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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_212/2019  
 
 
Urteil vom 1. April 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Agrisano Krankenkasse AG, 
Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2019 (KV.2017.00052). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. bzw. 20. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2019 (betreffend Einspracheentscheid der Agrisano Krankenkasse AG vom 5. Mai 2017 [Prämienausstände KVG]), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass gemäss zutreffender Darstellung des kantonalen Gerichts eine automatische Beendigung des obligatorischen Krankenpflegeversicherungsverhältnisses infolge Wegzugs der versicherten Person ins Ausland und daher nicht mehr gegebener Versicherungspflicht eines entsprechenden Nachweises der betroffenen Person bedarf, andernfalls der bisherige (schweizerische) Wohnsitz bestehen bleibt (Art. 5 Abs. 3 KVG; Urteil 9C_272/2016 vom 14. Juni 2016 E. 2), 
dass die Beschwerdeführerin, wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls einlässlich aufgezeigt, die Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland für den massgeblichen Zeitraum 2012 bis 2016 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad zu belegen vermag, 
dass ein Wechsel des Krankenversicherers sodann bei noch ausstehenden Prämien bzw. ohne Bescheinigung eines neuen Versicherers, die betroffene Person sei ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes bei ihm versichert, ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. 5 und Art. 64a Abs. 6 KVG), weshalb die Beschwerdeführerin ihr Versicherungsverhältnis - mit der Vorinstanz - nicht rechtswirksam auf Ende 2012 auflösen konnte, 
dass sie demnach weiterhin als bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert zu gelten und folglich auch die hier fraglichen Prämien für die Monate Juli bis Dezember 2015 (samt Verzugszinsen) zu bezahlen hat, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass an diesem Ergebnis auch die nicht näher begründeten Rügen einer angeblichen Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. eines Verstosses gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot nichts ändern, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl