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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.315/2004 /gnd 
 
Urteil vom 26. November 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Schönknecht. 
 
Parteien 
X.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan A. Buchli, Buchli & Hochuli, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 18. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verübte in der Nacht vom 16. zum 17. April 2003 und in jener vom 18. zum 19. Juli 2003 zwei Raubüberfälle auf ein Hotel in Zürich. Auf Grund seiner früheren Tätigkeit als Securitas-Wächter kannte er den Aufbewahrungsort des Stockgelds in der Reception. In den beiden genannten Nächten begab er sich zwischen 3 und 4 Uhr morgens maskiert zur Reception, bedrohte die Hotelangestellten mit einer Plastikpistole und zwang sie, die Schubladen mit dem Geld zu öffnen. Er entnahm diesen beim ersten Überfall mindestens Fr. 15'000.-- und beim zweiten Fr. 10'750.--. Darauf flüchtete er mit der Beute. 
Während der Untersuchungshaft erklärte X.________ seinem Verteidiger wahrheitswidrig, er verdächtige den Sicherheitsverantwortlichen des Hotels des zweiten Raubüberfalls. Er beauftragte seinen Verteidiger, den Verdacht der Bezirksanwaltschaft zu übermitteln, was dieser am 28. Juli 2003 tat. 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 17. Februar 2004 wegen der genannten Taten des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 27 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen. Das Obergericht bestätigte am 18. Mai 2004 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. 
C. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2004 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Strafzumessung. Nach seiner Ansicht hat die Vorinstanz sein Verschulden zu Unrecht als mittelschwer eingestuft und einzelnen Strafminderungsgründen ein zu geringes Gewicht beigemessen. Die ausgesprochene Strafe von 27 Monaten Gefängnis erweise sich daher als bundesrechtswidrig. Es komme höchstens ein Strafmass in Betracht, das noch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulasse. 
2. 
Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. 
2.1 Die Schwere des Verschuldens bildet das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. Bei deren Bestimmung hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, also das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt dessen Missachtung und damit das Verschulden. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkomponente) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 127 IV 101 E. 2a S. 103; 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.). 
2.2 Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der genannten Strafzumessungskomponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in diesen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ausschliesslich eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er umgekehrt solche Faktoren ausser Acht gelassen hat und schliesslich wenn er wesentliche Kriterien in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21; 124 IV 286 E. 4a S. 295). 
3. 
Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Gewichtung verschiedener Umstände, welche für die Beurteilung der Schwere der Taten massgeblich sind. 
3.1 Bei der Bewertung des Hergangs der beiden Raubüberfälle verweist die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer erhebliche Geldbeträge erbeutete und er bei der Ausführung gezielt die Kenntnisse, die er als ehemaliger Securitas-Angestellter über den Betriebsab-lauf und die örtlichen Verhältnisse besass, ausnützte, um sein Risiko zu vermindern. Weiter stellt sie fest, dass die beiden Überfälle nicht als überstürzte Spontanhandlungen qualifiziert werden können, sondern vor allem mit Bezug auf die Ausrüstung eine gewisse Vorbereitung erforderten. Umgekehrt stuft die Vorinstanz die Ausführung als eher un-professionell ein und berücksichtigt auch, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht besonders gewalttätig oder brutal war. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausnützung seiner Kenntnisse der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten habe es ihm ermöglicht, einen "schonenden" Raub zu begehen und Eskalationen zu vermeiden. Diese Argumentation unterstellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Überfälle mit einem vergleichbaren eigenen Aufwand und Risiko zu einem anderen Zeitpunkt auszuführen und dabei eine grössere Beute zu erlangen. Dieser Annahme wird indessen durch die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Boden entzogen. Danach wusste der Beschwerdeführer, dass der Securitas-Angestellte bzw. der hoteleigene Sicherheitsbeamte den Dienst jeweils um 03.00 Uhr beendete, und dementsprechend verübte er die Überfälle um 03.15 Uhr bzw. um 03.34 Uhr. Als unbegründet erweist sich ebenfalls die weitere Kritik, die Vorinstanz hätte die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht besonders gewalttätig gehandelt habe und wenig professionell vorgegangen sei, ausdrücklich als entlastende Momente hervorheben müssen. Denn eine solche Einstufung ergibt sich schon aus der blossen Erwähnung im angefochtenen Entscheid, und im Übrigen ist es nicht ermessensverletzend, diese Umstände nicht stark verschuldensmindernd zu gewichten. Schliesslich bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Vorinstanz seine örtlichen und betrieblichen Kenntnisse im Ergebnis mehrfach angelastet hat. 
3.2 Beweggrund für die beiden Raubüberfälle waren finanzielle Probleme des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz berücksichtigt zwar, dass er wegen beruflicher Probleme anfangs 2003 wesentlich weniger habe verdienen können als zuvor. Sie bezeichnet seine Geldknappheit indessen als selbstverschuldet, da er für sein Fahrzeug überrissene Aufwendungen getätigt habe. Dieser Beurteilung hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe seine Fahrzeugkosten nach dem erheblichen Rückgang seines Einkommens nicht sofort senken können, weil der Leasingvertrag nicht ohne weiteres habe gekündigt werden können. Dieser Einwand gehl fehl. Derjenige, der für eine Ehefrau und zwei Kinder aufzukommen hat und sich einen teuren Wagen leistet, muss auch für angemessene finanzielle Reserven sorgen, besonders wenn er nicht über eine gefestigte berufliche Stellung verfügt. 
3.3 Bei der Beurteilung der falschen Anschuldigung berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer diese in der Untersuchungshaft getätigt hat, um den Tatverdacht von sich zu lenken und möglichst rasch aus dem Gefängnis zu kommen. Als Zeichen einer sehr bedenklichen Einstellung wertet die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der früheren Berufstätigkeit bekannte Person, zu der er ein normales Verhältnis hatte, zu Unrecht einer von ihm verübten Straftat bezichtigt habe. Weiter belaste ihn, dass er die falsche Anschuldigung noch in einem Zeitpunkt begangen habe, in dem ihm die recht gewichtigen Indizien für seine Täterschaft bekannt sein mussten. Entlastend zieht die Vorinstanz demgegenüber in Betracht, dass der Beschwerdeführer nicht primär einen Dritten in ein Strafverfahren verwickeln, sondern sich selber entlasten wollte. 
 
Was in der Beschwerde gegen die Gewichtung dieser verschuldensrelevanten Umstände vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Ermessensverletzung zu begründen. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz der belastenden Situation in der Untersuchungshaft keine Beachtung geschenkt hat. Weiter ist nicht ersichtlich, wieso das Bedürfnis, durch eine Falschbezichtigung von der eigenen Tat abzulenken, nur während einer laufenden Strafuntersuchung einen Sinn machen sollte. Ausserdem ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz als belastendes Moment berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die falsche Anschuldigung beging, obwohl gewichtige Indizien dafür vorlagen, dass er den zweiten Raubüberfall verübt hatte. Denn in dieser Situation musste eine falsche Anschuldigung wenig aussichtsreich erscheinen und der Täter, der trotzdem handelt, offenbart eine erhöhte kriminelle Energie. Schliesslich leuchtet ein, dass die Falschbezichtigung eines früheren Arbeitskollegen schwerer wiegt als diejenige einer Person, die dem Täter nicht näher bekannt ist, und es vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, dass er die detaillierte Falschbezichtigung seinem Verteidiger und nicht direkt der Bezirksanwaltschaft gegenüber äusserte. 
3.4 Aus diesen Gründen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Tatverschulden des Beschwerdeführers bei beiden Straftatbeständen als mittelschwer einstuft. 
4. 
In der Beschwerde wird ebenfalls die vorinstanzliche Gewichtung der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren gerügt. So seien einzelne strafmindernde Umstände zu wenig stark berücksichtigt worden. 
Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer sein Geständnis trotz zahlreicher belastender Indizien nicht spontan, sondern erst relativ spät abgelegt habe und dieses daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. In der Beschwerde wird nicht dargetan - und es ist auch nicht ersichtlich - inwiefern die Vorinstanz mit dieser Beurteilung das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Strafempfindlichkeit und den guten Leumund des Beschwerdeführers. Insbesondere erscheint seine Behauptung, bei den fraglichen Taten handle es sich um einmalige Ausrutscher, befremdlich, hat er doch mehrfach in nicht geringfügigem Ausmass und zudem über einen nicht ganz kurzen Zeitraum hinweg delinquiert. 
Die Strafzumessung im angefochtenen Entscheid verletzt daher kein Bundesrecht. 
5. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren 
nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. November 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: