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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 360/04 
 
Urteil vom 23. November 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander-Walser, Bahnhofstrasse 21, 9101 Herisau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 11. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene B.________ besuchte in seiner Heimat, dem ehemaligen Jugoslawien, die Schulen. In der Folge übte er, ohne über eine Berufsausbildung zu verfügen, verschiedene Hilfstätigkeiten aus. Ab 1988 arbeitete er, zunächst saisonweise und ab 1992 durchgehend, als Hilfsdachdecker bei einer Bedachungs- und Bauspenglerei in der Schweiz. Am 5. Dezember 2001 rutschte B.________ zu Hause beim Tragen eines Möbelstückes auf einer Treppe aus und fiel auf den Rücken respektive das Gesäss, was zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer richtete ein Taggeld aus. Nach medizinischen Abklärungen eröffnete sie B.________, die Arbeitsfähigkeit werde ab 30. Oktober 2002 auf 50 % und ab 25. November 2002 auf 100 % festgesetzt. Sie passte das Taggeld entsprechend an und stellte es per 25. November 2002 ein (Verfügung vom 22. Oktober 2002 und Einspracheentscheid vom 25. September 2003). Die hiegegen erhobene Beschwerde ist nach Angabe des Versicherten zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden. 
 
Im August 2002 hatte sich B.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog die medizinischen Akten der SUVA bei und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente, Umschulung und Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dem Versicherten sei die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit aus ärztlicher Sicht vollumfänglich möglich (Verfügung vom 6. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 28. November 2003). 
B. 
Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an das kantonale Gericht respektive die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne weiter zur Sache Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 28. November 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
 
Wie das kantonale Gericht in weitgehend korrekter Anwendung dieser allgemeinen intertemporalen Regeln richtig erkannt hat, sind die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 grundsätzlich anwendbar, nicht aber die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen. 
 
Zu präzisieren ist, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2003 massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
Hinsichtlich der Rentenberechtigung bis 31. Dezember 2002 hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass die dafür massgebenden altrechtlichen Grundsätze inhaltlich im Wesentlichen unverändert in die dargelegte neurechtliche Ordnung überführt wurden (BGE 130 V 343; noch nicht in der amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 2) und daher hier nicht gesondert darzustellen sind. 
2.2 Streitig und zu prüfen ist vorab, ob und bejahendenfalls in welcher Weise der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
2.2.1 Gemäss Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober 2002, in welcher sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation und Abklärung aufgehalten hatte, sind die geklagten Leidensmanifestationen mit einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei Status nach LWS-Kontusion vom 5. Dezember 2001 und bei im MRI leichtgradig degenerativ veränderter Bandscheibe L5/S1 ohne Hinweise für neurokompressive Zeichen zu erklären. Gestützt auf diese Erkenntnisse gelangten die Fachärzte zum Ergebnis, dass dem Versicherten die Arbeitsaufnahme im angestammten Beruf eines Hilfsdachdeckers ab 30. Oktober 2002 zu 50 % und ab 25. November 2002 zu 100 % möglich sei. 
 
Der Bericht der Klinik X.________ beruht auf eingehenden fachmedizinischen Untersuchungen des Versicherten. Diese umfassten neben somatischen namentlich auch eine psychiatrische Abklärung, welche Symptomausweitungszeichen bei gegebener sozialer Problematik, aber keine psychische Störung mit Krankheitswert ergab. Die gestellten Diagnosen stimmen überein mit denjenigen der Klinik Y.________ nach einer stationären Behandlung vom April 2002 (Austrittsbericht vom 26. April 2002), des Dr. med. L.________, FMH Physikalische Medizin, spez. Rheumatologie, (Stellungnahme vom 20. Juni 2002) und des Kreisarztes (Untersuchungsbericht vom 21. August 2002). Die Aussagen der Fachärzte der Klinik X.________ zur Frage der Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls schlüssig begründet. Es kann daher mit Vorinstanz und Verwaltung darauf abgestellt werden. Hieran ändert nichts, dass die erwähnten medizinischen Berichte im Unfallversicherungs-Verfahren eingeholt wurden. Die beteiligten Ärzte haben nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen unterschieden, weshalb ihren Aussagen auch für die Belange der Invalidenversicherung Beweiswert zukommt. 
2.2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die nicht begründeten Arbeitsunfähigkeits-Bestätigungen des Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vermögen keine Zweifel an den zuvor genannten, auf einlässliche Abklärungen gestützten spezialärztlichen Aussagen hervorzurufen. Hieran ändert nichts, wenn die hausärztlichen Atteste im Arbeitslosenversicherungs-Verfahren berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der im Bericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober 2002 erwähnten schmerzbedingt verminderten LWS-Belastbarkeit ist festzuhalten, dass die begutachtenden Fachärzte dieser Symptomatik offensichtlich keine die Arbeitsfähigkeit tangierende Bedeutung beigemessen haben. Sodann führen die Klinikärzte zwar aus, die Arbeitsfähigkeit sei im Gespräch mit dem Versicherten festgelegt worden. Aus dem gesamten Bericht ergibt sich aber unmissverständlich, dass die Bestätigung des vollen funktionellen Leistungsvermögens ab 25. November 2002 der auf den erhobenen Befunden fussenden Überzeugung der berichterstattenden Ärzte entspricht. 
 
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien ein Bericht des Dr. med. S.________ und ein interdisziplinäres, namentlich auch psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die bestehenden medizinischen Akten bieten indessen für die sich stellenden Sachverhaltsfragen umfassenden und zuverlässigen Aufschluss und sind, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, mit Blick auf den interessierenden Zeitraum (vgl. Erw. 1 hievor) hinreichend aktuell. Dies gilt namentlich auch für den die psychische Befindlichkeit des Versicherten mit berücksichtigenden Bericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober 2002. Von einer zusätzlichen Meinungsäusserung des Hausarztes sind ebenso wenig entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur zurückhaltenden Gewichtung von hausärztlichen Stellungnahmen: BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) wie von einer ergänzenden Begutachtung, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 Erw. 2). 
 
In Bezug auf den neu aufgelegten Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Oktober 2004 ist festzustellen, dass sich darin keine gegebenenfalls relevanten Aussagen für den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 28. November 2003 finden. Ob der von Dr. med. G.________ gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung eine gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigende Bedeutung zukommen kann (vgl. BGE 130 V 352 und das noch nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Urteil B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, zur Problematik von Schmerzsyndromen), ist hier nicht zu prüfen. 
2.3 Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit eines Hilfsdachdeckers gesundheitlich nicht eingeschränkt, besteht keine Invalidität. Selbst wenn aufgrund der zwischenzeitlich am 30. Januar 2003 ausgesprochenen Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Ermittlung des auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens Tabellenlöhne herangezogen werden, resultiert im für den Versicherten günstigsten Fall eine Erwerbseinbusse von allerhöchstens 17 %, wie der im angefochtenen Entscheid im Sinne einer ergänzenden Begründung vorgenommene Einkommensvergleich ergeben hat. Der für einen Rentenanspruch mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) wird jedenfalls auch so nicht erreicht. 
3. 
Mit der Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung und Arbeitsvermittlung durch Verwaltung und Vorinstanz setzt sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auseinander. Die Rechtsprechung verlangt für die Zusprechung einer Umschulungsmassnahme nebst anderem, dass die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dies ist hier wie dargelegt (Erw. 2.3 hievor) nicht der Fall. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zwar insofern zu korrigieren, als der Anspruch auf Umschulung bei einem Hilfsarbeiter respektive Ungelernten nicht von einer höheren gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse (nach Auffassung des kantonalen Gerichts rund 40 %) abhängig gemacht werden darf als bei einem Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügt. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht kürzlich wiederholt entschieden (Urteile J. vom 14. Oktober 2004, I 168/04, Erw. 2.3, und T. vom 30. September 2004, I 73/04, Erw. 4). Im Ergebnis ist der kantonale Entscheid aber richtig. Mit der Vorinstanz ist sodann auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung schon mangels invaliditätsbedingter Erschwernisse bei der Stellensuche (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c) auszuschliessen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: