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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_509/2013 / 2C_510/2013  
 
2C_527/2013 / 2C_528/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
2C_509/2013 / 2C_510/2013  
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und  Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,  
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Stephan Hürlimann, dipl. Steuerexperte und Dr. iur. Andreas Hünerwadel, Rechtsanwalt, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
2C_527/2013 / 2C_528/2013  
A.________ AG, 
vertreten durch Stephan Hürlimann, dipl. S teuerexperte, und Dr. iur. Andreas Hünerwadel, Rechtsanwalt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und  Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,  
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Gegenstand 
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungen 2008/2009; negative Umrechnungsdifferenzen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die im Handel tätige A.________ AG mit Sitz in U.________/SZ (nachfolgend: die  Steuerpflichtige ) hält verschiedene in- und ausländische Tochtergesellschaften und wird ihrerseits von einer ausländischen Muttergesellschaft beherrscht. Sie entfaltet ihre Geschäftstätigkeiten nahezu ausschliesslich im Ausland, weshalb sie ihre Leistungen hauptsächlich in Euro abrechnet. In den Geschäftsjahren 2003 bis 2009 unterhielt sie in ihren Büchern zwei Buchungskreise, einen in Euro (  Funktionalwährung ), den andern - von Gesetzes wegen - in Schweizerfranken (  Präsentationswährung ). Bei der dadurch bedingten jährlichen Umrechnung ergaben sich im Lauf der Zeit zunehmende Umrechnungsdifferenzen, zunächst positive (Umrechnungsgewinne von gesamthaft rund xxx Mio. Franken von 2003 bis 2007), später negative (2008 und 2009). Infolge des gegenüber dem Euro kräftig erstarkenden Frankens erreichten die Umrechnungsverluste in den beiden Jahren ein Ausmass von insgesamt rund yyy Mio. Franken (Fr. zzz [2008] resp. Fr. xxx [2009]). Im Geschäftsjahr 2010 kehrte die Gesellschaft zum Schweizerfranken als Buchwährung zurück.  
 
B.   
Aufgrund der weit überwiegenden ausländischen Geschäftstätigkeit behandelt der Kanton Schwyz die Steuerpflichtige für die Zwecke der Kantonssteuer als gemischte Gesellschaft (Art. 28 Abs. 4 StHG). Infolgedessen bezog die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz den Inlandanteil des Gesamtgewinns in den Jahren 2003 bis 2007 jeweils ganz, den Auslandanteil hingegen nur im Umfang von 15 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein. 
 
C.   
Die Steuerpflichtige reichte die Steuererklärungen 2008 und 2009, in welchen sie die negativen Umrechnungsdifferenzen zum Abzug gebracht hatte, am 15. September 2009 bzw. am 18. Oktober 2010 ein. Im Urteil 2C_897/2008 vom 1. Oktober 2009 (amtlich publiziert am 26. Mai 2010 in BGE 136 II 88) befasste das Bundesgericht sich in einer anderen Angelegenheit erstmals mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen einer funktionalen Währung. Es erwog, die nicht geschäftsmässig begründeten  Umrechnungsdifferenzen seien - anders als die tatsächlich realisierten  Wechselkursdifferenzen - auch in der Steuerbilanz unmittelbar im Eigenkapital zu verbuchen, d. h. steuerneutral zu behandeln. In der Folge verweigerte der Kanton Schwyz in den Veranlagungsverfügungen 2008 und 2009 vom 17. April 2012 die Anerkennung der anteiligen Umrechnungsverluste. Im Einzelnen ging die Steuerverwaltung wie folgt vor (Darstellung des Jahrs 2008) :  
 
 
       
       
StG/SZ    
DBG     
Handelsrechtlicher Gewinn  
 
 
p.m.  
xxx  
Inlandanteil am Gewinn  
yyy  
100.00%  
zzz  
 
Auslandanteil am Gewinn  
xxx  
100.00%  
 
 
davon massgebend  
 
15.00%  
yyy  
 
Umrechnungsverlust  
zzz  
100.00%  
 
xxx  
davon massgebend  
 
15.00%  
yyy  
 
Steuerrückstellung auf Aufrechnung  
zzz  
 
 
 
davon massgebend  
 
12.10%  
xxx  
 
davon massgebend  
 
8.50%  
 
yyy  
Total = korrigierter Gewinn  
 
 
zzz  
xxx  
Steuerbarer / satzbestimmender Gewinn  
 
 
yyy  
zzz  
Steuerbares Kapital vor Korrektur  
 
 
xxx  
 
Steuerrückstellungen auf Aufrechnung  
 
 
yyy  
 
Steuerbares / satzbestimmendes Kapital  
 
 
zzz  
 
 
 
 Im Jahr 2009 ergaben sich veranlagungsgemäss steuerbare und satzbestimmende Betreffnisse von Fr. xxx (Bund) bzw. Fr. yyy (Kanton) und Fr. zzz (Kapital). 
 
D.   
Die Einsprachen der Steuerpflichtigen blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 27. November 2012 der Steuerkommission des Kantons Schwyz bzw. der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer). Demgegenüber hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 19. April 2013 gut. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Erstinstanzen zurück. Das Verwaltungsgericht erwog hauptsächlich, unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung und mit Blick auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehe die steuerliche Nichtberücksichtigung der negativen Umrechnungsdifferenzen nicht an. Die Verluste könnten indes nur insoweit in Betracht fallen, als zuvor auch positive Differenzen erfasst worden seien, mithin im Umfang von rund xxx Mio. Franken. 
 
E.   
Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 erheben die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und die Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_509/2013 und 2C_510/2013). Sie beantragen, der angefochtene Entscheid vom 19. April 2013 sei aufzuheben und die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bzw. der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer seien zu bestätigen. 
 
 Die Steuerpflichtige beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerden seien abzuweisen und die Anträge gemäss Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 5. Juni 2013 (Verfahren 2C_527/2013 und 2C_528/2013) seien gutzuheissen.  Eventualiter sei der steuerbare Reingewinn gemäss beigelegten originären Schweizerfranken-Jahresrechnungen durch das Bundesgericht im Jahr 2008 für die direkte Bundessteuer auf Fr. yyy und für die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. zzz sowie im Jahr 2009 für die direkte Bundessteuer auf Fr. xxx und für die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. yyy festzusetzen.  Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die Erstinstanzen zur Neuveranlagung im Sinne der Steuerpflichtigen zurückzuweisen.  Subsubeventualiter sei die Sache an die Erstinstanzen zurückzuweisen und diese seien zu verpflichten, die Veranlagungen 2008 und 2009 auf die einer Bilanzkorrektur unterzogenen und genehmigten Schweizerfranken-Jahresrechnungen vorzunehmen.  
 
 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend:  ESTV ) beantragt, die Beschwerden der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer seien gutzuheissen.  
 
F.   
Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_527/2013 und 2C_527/2013). Sie beantragt, der Entscheid vom 19. April 2013 sei aufzuheben. Es seien (sinngemäss) 
- die Währungsverluste 2008 von Fr. zzz (15 Prozent von Fr. xxx) auf Ebene Kanton und Fr. yyy auf Ebene Bund zum Abzug zuzulassen und der steuerbare (und satzbestimmende) Reingewinn sei auf Fr. zzz (Kanton) und Fr. xxx (Bund) festzusetzen; 
- die Währungsverluste 2009 von Fr. yyy (15 Prozent von Fr. zzz) auf Ebene Kanton und Fr. xxx auf Ebene Bund zum Abzug zuzulassen und der steuerbare (und satzbestimmende) Reingewinn sei auf Fr. yyy (Kanton) und Fr. zzz (Bund) 
festzusetzen.  Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen resp. Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Die Steuerkommission des Kantons Schwyz, die Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer und die ESTV schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
I.       Prozessuales  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 V 22 E. 4 S. 26 mit Hinweisen).  
 
1.2.   
 
1.2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind die Veranlagungen der Kantons- und der direkten Bundessteuer der Jahre 2008 und 2009. Die Vorinstanz hat hierzu einen einzigen Entscheid erlassen. Dies ist zulässig, handelt es sich doch um die nämliche Steuerpflichtige, zwei weitgehend vergleichbare Sachverhalte und dieselben Rechtsfragen in den beiden Steuerarten (Urteil 2C_416/2013 vom 5. November 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 I 68). Aufgrund dessen, dass zwei Steuerhoheiten (Bund und Kanton) betroffen sind, eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers bzw. - wenn zwei Parteien Beschwerde führen - vier Dossiers. Ebenso praxisgemäss rechtfertigt es sich, die insgesamt vier Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP; Urteil 2C_936/2013 vom 31. Januar 2014 E. 1.2 , nicht publ. in: BGE 140 II 80).  
 
1.2.2. Die Beschwerden richten sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Näherer Erörterung bedürfen die Legitimation der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bzw. der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer (E. 1.2.3) und die Charakteristik des angefochtenen (Rückweisungs-) Entscheids (E. 1.2.4 f.).  
 
1.2.3. Die Legitimation der Steuerpflichtigen ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 89 Abs. 1 BGG. Jene der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz folgt aus Art. 73 Abs. 1 und 2 StHG, während die Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer den Art. 146 DBG anrufen kann, jeweils in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG (Florence Aubry Girardin, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 89 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.  
 
1.2.4. Anfechtbar beim Bundesgericht sind hauptsächlich Entscheide, die das Verfahren ganz (Endentscheide; Art. 90 BGG) oder teilweise abschliessen (Teilendentscheide; Art. 91 BGG). Mit Rückweisungsentscheiden geht keine Beendigung des Verfahrens im Sinne von Art. 90 und 91 BGG einher. Aus diesem Grund stellen sie im Regelfall einen Zwischenentscheid dar (Art. 93 BGG; BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341), und zwar selbst dann, wenn die rückweisende Behörde in ihrem Entscheid zuhanden der unteren Instanz gewisse materiellrechtliche Teilaspekte des Streitverhältnisses klärt (BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S. 34). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen andere - als die in Art. 92 BGG genannten - selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide indes nur zulässig, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Nur ausnahmsweise kann von einem (Quasi-) Endentscheid ausgegangen werden. Dies bedingt freilich, dass der unteren Instanz bei Umsetzung der materiellen Vorgaben kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung lediglich noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Solche (Quasi-) Endentscheide unterliegen Art. 90 BGG (ausführlich zum Ganzen Urteile 2C_207/2013 E. 1.4 und 2C_208/2013 E. 1.5, beide vom 28. April 2014).  
 
1.2.5. Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Aufrechnung von Umrechnungsverlusten als bundesrechtswidrig. Sie weist die Sache an die Erstinstanzen zurück, wobei diesen einzig noch die Aufgabe obliegt, die Aufrechnungen rückgängig zu machen. Der angefochtene Rückweisungsentscheid erweist sich damit als (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Als solcher ist er ohne Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils anfechtbar.  
 
1.3.   
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 (schweizerisches Recht) und 96 BGG (ausländisches Recht) geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten).  
 
1.3.2. Fragen des Bundesrechts und des Völkerrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a und b BGG). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).  
 
1.3.3. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zu den Grundrechten in diesem Sinn zählen neben den Art. 7-34 BV u. a. die weiteren verfassungsmässigen Rechte der BV, im Steuerrecht insbesondere Art. 127 BV (BGE 132 I 157 E. 2.2 S. 159 [Abs. 1]; 131 I 409 E. 3.1 S. 412 [Abs. 3]). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144). Diesfalls kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
1.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, falls sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat.  
 
  
 
II.       Direkte Bundessteuer  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen sind die Auswirkungen von BGE 136 II 88 auf die im Zeitpunkt des Publikationsdatums noch rechtshängigen Veranlagungsverfahren 2008 und 2009.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Steuerrecht der juristischen Personen und der selbständig Erwerbenden beruht (unmittelbar) auf dem Handelsrecht und (mittelbar) auf der Betriebswirtschaftslehre (Art. 18 Abs. 3 bzw. Art. 58 DBG und implizit Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG). Es gilt das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (le principe de l'autorité du bilan commercial ou de déterminance; BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 360 f.; Urteile 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.4; 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen, in: StR 69/2014 S. 357; 2C_589/2013 vom 17. Januar 2014 E. 7.4, in: RDAF 2014 II 78). Mithin ist der handelsrechtskonform ausgestaltete Einzelabschluss auch steuerrechtlich verbindlich, vorbehältlich etwaiger steuerrechtlicher Korrekturvorschriften. Die Verbindlichkeit entfaltet Wirkung sowohl für die Steuerbehörde als auch für die Steuerpflichtigen. Diese müssen sich auf die ordnungsgemäss geführte Buchhaltung und den darauf gestützten Abschluss behaften lassen (Urteil 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1).  
 
2.2.2. Am Ende der hier interessierenden Geschäftsjahre 2008 und 2009 standen das allgemeine Buchführungsrecht vom 18. Dezember 1936 (nachfolgend: OR 1936, insb. Art. 958; AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217) und die aktienrechtlichen Sondervorschriften vom 4. Oktober 1991 (nachfolgend: OR 1991, insb. Art. 662a ff.; AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745) in Kraft. Der revidierte 32. Titel des Obligationenrechts, "Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung", in der Fassung vom 23. Dezember 2011 (nachfolgend: OR 2011; AS 2012 6679 und BBl 2008 1589) ist (erst) am 1. Januar 2013 wirksam geworden.  
 
 Handelsrechtlich ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Fremdwährungen zwischen Buchführung ("Accounting") und Rechnungslegung ("Reporting") zu unterscheiden (dazu Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2013, N. 358). Zur  Buchführung stellt das Handelsrecht von 1936 keine ausdrücklichen währungsbezogenen Vorschriften auf (Karl Käfer, in: Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Band VIII/2/2, Die kaufmännische Buchführung, 1981, N. 14 zu Art. 960 OR). Als  Funktional- oder Buchwährung (monnaie fonctionelle, functional currency) fällt altrechtlich demnach jede andere konvertible Währung in Betracht. Auch neurechtlich besteht Wahlfreiheit. Aufgrund von Art. 957a Abs. 4 OR 2011 kann die Buchführung in Schweizerfranken oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen.  
 
 Im Unterschied dazu fallen die alt- und neurechtlichen Bestimmungen auseinander, was die  Rechnungslegung betrifft. Gemäss dem im vorliegenden Fall massgebenden Art. 960 Abs. 1 OR 1936 haben alle zur Buchführung verpflichteten Unternehmen ihr Inventar, ihre Bilanz und ihre Erfolgsrechnung in Landeswährung aufzustellen. Als eigentliche  Präsentationswährung (monnaie de présentation, presentation currency) kommt altrechtlich ausschliesslich der Schweizerfranken in Frage (Käfer, a. a. O., N. 7 ff. zu Art. 960 OR). Nach neuem Recht kann die Rechnungslegung in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen. Wird nicht die Landeswährung gewählt, müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern (Art. 958d Abs. 3 OR 2011; dazu Peter Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, 2014, N. 142 und 145 f.).  
 
2.2.3. Funktionalwährungen finden sich regelmässig bei inländischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen, häufig auch bei börsenkotierten inländischen Gesellschaften (Martin Kocher, Fremdwährungsaspekte im schweizerischen Steuerrecht, in: ASA 78 S. 457, insb. 473; vgl. Philipp Schill, Buchführung in Euro? Überlegungen zur Wahl der Buchwährung, in: ST 82/2008 S. 221 sowie Markus Metzger/Katharina Fasko, Einführung der Funktionalwährung Euro aus Sicht der Schweizer MWST - Praxisbeispiel aus einem Industrieunternehmen, in: TH 82/2008 S. 270). Verwendet das Unternehmen eine Funktionalwährung, erfordert dies für Präsentationszwecke die Umrechnung in die Landeswährung. Daraus resultieren häufig Differenzen (Stephan Glanz/Dieter Pfaff, Kapitalschutz und Steuerbemessung bei Rechnungslegung in Fremdwährung, in: ASA 82 S. 513, insb. 517; Fabio dell'Anna/Thibaut de Haller/Alain Graden, Monnaie fonctionnelle et de présentation, in: ST 87/2013 S. 836, insb. 837 ff.; René Buchmann/Fabian Duss/Lukas Handschin, Rechnungslegung in Fremdwährung, in: ST 87/2013 S. 823, insb. 824 f.).  
 
2.2.4. Eigentliche Wechselkursdifferenzen zwischen der Fremd- und der Landeswährung (Böckli, a. a. O., N. 140) sind geschäftlich bedingt und gelten steuerlich als realisiert. Negative Wechselkursdifferenzen sind auch steuerrechtlich als Verlust zu behandeln (BGE 103 Ib 366 E. 4 S. 370 f.; "Zürcher Fall"). Darin liegt der Unterschied zu den blossen Umrechnungsdifferenzen, die nur und erst eintreten, sobald der in Funktionalwährung geführte Abschluss am Jahresende integral in die Präsentationswährung überführt wird. Solche sind, da geschäftlich unbegründet, vom Abzug ausgenommen (Urteil 2C_897/2008 vom 1. Oktober 2009 = BGE 136 II 88; "Genfer Fall"). In diesem Entscheid, ergangen am 1. Oktober 2009, anonymisiert im Internet verfügbar seit dem 23. November 2009 und amtlich publiziert am 26. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe), befasste sich das Bundesgericht erstmals mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen einer funktionalen Währung. Bis dahin erfuhren die Umrechnungsdifferenzen in den Kantonen, wenngleich eine Frage des harmonisierten Rechts, höchst uneinheitliche Behandlung. Teils liessen die Kantone die Verbuchung von Umrechnungsdifferenzen zu, teils war dies nicht der Fall, und teils wurde danach unterschieden, ob es sich um eine juristische Person oder um eine blosse Betriebsstätte handelt (Kocher, a. a. O., S. 477).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Vorinstanz und Verfahrensbeteiligte scheinen übereinstimmend von einer  Praxisänderung auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, das Urteil 2C_897/2008 vom 1. Oktober 2009 wirke sich für die Steuerpflichtige insofern nachteilig aus, als die Umrechnungsverluste 2008 und 2009 steuerlich nun nicht (mehr) zum Abzug gebracht werden können. In Kenntnis der Praxisänderung hätte die Steuerpflichtige ihre Buchhaltungspraxis vermutlich angepasst. Das fehlende Wissen dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Mit Blick darauf und angesichts der steuerlichen Erfassung der Umrechnungsgewinne in den Jahren 2003 bis 2007 erscheine die Nichtberücksichtigung der Verluste stossend. Im Ergebnis wirke sich die Praxisänderung wie eine rückwirkende Norm aus. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung und des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehe der Ausschluss der Umrechnungsverluste im konkreten Fall nicht an (Urteil E. 3.1-3.3). Die Verluste könnten indes nur insoweit in Betracht fallen, als zuvor Umrechnungsgewinne erfasst worden seien, mithin im Umfang von rund xxx Mio. Franken (Urteil E. 3.4).  
 
2.3.2. Die Erstinstanzen verweisen auf ein rechtsgleiches und willkürfreies Vorgehen. Nicht nur die Veranlagungen der Steuerpflichtigen, auch alle weiteren noch offenen Veranlagungen seien in derselben Weise - entsprechend BGE 136 II 88 - vorgenommen worden. Bestünden handelsrechtliche Rückstellungen für Umrechnungsverluste, seien diese für die Steuerbehörde massgeblich. Im konkreten Fall lägen keine Auskünfte vor, welche die Steuerpflichtige nun als Vertrauensgrundlage anzurufen vermöchte. Zur Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach die Umrechnungsverluste (nur, aber immerhin) im Umfang der zuvor erfassten Umrechnungsgewinne wirksam würden, sei festhalten, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Steuerrecht kenne zwar einen Verlustvortrag, nicht aber einen Verlustrücktrag.  
 
2.3.3. Die Steuerpflichtige kritisiert, der angefochtene Entscheid verletze das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das dieses konkretisierende "Vertrauensschutzprinzip" bzw. Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 9 BV), das Gebot der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 1 BV) und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot, das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie das "Totalitätsprinzip". Sie glaubt, durch die "langjährige Praxis der erfolgswirksamen Behandlung" von Umrechnungsdifferenzen, insbesondere der Gewinne, hätten die Erstinstanzen ihr gegenüber eine "besondere Vertrauenssituation" geschaffen, die "bestimmte (schützenswerte) Erwartungen" hervorgerufen habe. Als Folge der "unvermittelten Praxisänderung" träten erhebliche Nachteile auf, welche sich bei rechtzeitiger Kenntnis hätten vermeiden lassen. Mit der Vorinstanz stelle sich die Frage nach dem Widerruf der Steuererklärungen aufgrund entschuldbaren Irrtums über die Steuerfolgen. Richtigerweise könne die Praxisänderung lediglich auf Abschlüsse Anwendung finden, deren Genehmigung durch die Generalversammlung noch ausstehe. Andernfalls trete eine (unzulässige) Rückwirkung ein, für welche triftige Gründe fehlten. Nichts daran ändere, dass die Vorinstanz die Anrechnung der Verluste (immerhin) im Umfang der zuvor erfassten Gewinne zulasse.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz hat zweierlei erwogen. Sie ist zum Schluss gelangt, die Erstinstanzen hätten zu Unrecht und praxisändernd die Abzugsfähigkeit der eingetretenen Umrechnungsverluste 2008 und 2009 verworfen (E. 3.1-3.3). Die Berücksichtigung der negativen Differenzen komme indes nur insoweit in Frage, als zuvor auch Umrechnungsgewinne erfasst worden seien (E. 3.4).  
 
2.4.2. Im Zusammenhang mit dem ersten Teilaspekt fragt sich vorab, ob tatsächlich eine Praxisänderung vorliegt, in deren Folge sich unter Umständen die Frage nach dem Schutz berechtigten Vertrauens stellen könnte. Der Tatbestand der Praxisänderung ("modification de jurisprudence") setzt begrifflich voraus, dass  
 
 1. eine gefestigte Praxis einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde besteht, 
 
 2. diese bei unverändertem Wortlaut der Rechtsnorm einer Neubeurteilung              unterzogen und alsdann 
 
 3. die bisherige Auslegung revidiert wird 
 
 (BGE 139 V 289 E. 6.2 S. 296; 139 V 307 E. 6.1 S. 313; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, 1986, S. 158; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 23 N. 14). Die Zulässigkeit der Änderung einer bestehenden Verwaltungs- oder Gerichtspraxis ist nicht voraussetzungslos möglich (BGE 140 V 70 E. 5.2.2 S. 74 ). Die Änderung muss sich auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso schwerer gewichten müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. 
 
 Eine Praxisänderung lässt sich an sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 138 II 162 E. 2.3 S. 166; 138 III 270 E. 2.2.2 S. 273; 137 V 133 E. 6.1 S. 137). Schranken einer solchen Praxisänderung können sich gegebenenfalls aus Treu und Glauben ergeben, analog zum Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige behördliche Auskünfte oder Verfügungen (Urteil 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 5.2; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193). 
 
2.4.3. Mit Vorinstanz und Verfahrensbeteiligten geht auch die ESTV in ihren Vernehmlassungen vom Vorliegen einer Praxisänderung aus. Sie beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge Praxisänderungen unmittelbar auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen anwendbar sind (Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.2 am Ende). Es trifft zu, dass das Bundesgericht an dieser Stelle ausgeführt hat, das Gebot der Rechtsgleichheit verlange, dass die Behörde alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle nach der neuen Praxis beurteilt, die durch förmlichen Entscheid (...) nach alter Praxis erledigten Fälle aber nicht wieder aufgreift. Anlass zu dieser Feststellung gab die Verwaltungspraxis der ESTV zur Mehrwertsteuerverordnung von 1994, wonach es sich bei der Verwaltungsratstätigkeit um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. Dementsprechend sollten, so die ESTV, Honorare eines Verwaltungsrats der objektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Das Bundesgericht kam jedoch im Urteil 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 zum Schluss, dass Verwaltungsräte auch mehrwertsteuerlich als unselbständig Erwerbende zu betrachten sind. Dementsprechend verankerte das Bundesgericht im Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 die sofortige Anwendbarkeit der revidierten Praxis.  
 
2.4.4. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber anders. Während dem Bundesgericht im Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 eine seit geraumer Zeit bestehende Verwaltungspraxis der ESTV vorlag, die es auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu beurteilen galt, fehlt es vorliegend daran gerade. Erst recht ist die neue Rechtsprechung auf alle noch nicht entschiedenen Fälle anwendbar. Wie dargestellt, war die Herantretensweise der kantonalen Steuerverwaltungen und selbst der kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer recht unterschiedlich (vorne E. 2.2.3). Im konkreten Fall liess der Kanton Schwyz es sogar zu, worauf die ESTV aufmerksam macht, dass negative Umrechnungsdifferenzen steuerlich wahlweise erfolgswirksam oder erfolgsneutral behandelt wurden. Weder auf Ebene der verschiedenen Kantons- noch der direkten Bundessteuern war mithin bis zum "Genfer Fall" eine eigentliche Veranlagungs-"Praxis" ersichtlich, wenngleich es sich um eine Rechtsfrage aus dem Bereich des (harmonisierten) Bundessteuerrechts handelt (insbesondere Art. 57 und 58 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG; vorne E. 2.2.1).  
 
2.4.5. Folglich lag dem Bundesgericht in BGE 136 II 88 ("Genfer Fall") denn auch keine etablierte Sichtweise der für die direkte Bundessteuer zuständigen kantonalen Behörden vor, deren Rechtsbeständigkeit es hätte prüfen können. Vielmehr ging es darum, in einer erstmals zu klärenden bundesrechtlichen Frage das (längst bestehende) positive Recht (insbesondere Art. 57 und 58 DBG) auszulegen, die Möglichkeit der Berücksichtigung von Umrechnungsdifferenzen zu beurteilen und dadurch schweizweit für Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu sorgen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Verbuchung der Umrechnungsdifferenzen sei die Folge eines fiktiven Vorgangs und nicht geschäftlich begründet (E. 5.3 und 5.4).  
 
 Diese grundsätzlichen Erwägungen sind vorliegend unbestritten, zumindest insoweit, als es um die beiden Beschwerden der Steuerpflichtigen vom 5. Juni 2013 geht (Beschwerden, S. 10 f. Ziff. 29). Wenn sie aber wenig später, in ihren Vernehmlassungen vom 26. August 2013 zu den beiden Behördenbeschwerden, kritisiert, das Urteil verletze "in krasser Weise" den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Beschwerdeantworten, S. 9 Ziff. 12), verhält sie sich nicht nur widersprüchlich. Es ist ihr vor allem entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht diesen Aspekt in BGE 136 II 88 E. 5.5 S. 99 bereits beleuchtet hat. Darauf zurückzukommen, besteht kein Grund. 
 
2.4.6. Im Zusammenhang mit BGE 136 II 88 lässt sich folglich auch nicht von einer Gesetzesänderung und einer (echten) Rückwirkung sprechen. Rückwirkung ist ein übergangsrechtlicher Begriff; unter ihr versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben (Tschannen/Zimmerli/Müller, a. a. O., § 24 N. 21). Die einschlägigen Bestimmungen des positiven Bundesrechts (insbesondere Art. 57 und 58 DBG) stehen indes seit dem 1. Januar 1995 in unveränderter Fassung in Kraft. Die Besonderheit besteht einzig darin, dass die Rechtsfrage sich bis zum 1. Oktober 2009 (Entscheiddatum des Urteils 2C_897/2008) dem Bundesgericht nicht gestellt hatte. Selbst wenn von einer gefestigten schwyzerischen Verwaltungspraxis zu sprechen wäre, die durch BGE 136 II 88 geändert worden wäre, könnte der vorinstanzlichen Betrachtung nicht beigepflichtet werden: Denn auch eine geänderte Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Eine Einschränkung dieses Prinzips kann sich allerdings unter Umständen aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (BGE 135 II 78 E. 3.2 S. 85; 132 II 153 E. 5.1 S.159; 122 I 57 E. 3c/bb S. 59). So gilt etwa unter dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999, dass es bei vorbehaltloser Leistung nicht zur Rückwirkung einer Praxisänderung kommt (Urteile 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4, in: ASA 82 S. 311; 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.7, in: ASA 74 S. 666, RDAF 2004 II 100). Vorliegend fehlt es aber an einer Vertrauensposition (hinten E. 2.5.3/4).  
 
2.4.7. Zusammenfassend gilt, dass die Rechtslage, wie sie das Bundesgericht am 1. Oktober 2009 festhielt, seit dem 1. Januar 1995 geltendes, wenn auch nicht ausdrücklich geregeltes Recht war. Die Rechtslage, wie sie das Bundesgericht in BGE 136 II 88 dargelegt hat, findet auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen Anwendung.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung des zweiten Teilaspekts des angefochtenen Urteils, d. h. die Frage nach dem Umfang der Berücksichtigung der negativen Umrechnungsdifferenz (Urteil E. 3.4). Zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, auf den sich die Steuerpflichtige verschiedentlich beruft, ist immerhin folgendes festzuhalten: Die Steuerpflichtige meint, aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse etwas für sich ableiten zu können. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) bzw. eigener Kenntnisse des Bundesgerichts (Daten der Veröffentlichung) besteht folgende Zeitreihe:  
 
- 20. Februar 2009       Generalversammlung 2008 
- 15. September 2009       Einreichen der Steuererklärung 2008 
- 1. Oktober 2009         Entscheiddatum Urteil 2C_897/2008 
- 23. November 2009       Anonymisiertes Urteil auf Internet einsehbar 
- 25. Februar 2010       Generalversammlung 2009 
- 26. Mai 2010           Publikationsdatum BGE 136 II 88 
- 18. Oktober 2010       Einreichen der Steuererklärung 2009 
- 17. April 2012         Veranlagungsverfügungen 2008 und 2009 
 
2.5.2. Was das Steuerjahr  2009 anbelangt, kann sich die Steuerpflichtige von vornherein nicht auf schützenswerte Unkenntnis berufen. Zwischen der amtlichen Publikation von BGE 136 II 88 und Einreichen der Steuererklärung liegen rund fünf Monate, genügend Zeit, um die erforderlichen handels- und steuerrechtlichen Massnahmen zu treffen. Hinsichtlich des Steuerjahrs 2009 gilt, dass die Rechtslage greift, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres herrscht. Die Art. 57 und 58 DBG stehen unverändert seit 1995 in Kraft.  
 
2.5.3. Anders stellt sich die Sachlage betreffend das Steuerjahr  2008 dar. Unstreitig hat die Steuerpflichtige die Steuererklärung 2008 rund vierzehn Tage vor dem Erlass des "Genfer Falls" eingereicht. Die Steuerpflichtige glaubt, durch die "langjährige Praxis der erfolgswirksamen Behandlung" habe die Erstinstanz eine "besondere Vertrauenssituation geschaffen", welche bei ihr "bestimmte (schützenswerte) Erwartungen" hervorgerufen habe (vorne E. 2.2.3). Dabei übersieht sie, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.; 132 I 157 E. 2.2 S. 159; 131 II 562 E. 3.1 S. 565) beherrscht ist, bloss zurückhaltende Anwendung finden kann. Liegen alle Elemente des Steuertatbestandes vor, hat die Steuerbehörde die Steuer zwingend zu erheben (Urteil 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3, in: StR 69/2014 S. 231). Denkbar ist ein überwiegendes privates Interesse an Vertrauensschutz etwa im Bereich steuerrechtlicher Verfahrensfragen und materiellrechtlich dort, wo den Steuerpflichtigen gesetzlich ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.  
 
2.5.4. Daran fehlt es hier, steht doch mit der Berücksichtigung von Umrechnungsdifferenzen eine klare materielle Frage des Bundesrechts zur Diskussion, die einer einzelfallweisen Lösung von vornherein nicht zugänglich ist. Darüber hinaus wäre auch im engen Bereich der Verfahrensfragen und der Ermessensfragen eine qualifizierende, einzelfallbezogene, ausdrücklich über eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft der Amtsbehörde (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193) oder Verfügung (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.) erforderlich. Die mehrjährige Veranlagungspraxis, auf die sich die Steuerpflichtige beruft, kommt als Vertrauensgrundlage nicht in Frage. Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, regelmässig nur hinsichtlich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (BGE 140 II 157 E. 8 S. 167; Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.10, in: ASA 82 S. 305, StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42, StR 69/2014 S. 222). Weitere Anspruchsgrundlagen hinsichtlich der beiden Steuerjahre werden mit Recht nicht behauptet (zum Ganzen Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 3.9, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28, StR 68/2013 S. 810).  
 
2.6. Mit Recht haben die Erstinstanzen das Massgeblichkeitsprinzip (vorne E. 2.2.1) durchbrochen und die Umrechnungsverluste 2008 und 2009 für die Zwecke der direkten Bundessteuer von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen. Damit erweist sich die Beschwerde der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer betreffend die direkte Bundessteuer 2008 und 2009 (Verfahren 2C_509/2013) als begründet. Sie ist gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 27. November 2012 der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer zu bestätigen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen (Verfahren 2C_528/2013) ist unbegründet und damit abzuweisen.  
 
III.       Staatssteuer des Kantons Schwyz  
 
3.   
 
3.1. § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) entspricht Art. 24 Abs. 1 StHG (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz). In BGE 136 II 88 hat das Bundesgericht sich zwar zur direkten Bundessteuer, nicht aber zum Steuerharmonisierungsrecht ausgesprochen. Schon nur im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung zwischen Bund und Kantonen kann sich harmonisierungsrechtlich keine abweichende Beurteilung ergeben. Damit kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden (BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.).  
 
3.2. Damit erweist sich auch die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz betreffend die Kantonssteuer 2008 und 2009 (Verfahren 2C_510/2013) als begründet. Sie ist gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 27. November 2012 der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer zu bestätigen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen (Verfahren 2C_527/2013) ist unbegründet und damit abzuweisen.  
 
IV.       Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
4.  
 
4.1. Bei diesem Ausgang sind der Steuerpflichtigen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_509/2013, 2C_510/2013, 2C_527/2013 und 2C_528/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer betreffend die direkte Bundessteuer 2008 und 2009 (Verfahren 2C_510/2013) wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 27. November 2012 der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer bestätigt.  
 
2.2. Die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz betreffend die Kantonssteuer 2008 und 2009 (Verfahren 2C_509/2013) wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 27. November 2012 bestätigt.  
 
2.3. Die Beschwerden der A.________ AG betreffend die direkte Bundessteuer 2008 und 2009 (Verfahren 2C_528/2013) und betreffend die Kantonssteuer 2008 und 2009 (Verfahren 2C_527/2013) werden abgewiesen.  
 
3.   
 
3.1. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 25'000.-- werden der A.________ AG auferlegt.  
 
3.2. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.  
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher