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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 181/03 
 
Urteil vom 28. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
B.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Suppiger, Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 11. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
B.________, geboren 1971, diplomierte Primar- und Religionslehrerin, leidet unter anderem an beidseitiger Hüftgelenksdysplasie (links mehr als rechts) und einem Pfannenrandsyndrom links. Die IV-Stelle des Kantons Obwalden (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihr deshalb als Umschulungsmassnahme ab 1. Oktober 1999 ein zehnsemestriges Studium zur Psychologin an der Universität X.________ zu (Verfügung vom 9. Juni 1999) und richtete ihr für die Dauer der Umschulung als Haushaltungsentschädigung und Eingliederungszuschlag ein IV-Taggeld von rund Fr. 150.- pro Tag aus. Mit Verfügung vom 12. Juni 2001 lehnte die IV-Stelle die Übernahme eines ärztlich beantragten Hochpultes und Hochstuhles als Hilfsmittel ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 11. Februar 2003 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ unter Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen, die IV-Stelle habe ihr die Kosten für das Hochpult und den Hochstuhl laut Rechnung der Firma "G.________" vom 5. April 2000 im Betrage von Fr. 4'235.- nebst Zins zu 5% seit 5. April 2000 zu vergüten. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 2 HVI) sowie die Hilfsmittelkategorien "Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen" (Ziff. 13.02* HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI) und "Der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen" (Ziff. 13.03* HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 12. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Streitig ist, ob die Invalidenversicherung den Hochstuhl (Modell "Capisco 8106" der norwegischen Firma "H.________") und den Hochtisch (Modell "Libero Design Center" der deutschen Firma "Z.________") zum Gesamtpreis von Fr. 4'235.- als Hilfsmittel zu übernehmen hat. Unbestritten ist, dass die gekauften Büromöbel der umschulungsbedingten Ausbildung - nämlich der Einrichtung des Heimarbeitsplatzes im Rahmen der Absolvierung des Psychologiestudiums - und gleichzeitig gemäss ärztlicher Empfehlung der Linderung der Restbeschwerden am linken Hüftgelenk dienen. 
3. 
3.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 
3.2 Gemäss den Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI gehören der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen zu den von der Invalidenversicherung abgegebenen Hilfsmitteln, sofern sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten. 
4. 
Vorinstanz und Verwaltung haben den Anspruch auf Vergütung der Kosten für den Arbeitsstuhl und den Bürotisch zu Recht verneint. Denn für die Anerkennung als Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 13.02* und 13.03* HVI Anhang ist sowohl in Bezug auf die Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen als auch hinsichtlich der Arbeitsflächen vorausgesetzt, dass diese der Behinderung individuell angepasst sind. Diesem Erfordernis widerspricht jedoch im Allgemeinen eine serienmässige Herstellung (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 17. Dezember 1999, I 393/99, mit Hinweis). Die in Ziff. 13.02.1* der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI) in der bis am 31. Dezember 1988 gültig gewesenen Fassung getroffene Unterscheidung in der Herstellungsart (Einzelanfertigung oder Serienfabrikation) kann ein Kriterium dafür bilden, ob eine Sitzvorrichtung als individuell angepasst und damit als Hilfsmittel gelten kann; im genannten nicht veröffentlichten Urteil G. vom 17. Dezember 1999 (I 393/99) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass dieses Unterscheidungsmerkmal nicht willkürlich ist. Weiter entschied das Gericht in besagtem Urteil mit Blick auf Ziff. 13.02.1* WHMI in der ab 1. Januar 1993 gültig gewesenen Fassung, wonach normale Büro- und Arbeitsstühle nicht als Hilfsmittel zu werten seien, dass diese Unterscheidungsregelung mit der früheren inhaltlich übereinstimme und daher ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Die von der Beschwerdeführerin angeschafften Arbeitsplatzausrüstungsgegenstände (Arbeitsstuhl und Bürotisch) erfüllen nun aber die Voraussetzungen der individuellen Anpassung klarerweise nicht. Bei diesen Serienprodukten handelt es sich - wie die bei den Akten liegenden Prospekte belegen - um konventionelle, auch von Nichtbehinderten benutzte Bürostühle (vgl. Rz 13.02.2* des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Februar 2000 gültigen Fassung) bzw. um seriell hergestellte, auch von Nichtbehinderten benutzte Arbeitsflächen (vgl. Rz 13.03.2* KHMI), die nach dem Gesagten nicht als Hilfsmittel im Rechtssinne gelten können. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: