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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_934/2009 
 
Urteil vom 28. April 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Seiler, 
nebenamtlicher Bundesrichter A. Brunner, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 
vertreten durch B.________, 
Betreuungsstelle X.________, 
und diese vertreten durch 
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 24. September 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1971 geborene M.________ meldete sich am 22. Januar 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Ausgleichskasse Zug sprach ihm mit zwei Verfügungen vom 23. Mai 2008 für die Monate Januar und Februar 2008 Ergänzungsleistungen von Fr. 2'245.- und ab März 2008 von Fr. 965.- zu. In beiden Berechnungen wurde ein Verzichtsvermögen von Fr. 129'000.- berücksichtigt. Der angerechnete Betrag ergibt sich aus einer Freizügigkeitsleistung von Fr. 139'230.-, welche dem Versicherten am 31. August 2006 überwiesen worden und im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht mehr vorhanden war, abzüglich Fr. 10'000.- für den jährlich zu berücksichtigenden Vermögensverzehr. Die von M.________ gegen die Verfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 ab und hielt an der Anrechnung des Verzichtsvermögens fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Berücksichtigung der effektiv erzielten Einkünfte und des tatsächlich vorhandenen Vermögens beantragt wurde, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. September 2009 gut und stellte fest, "dass das Vermögen in der Höhe von Fr. 139'000.- nicht als Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet wird". 
 
C. 
Die Ausgleichskasse Zug führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2008 zu bestätigen. 
M.________ schliesst auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 teilt die Beschwerdeführerin mit, M.________ habe sich per 11. Dezember 2009 aus der Schweiz nach dem Ausland abgemeldet, weshalb die Beistandschaft aufgehoben und die Auszahlung der Invalidenrente ins Ausland verlangt worden sei. 
Erwägungen: 
 
1. 
Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Ein Mangel ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdegegner, soweit er Nichteintreten beantragen lässt, nicht gefolgt werden kann, abgesehen davon, dass er seinen Antrag nicht rechtsgenüglich begründet. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (in SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13, 8C_644/2008, publizierte E. 6.1 des Urteils BGE 135 V 353). 
 
2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
 
3. 
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die Vorinstanz hat diese ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen (ELG; SR 831.30; AS 2007 6055) und Grundsätze über Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 11 Abs. 1 ELG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet werden (vgl. den gleich lautenden, bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die Rechtsprechung, wonach eine Verzichtshandlung vorliegt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329; 121 V 204; nicht publ. E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 8 E. 7.1 mit Hinweis, P 68/06, 2007 EL Nr. 6 S. 12 E. 3.1, P 55/05; AHI 1995 S. 164 E. 2b f., P 49/94; Urteile P 38/06 vom 11. Oktober 2007, E. 3.3.1, und P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 3.2, letzteres zitiert in SZS 2007 S. 474). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte zwischen dem 31. August 2006 und Sommer 2007 die ihm ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von rund Fr. 139'000.- verbraucht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurden gemäss einer vom 2. August 2007 datierenden Aufstellung, welche der Beschwerdegegner im Rahmen seines Scheidungsverfahrens zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege erstellt hatte, Fr. 21'000.- für Geschenke, Fr. 40'000.- für die Bezahlung von Rechnungen, Fr. 60'000.- für Spielschulden, Privatschulden, Glücksspiele und Parties sowie Fr. 18'000.- für den Lebensunterhalt und Ferien ausgegeben. Belege für diese Ausgaben konnten gemäss Schreiben der Beiständin vom 27. November 2008 nicht vorgelegt werden. 
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Vermögensverlust auf Grund dieser Ausgaben als Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die Vorinstanz qualifizierte jedenfalls den durch die Geschenke und beim Glücksspiel erlittenen Vermögensverlust als Vermögensverzicht, liess letztlich aber offen, ob beim gesamten Betrag von Fr. 139'000.- von einem Vermögensverzicht auszugehen sei oder nur von einem Teil davon, weil die Kapitalleistung von Fr. 139'000.- nicht als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen sei, nachdem der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum urteilsunfähig gewesen sei. Demgegenüber verneint die Beschwerdeführerin eine Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vermögensdispositionen und rügt eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 
 
4.1 Die Festsetzung der anrechenbaren Einnahmen, wozu auch die Festsetzung des Verzichtsvermögens gehört, stellt - soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht - eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist (vgl. E. 2.1 hievor). Ebenfalls Sachverhaltsfragen sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise was jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch gehandelt hätte oder ob er volle Einsicht in sein Handeln hatte (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_55/2008 vom 5. März 2008, E. 3 mit Hinweis; Ulrich Meyer, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 Art. 105 N. 34b). Rechtsfrage ist hingegen der Schluss aus einem bestimmten Geisteszustand (Tatfrage) auf das Vorhandensein oder Fehlen der Urteilsfähigkeit, soweit dies vom Begriff der Urteilsfähigkeit selbst abhängt bzw. von der allgemeinen Lebenserfahrung oder vom hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, der für den Ausschluss dieser Fähigkeit erforderlich ist (BGE 124 III 5 E. 4 Ingress S. 13, 111 V 58 E. 3c S. 62; Urteile 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004, E. 4.3, und K 125/98 vom 3. Mai 1999, E. 3c; Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 105 N. 35d). 
 
4.2 Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 333 f.). 
4.2.1 Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Beschwerdegegner habe auf Vermögen verzichtet, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sich bereits aus der Art der erbrachten Geldleistungen - Schenkungen, Bezahlung von Spielschulden sowie Glücksspiele - ergibt, dass mindestens eine, wenn nicht beide der vorgenannten Voraussetzungen zur Annahme einer Verzichtshandlung gegeben sind. 
4.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner nach seinen Angaben im Weitern getätigten Ausgaben für Reisen, Ausgang und Bezahlung von Rechnungen stellt sich die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben ist oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; 115 V 352 E. 5d S. 355 mit weiteren Hinweisen); diese Frage stellt sich vor allem in Fällen, wenn - wie vorliegend - der Ansprecher von Ergänzungsleistungen unvermittelt zu einem grösseren Geldbetrag gekommen ist. Von der Art der vorgenannten Leistungen her könnten diese allenfalls mit einem gehobenen Lebensstandard in Zusammenhang gebracht werden. Weil der Beschwerdegegner diese Aufwendungen aber nicht zu belegen vermag, lässt sich nicht prüfen, ob ihm dafür adäquate Gegenleistungen zuflossen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dieses ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (vgl. vorne E. 3). Da der Beschwerdegegner diesen Beweis nicht zu erbringen vermag, kann er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, vielmehr muss er sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen (BGE 121 V 206 E. 4b). Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist allerdings, dass sich der Vermögensverzicht als rechtlich massgeblich erweist, was nachfolgend zu prüfen ist. 
 
5. 
5.1 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm. 
 
5.2 Der vorliegende Fall liegt insofern besonders, als die Vermögenshingabe nicht in Form eines einzigen oder einiger weniger Rechtsgeschäfte erfolgt ist, bei welchen jeweils geprüft werden könnte, ob sich der Beschwerdegegner bei deren Abschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit befand. Die Vermögenshingabe erfolgte vielmehr durch eine Vielzahl von Akten, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts liess sich der Beschwerdegegner zwischen August 2006 und Ende 2007 fast täglich von seinem Konto bei der Bank Y.________ Barbeträge zwischen Fr. 50.- und Fr. 5'000.- auszahlen. Auch der Auszug über das Sparkonto zeigt zum Beispiel im Monat Januar 2007 fast tägliche, manchmal sogar mehrfach tägliche Bancomatbezüge mit Beträgen von Fr. 500.- bis Fr. 3'000.-, häufig Fr. 2'000.-. Bei diesen Geldbezügen und den offenbar unmittelbar anschliessend erfolgten Geldhingaben ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner sich jeweils neu Gedanken über sein verschwenderisches Tun machte. Die Vermögenshingabe erfolgte also nicht in einzelnen Akten, hinter denen jeweils ein neuer Willensentschluss stand. Vielmehr ist ein einheitlicher Willensentschluss anzunehmen, der die gesamte, relativ kurze Phase der regel-, aber übermässigen Vermögenshingabe umfasste. In Anlehnung an die im Strafrecht bekannte Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit sind die verschiedenen Akte der Geld- und Vermögenshingabe als Handlungseinheit zu verstehen und zu behandeln. Strafrechtlich wird eine solche Handlungseinheit angenommen, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammenhängendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg,], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 49 N. 17 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 2; BGE 118 V 91 E. 4A S. 93). Ist aber in diesem Sinn von einer Handlungseinheit auszugehen, ist auch die Frage der Urteilsfähigkeit einheitlich zu beantworten. 
 
5.3 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andrerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/aa S. 19 f., Urteil 9C_166/2009). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 V 237 E. 2c S. 240, 124 III 5 E. 1b S. 8). 
 
5.4 Das kantonale Gericht verneinte gestützt auf den Bericht der ambulanten psychiatrischen Dienste Z.________ vom 18. November 2008 die Urteilsfähigkeit des Versicherten hinsichtlich der im Zeitraum zwischen August 2006 und August 2007 getätigten Vermögenshingabe. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der vorgenannte Bericht sei nicht geeignet, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen, weil er zu wenig eindeutig sei und insbesondere offenlasse, ob durchgehend eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit bestanden habe. Zudem gebe es Indizien, die gegen eine Urteilsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum sprechen würden. So habe der Versicherte eine Scheidungskonvention unterschrieben, einen Mietvertrag unterzeichnet und sei im Jahre 2009 ins Ausland gereist. Bei der Vermögensverminderung falle auf, dass er nur vorhandenes Vermögen ausgegeben und sich nie in bedeutendem Ausmass verschuldet habe. Schliesslich habe die Vormundschaftsbehörde von einer Entmündigung abgesehen und lediglich eine Beistandschaft angeordnet. 
 
5.5 Im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsunfähigkeit rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie geltend macht, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei ungenügend begründet. Die ungünstige Wirkung der angenommenen psychischen Erkrankung auf die Urteilsfähigkeit sei nicht spezifiziert und das Fazit, weshalb der Betrag von Fr. 139'000.- nicht als "Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG" anzurechnen sei, sei deshalb nicht nachvollziehbar und nicht begründet. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides in diesem Punkt tatsächlich verkürzt und teilweise ungenau erscheint, weil die einzelnen Subsumptionsschritte nicht ausgeführt werden. Die Begründung ist aber aus dem Zusammenhang heraus verständlich und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch richtig verstanden: Das kantonale Gericht ging von einer fehlenden Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Vielzahl von Geldbezügen und -hingaben im fraglichen Zeitraum aus. Weil es zu Recht (vgl. oben E. 5.1) - aber ohne ausdrückliche Begründung - das Vorliegen der Urteilsfähigkeit für eine Verzichtshandlung voraussetzte, verneinte es letztlich die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Dieses Ergebnis brachte die Vorinstanz mit der vorerwähnten, verkürzten Formulierung zum Ausdruck. Da die Begründung indes aus dem Gesamtzusammenhang heraus verständlich ist, liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor. 
 
5.6 Die sinngemässe Feststellung des kantonalen Gerichts, der Beschwerdegegner habe keine Einsicht in sein Handeln gehabt und hätte ohne die diagnostizierte schizoaffektive Störung kein derartiges verschwenderisches Verhalten an den Tag gelegt, ist tatsächlicher Natur und deshalb für das Bundesgericht bindend. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner am ... 2007 eine Scheidungskonvention unterzeichnete und die Scheidung im gleichen Jahr ausgesprochen werden konnte, lässt allenfalls Rückschlüsse auf das Vorhandensein seiner intellektuellen Fähigkeiten zu, sagt aber wenig über die hier vor allem interessierende Fähigkeit aus, entsprechend vernünftiger Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln (vgl. auch unten E. 5.7.2). Ähnlich ist die Feststellung zu würdigen, dass der Beschwerdegegner zwar innert kürzester Frist sein doch beträchtliches Vermögen verbrauchte, sich danach aber offensichtlich nicht mehr weiter verschuldete. Zum Bild seiner psychischen Erkrankung gehören unter anderem sorglose Heiterkeit, Grössenideen und massloser Optimismus. Zu solchen Zuständen mag es passen, vorhandenes Geld verschwenderisch auszugeben. Das Ausgeben von nicht vorhandenem Geld gestaltet sich dagegen wesentlich schwieriger und kann unangenehme Folgen zeitigen, was die Freude an solchem Tun beeinträchtigen kann. Dies dürfte dem Beschwerdegegner angesichts seiner wohl vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten bewusst gewesen sein. Der Hinweis auf die Errichtung einer Beistandschaft anstelle einer Vormundschaft vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung darlegte, entspricht es der Praxis der zuständigen Vormundschaftsbehörde, wie übrigens auch derjenigen anderer Vormundschaftbehörden, in Fällen, in denen kein Vermögen mehr vorhanden ist, anstelle der Vormundschaft die mildere Massnahme der Beistandschaft anzuordnen, weitgehend unabhängig vom Vorhandensein der Urteilsfähigkeit. Schliesslich stellen auch die Reise und die zwischenzeitlich erfolgte Abmeldung nach dem Ausland keine stichhaltigen Indizien für die Bejahung der Urteilsfähigkeit hinsichtlich der ganz anders gelagerten Problematik des Umgangs mit eigenem Vermögen dar. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände erweist sich somit die Annahme des kantonalen Gerichts, der Beschwerdegegner sei urteilsunfähig gewesen, nicht als offensichtlich unrichtig. 
5.7 
5.7.1 Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei überprüfbar ist, ob das kantonale Gericht von einem richtigen Begriff der Urteilsfähigkeit ausgegangen ist. Die Vermutung der Urteilsfähigkeit kann durch den Beweis, dass eine Geisteskrankheit mit Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit vorliegt, aufgehoben werden. Im Bericht der ambulanten psychiatrischen Dienste Z.________ wird eine schizoaffektive Erkrankung (ICD-10; F25) diagnostiziert, welche im Zeitraum zwischen August 2006 und August 2007 zur zweimaligen Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Q.________ führte. Es wird die Vermutung geäussert, dass das verschwenderische Verhalten des Beschwerdegegners durch seine Erkrankung "getriggert" wurde, "er nicht so gehandelt hätte, wenn er nicht an einer schizoaffektiven Störung leiden würde". Indem das kantonale Gericht auf Grund dieser ärztlichen Befunde und Einschätzungen das Vorliegen einer massgeblichen Urteilsunfähigkeit bejahte, hat es den Begriff der Urteilsfähigkeit richtig angewandt; es ist insbesondere auch zulässig, gestützt auf die genannten ärztlichen Aussagen, welche zwar eher zurückhaltend formuliert sind, das Vorliegen der Urteilsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen. 
5.7.2 Das kantonale Gericht hat zudem richtig erkannt, dass der Begriff der Urteilsfähigkeit insofern zu relativieren ist, als diese für einen konkreten Rechtsakt zu beurteilen ist. Die Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlossenheit sind unterschiedlich je nach Schwierigkeit und Tragweite der Handlung (Margrith Bigler-Eggenberger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 3. Aufl., 2006, Art. 16 ZGB N. 35). Der Verzehr der gesamten Freizügigkeitsleistung und der damit einhergehende weitgehende Verlust der Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Invalidität und Alter sind von grosser Tragweite. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bei der Beurteilung von derartigen Verzichtshandlungen einen strengen Massstab an das Vorliegen der Urteilsfähigkeit anzulegen. Es ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden, dass die Urteilsfähigkeit vom kantonalen Gericht hinsichtlich der Verzichtshandlung verneint wurde, obwohl der Beschwerdegegner in der gleiche Zeitperiode anscheinend gültige Rechtsgeschäfte abgeschlossen hat. 
5.7.3 Rechtsfrage ist im Weitern, ob das kantonale Gericht das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit ohne Untersuchung der einzelnen Akte der Geldhingabe bejahen durfte. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, es hätte insbesondere geprüft werden müssen, ob der Beschwerdegegner in einzelnen Fällen während eines sogenannten "lucidum intervallum" gehandelt habe, also zu einer Zeit und in einem Zustand, in dem die Urteilsfähigkeit nicht akut eingeschränkt gewesen sei. Wenn das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang auf Beweisschwierigkeiten verweist und deshalb die Urteilsfähigkeit pauschal verneinen will, ist der Beschwerdeführerin mit ihrem dagegen gerichteten Verweis auf die Beweislast (vgl. auch oben E. 3.1) entgegenzuhalten, dass die Urteilsfähigkeit gesamtheitlich zu betrachten ist. Dem kantonalen Gericht ist also insofern beizupflichten, als es die Frage der Urteilsfähigkeit mit Blick auf die gesamte Vermögenshingabe einheitlich beantwortete und verneinte. 
 
5.8 Das abschliessende Argument der Beschwerdeführerin, mit welchem die Nichtigkeit und daraus abgeleitet die Möglichkeit der Rückabwicklung aller vom Beschwerdegegner abgeschlossenen Geschäfte postuliert wird, ist offensichtlich unrealistisch. Die Rückforderung von Geldleistungen, die für eine Vielzahl von längstens verbrauchten Konsumgütern oder genossenen Dienstleistungen erbracht worden sind, ist nicht durchsetzbar, zumal der Beschwerdegegner eben auch nicht über entsprechende Belege verfügt. Noch weniger sind bezahlte Spielschulden, deren Höhe regelmässig nicht belegbar ist, rückforderbar. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Anrechnung dieser theoretischen, offensichtlich nicht durchsetzbaren Rückforderungen würde den Schutzzweck der Regelung über die Handlungs- und Urteilsfähigkeit vereiteln. Einer solchen Betrachtungsweise kann deshalb nicht gefolgt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. April 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Borella Helfenstein Franke