2010 resultierte. Die Angelegenheit wurde zur Festsetzung des Rentenbetrags an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.  
 
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich - die Rückweisung dient einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten im Sinne der frankenmässigen Berechnung des Rentenbetrags - um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131). Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist daher ohne Weiteres einzutreten.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.2. Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die auf Grund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits (un) fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Demgegenüber handelt es sich um eine letztinstanzlich frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen basierend auf der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt wird (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.). Hinsichtlich der leidensbedingten Behinderung im Haushalt gilt es zu beachten, dass die auf einen den entsprechenden Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz tatsächlicher Natur sind, welche vom Bundesgericht - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) - nur in den genannten Schranken überprüft werden (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3).  
 
3.   
 
3.1. Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin zu Recht eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2010 zugesprochen hat.  
 
3.2. Letztinstanzlich seitens der Verfahrensbeteiligten unbestritten geblieben - und für das Bundesgericht daher verbindlich (E. 2 hievor) - ist die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre. Der massgebende Invaliditätsgrad ist mithin nach der gemischten Methode zu eruieren (zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen: Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.).  
 
4.   
 
4.1. Uneinigkeit herrscht zum einen hinsichtlich des Ausmasses der Einschränkung im Erwerbsbereich. Die für die betreffende Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen sowie die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden in den vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu der Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Darauf ist zu verweisen.  
 
4.2. Unbestrittenermassen erfüllt die Expertise des Dr. med. G.________ vom 14. Februar 2011 sämtliche der von der Rechtsprechung mit Blick auf beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlagen aufgestellten Kriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Danach leidet die Beschwerdegegnerin an einer Persönlichkeitsänderung nach lang dauernder psychischer Erkrankung, Angsterkrankung, einem chronischen Gebrauch von Benzodiazepinen und einer kryptogenen Epilepsie mit fokal beginnenden, sekundär generalisierten Anfällen. Auf Grund der für die angestammte Tätigkeit als Schmuckverkäuferin erforderlichen, krankheitsbedingt jedoch nicht (mehr) aufzubietenden Fähigkeit zur feinen affektiven Resonanz im interpersonellen Kontakt mit den Kunden spricht der Gutachter der Versicherten jegliches Leistungsvermögen in diesem Bereich ab. Demgegenüber bescheinigt er eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer medizintheoretisch angepassten Beschäftigung (einfache Reparaturarbeiten an Schmuckgegenständen sowie einfache Hilfstätigkeiten anderer Art). Zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der attestierten Einsatzfähigkeit führt Dr. med. G.________ aus, bei der als zumutbar beschriebenen Verweistätigkeit handle es sich um ein medizintheoretisch entworfenes Konstrukt, dessen Übertragbarkeit auf den real existierenden Arbeitsmarkt an anderer Stelle zu beurteilen sei. Für den Fall, dass einfache, selbstständig auszuführende Heimarbeiten wie die Reparatur von Schmuckgegenständen tatsächlich angeboten würden, bedürfte deren Ausübung keines geschützten Bereichs. Auch die beschriebenen anderweitigen Hilfsfunktionen, etwa das Befüllen von Regalen im Verkauf, hätten nicht notwendigerweise in einem speziell abgestimmten Rahmen stattzufinden. Diese Beurteilung wird in der Folge insofern relativiert, als einfache Hilfsarbeiten medizintheoretisch - unter Ausblendung der real existierenden Umgebungsfaktoren - zwar prinzipiell auch auf dem ersten Arbeitsmarkt denkbar seien. Lebenspraktisch und real würde bei tatsächlichem Zwang zu ausserhäuslicher Erwerbsarbeit bei unverändert fortbestehender gleichzeitiger Verpflichtung zur Haushaltsführung/Kinderbetreuung jedoch mutmasslich ohne grössere zeitliche Latenz eine erhebliche Überforderung mit wahrscheinlicher Dekompensation der psychischen Gesundheit resultieren.  
 
4.3. Vor diesem Hintergrund ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin keine wirtschaftlich verwertbare Leistung erbringen könne. Zwar sei aus medizintheoretischer Sicht von einer Restarbeitsfähigkeit auszugehen, deren Verwertung der Versicherten infolge einer real drohenden Verschlechterung der psychischen Verfassung innert kürzester Zeit indessen nicht zugemutet werden könne. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, gestützt auf die ärztlichen Auskünfte sei die Beschwerdegegnerin erwiesenermassen in der Lage, auch ausserhalb eines geschützten Arbeitsumfelds einer 40%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.  
 
4.3.1. Die übrige medizinische Aktenlage stellt sich zur Frage der (teilweisen) Einsatzfähigkeit der Versicherten auf dem freien Arbeitsmarkt wie folgt dar: Frau Dr. med. H.________ hielt mit Bericht vom 23. September 2010 fest, dass, falls die Versicherte zur Erwerbsarbeit verpflichtet würde, diese ein Pensum von 40 % nicht überschreiten sollte. Anzustreben sei eine geregelte Arbeitszeit, wobei die bisherige Verkaufstätigkeit infolge der damit verbundenen Reizüberflutung nicht empfehlenswert erscheine. Demgegenüber dürfte relativ monotone Arbeit beispielsweise im Verpackungs- oder Versandbereich geeigneter sein. In seinen Berichten vom 5. Dezember 2010 und 9. März 2011 gab der behandelnde Psychiater Dr. med. W.________ an, eine Tätigkeit der Patientin auf dem freien Arbeitsmarkt sei nicht vorstellbar; eine solche im geschützten Rahmen käme nur zeitlich reduziert in Frage und werde durch das mögliche Auftreten manischer, depressiver und psychotischer Episoden zusätzlich eingeschränkt. Der RAD seinerseits gelangte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2011 zum Ergebnis, dass eine Umsetzung der auf 40 % geschätzten leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt medizintheoretisch zwar denkbar erscheine, auf Grund der real existierenden Umgebungsfaktoren bei "tatsächlichem Zwang" zur Erwerbsarbeit ausser Haus aber eine erhebliche Überforderung darstellte mit wahrscheinlicher Dekompensation der psychischen Gesundheit. Letztlich sei mithin nur eine Beschäftigung in einem geschützten Umfeld zuzumuten.  
 
4.3.2. In Anbetracht dieser Einschätzungen erscheint eine vollständige Verwertbarkeit des der Beschwerdegegnerin medizintheoretisch attestierten 40%igen Leistungsvermögens mit dem kantonalen Gericht als nicht realistisch. Da für einfache, stressfreie Hilfstätigkeiten (wie beispielsweise Verrichtungen im Verpackungs- und Versandsektor, das Befüllen von Regalen etc.) ärztlicherseits aber dennoch eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zeitlich eingeschränkten Pensums bescheinigt wird, ist entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise indes auch nicht von einem generellen Ausschluss jeglicher wirtschaftlich nutzbarer Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Dieser ist bei Eliminierung allfälliger Stressfaktoren am Arbeitsplatz primär auf die subjektive - und damit nicht ohne Weiteres objektivierbare - Vorstellung der Versicherten zurückzuführen, neben der Betätigung im Haushalt samt Kinderbetreuung noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Zu berücksichtigen gilt es im Übrigen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich angeschlagene Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Letzteres ist im vorstehenden Fall nicht anzunehmen. Vielmehr lässt sich im Lichte der medizinischen Unterlagen der Schluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin zumutbarerweise in der Lage wäre, im Rahmen eines 40%igen, ihren gesundheitlichen Bedürfnissen Rechnung tragenden erwerblichen Einsatzes ein entgeltliches Rendement von 20 % zu erbringen. Diesem Ergebnis entspricht auch der Umstand, dass die Versicherte, wie nachstehend darzulegen ist, ihren Aufgaben im Haushalt nicht nur im Umfang von knapp 60 %, sondern uneingeschränkt nachzukommen vermag (vgl. E. 5 hiernach). Soweit das kantonale Gericht zu einem anderen Resultat gelangt ist, kann darauf infolge qualifiziert unrichtiger Beweiswürdigung nicht abgestellt werden.  
 
4.4. Dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist demnach ein Verdienst, den die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Invalidität und nach allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare, einfache und repetitive Hilfstätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage im Rahmen einer verwertbaren Leistung von 20 % erwirtschaften könnte (Invalideneinkommen), in Höhe von Fr. 10'273.50. In Gegenüberstellung zum Einkommen, welches die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen als Verkäuferin in einem 60%-Pensum zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), von Fr. 30'821.- (vgl. dazu die in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Angaben zu den Vergleichseinkommen in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 27. September 2011), resultiert ein - ungewichteter - Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66,67 %.  
 
5.  
 
5.1. In der Beschwerde gerügt wird im Weiteren die vorinstanzlich gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2011 für diesen Bereich angenommene Einschränkung von 41,6 %.  
 
5.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile I 249/04 vom 6. September 2004 E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E. 3c, in: AHI 2001 S. 158). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).  
 
5.2.1. Laut Abklärungsbericht vom 5. September 2011 ist die Beschwerdegegnerin infolge ihrer psychischen Beeinträchtigungen in den häuslichen Verrichtungen im Ausmass von 41,6 bzw. in Berücksichtigung schadenmindernder Vorkehren des geschiedenen Ehegatten von 34,9 % eingeschränkt. Demgegenüber schloss Frau Dr. med. H.________ in ihrem Bericht vom 23. September 2010 eine krankheitsbedingt nurmehr reduziert durchführbare Haushaltstätigkeit ausdrücklich aus. Weder aus den Erläuterungen des Gutachters Dr. med. G.________ (vom 14. Februar 2011) noch des Dr. med. W.________ (vom 5. Dezember 2010 und 9. März 2011) ergeben sich alsdann Anhaltspunkte, dass die Versicherte nicht über genügende Reserven verfügte, den Haushalt zu bewältigen. Der RAD weist in seiner Stellungnahme vom 26. September 2011 schliesslich ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Tätigkeitsfeld nicht unter Zeitdruck stehe und sie sich die Arbeiten - zusätzlich unterstützt durch ihren geschiedenen Ehemann - frei einteilen könne. Ferner stelle sich die eine erwerbliche Beschäftigung beeinträchtigende Gefahr einer Reizüberflutung hier nicht.  
 
5.2.2. Angesichts der dargelegten übereinstimmenden und nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilungen erscheint die vorinstanzliche Annahme einer sich auf über 40 % belaufenden Behinderung im Haushalt als nicht überzeugend. Insbesondere hat das kantonale Gericht dem Umstand, dass den ärztlichen Stellungnahmen in der vorliegenden Konstellation bei sich widersprechenden Einschätzungen rechtsprechungsgemäss höhere Aussagekraft beizumessen ist als dem Ergebnis der vor Ort durchgeführten Abklärungen, in keiner Weise Rechnung getragen. Auf einen in diesem Sinne offenkundig rechtsfehlerhaft festgestellten Invaliditätsbemessungsfaktor kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist mit der Beschwerde führenden IV-Stelle auf der Basis der medizinischen Erkenntnisse als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Aufgaben im Haushalt nicht reduziert ist.  
 
6.   
Nach dem Dargelegten ist von einer gewichteten 40%igen Erwerbsunfähigkeit (0,6 x 66,67 %; vgl. E. 4.4 hievor) und einem uneingeschränkten Leistungsvermögen im Haushalt auszugehen, woraus der Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert. Keine höhere Rente ergäbe sich im Übrigen, wenn bei der Bemessung des Invalideneinkommens zugunsten der Beschwerdegegnerin zusätzlich ein sog. leidensbedingter Abzug in der maximal zulässigen Höhe von 25 % gewährt würde (dazu BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Diesfalls beliefe sich der Invaliditätsgrad bei einem Invalidenverdienst von Fr. 7'705.10 auf gewichtet 45 % (0,6 x 75 %). Da gegen den vorinstanzlich auf 1. September 2010 datierten Rentenbeginn keinerlei Einwände erhoben werden und diesbezügliche offensichtliche rechtliche Mängel nicht erkennbar sind, sind die Leistungen auf diesen Zeitpunkt zuzusprechen. 
 
7.   
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). 
 
8.   
Die Gerichtskosten werden nach Massgabe des Obsiegens zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin überbunden (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine dem Ausgang des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand im letztinstanzlichen Verfahren entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. September 2011 werden mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdegegnerin ab 1. September 2010 eine Viertelsrente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 200.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Januar 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl