Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 206/03 
 
Urteil vom 4. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 14. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 19. August 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsgesuch des 1961 geborenen, seit Herbst 1998 unter den Folgen einer EBV-Infektion (EBV = Epstein-Barr-Virus) leidenden B.________ - gelernter Autospengler (zuletzt bis zum 31. Oktober 1999: Service-Techniker im Aussendienst für die F.________ SA) - nach verschiedenen spezialärztlichen Untersuchungen, einer interdisziplinären Expertise im Aerztlichen Begutachtungsinstitut GmbH in X.________ (nachfolgend: ABI) und dem Einholen eines Berichtes des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. Januar 2003 wie folgt gut (Dispositiv Ziffer 1): 
"Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen." 
An der entscheidenden Stelle in Erwägung Ziffer 3 auf Seite 10 des kantonalen Entscheides wurde ausgeführt: 
"Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die IV-Stelle das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat, da die Stellungnahmen des IV-Arztes und des BSV die Erkenntnisse im ABI-Gutachten und im Bericht von Prof. Dr. Z.________ nicht zu widerlegen vermögen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. Sollte die Vorinstanz das Vorhandensein eines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch nicht als erwiesen betrachten, steht es ihr frei, allenfalls weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen, um schliesslich neu über das Leistungsbegehren des Versicherten zu entscheiden." 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; zudem sei festzustellen, "dass vorliegend ein grundsätzlicher Anspruch auf Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung besteht". 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung. 
 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt der Beschwerdeführer mit Datum vom 30. Juni 2003 eine weitere Stellungnahme einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
1.2 Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das gesamte Administrativverfahren der Invalidenversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche. Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf die nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Beschlusses- bzw. Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b). 
1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
2. 
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung (hier: vom 19. August 2002) entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Daher ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich (BGE 127 V 467 Erw. 1). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, von weiteren medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle sei entgegen dem angefochtenen Entscheid abzusehen, da auf Grund der sich aus dem ABI-Gutachten ergebenden Erkenntnisse von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei; darauf habe ja das kantonale Gericht die Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde abgestützt. 
3.2 Die Vorinstanz unterliess es im angefochtenen Entscheid, über den Streitgegenstand schlüssig zu bestimmen. Wohl hob das kantonale Gericht die Verwaltungsverfügung vom 19. August 2002 mit der Bemerkung auf, die IV-Stelle habe "das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen" (Dispositiv Ziffer 1 in Verbindung mit Erwägung Ziffer 3). Es begründete dies damit, "die Stellungnahmen des IV-Arztes und des BSV [würden] die Erkenntnisse im ABI-Gutachten und im Bericht des Prof. Dr. Z.________ nicht zu widerlegen vermögen." Sinngemäss stellte es somit auf die Ergebnisse des ABI-Gutachtens vom 8. Februar 2002 ab, wonach die Experten davon ausgingen, dass beim Exploranden retrospektiv ab November 1999 von einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ab 8. Februar 2002 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Diese Auffassung, gestützt auf welche die vorinstanzliche Beschwerde gutgeheissen und die Verwaltungsverfügung aufgehoben wurde, steht in direktem Widerspruch zur unmittelbar anschliessenden Aussage, dass die Verwaltung, falls diese vom Vorhandensein eines invalidisierenden Gesundheitsschadens - entgegen dem hier angefochtenen Entscheid - nicht überzeugt sei, nach Belieben weitere medizinische Abklärungen vornehmen lassen könne. Mit dieser Formulierung wäre es der Verwaltung anheim gestellt, zum Beispiel durch eine erneute medizinische Begutachtung dem kantonalen Entscheid nachträglich gegebenenfalls die Grundlage zu entziehen, was zu einem verfahrensmässigen Leerlauf führen würde. Die Vorinstanz, an welche die Sache zur neuen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. August 2002 zurückzuweisen ist, wird in unmissverständlicher Form und mit einer entsprechenden Begründung versehen zum Streitgegenstand (vgl. Erw. 2 und 1.2 hievor) Stellung nehmen und sich dabei in für die IV-Stelle verbindlicher Weise entscheiden müssen, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen zur schlüssigen Beantwortung der Frage nach einem Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausreichen oder nicht. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Januar 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. August 2002 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
 
i.V.