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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 981/06 
 
Urteil vom 18. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
S.________, 1950, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 12. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1950 geborene S.________ bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Weinbaubetrieb. Im Dezember 1991 erlitt sie einen Skiunfall und musste sich in den Jahren 1992 und 1996 zwei vorderen Kreuzbandoperationen rechts unterziehen. Am 8. März 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte unter anderem einen Bericht des PD Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sportwissenschaftliches Institut X.________, vom 17./18. November 1999 sowie einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 11. April 2000 mit Ergänzung vom 24. Oktober 2000 ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Januar 2001 sprach sie der Versicherten ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 59 %) zu. Am 18. Dezember 2002 machte diese eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit 2002 geltend; sie könne nicht mehr im Rebberg arbeiten. Die IV-Stelle zog einen Bericht des PD Dr. med. B.________ sowie der Frau Dr. med. A.________, Assistenzärztin, sportwissenschaftliches Institut X.________, vom 21. Oktober 2003 und einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 16. Januar 2004 bei. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 legte die IV-Stelle dar, sie habe keine rentenrelevante Änderung festgestellt; es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 54,91 %). Auf Einsprache der Versicherten hin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. September 2004 ein, worin der Invaliditätsgrad mit 43 % beziffert wurde. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten Gelegenheit gegeben hatte, die Einsprache zwecks Vermeidung einer reformatio in peius zurückzuziehen, verlangte diese am 28. Oktober 2004 die Verfahrensfortsetzung. Die IV-Stelle zog eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 8. Dezember 2004 bei. Mit Entscheid vom 5. Januar 2005 wies sie die Einsprache ab; momentan bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, ab 1. März 2005 auf eine Viertelsrente. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Oktober 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; es sei ihr eine höhere Rente bei einem 60 % übersteigenden Invaliditätsgrad zuzusprechen; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es ein neutrales betriebslandwirtschaftliches Gutachten einhole und in der Sache neu entscheide. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Es ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 mit Hinweis). 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 mit Hinweisen) oder nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (BGE 128 V 29 S. 30 E. 1 mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 17 ATSG; Art. 88a IVV; BGE 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG materielle Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen nicht anwendbar sind (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 446 f.; Urteil 8C_189/2007 vom 25. Juni 2007, E. 3). Da die Beschwerdeführerin die Invalidenrente am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bezog, sind der Beurteilung an sich die davor geltenden rechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen. Doch zeitigt diese übergangsrechtliche Lage keinerlei materiellrechtliche Folgen, da das ATSG hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage brachte (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348). Es ist mithin die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin anwendbar (vgl. auch Urteil I 70/06 vom 17. April 2007, E. 4). 
4. 
Die auf einen den Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten sowie deren prozentuale und wirtschaftliche Gewichtung im Rahmen der gesamten Erwerbstätigkeit sind - analog zu den medizinischen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) oder über das Vorliegen von Einschränkungen im Haushalt (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3) - Sachverhaltsfeststellungen. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Rechtsfrage ist hingegen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f. mit Hinweisen) und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG (Urteile I 1048/06 vom 13. Dezember 2007, E. 3, und I 59/07 vom 7. Dezember 2007, E. 3). Rechtsfrage ist auch, welche Bemessungsmethode der Bestimmung des Invaliditätsgrades richtigerweise zu Grunde zu legen (Urteil I 990/06 vom 28. März 2007, E. 4.1) und ob die gehandhabte Methode korrekt angewendet worden ist (BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399; erwähntes Urteil I 59/07, E. 3 in fine). 
5. 
5.1 
5.1.1 Im Rahmen der Verfügung vom 25. Januar 2001 (Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. März 1998 ) stellte die IV-Stelle auf den Bericht des PD Dr. med. B.________ vom 17./18. November 1999 ab, worin dieser eine fortgeschrittene trikompartimentäre Arthrose bei Status nach Bandrekonstruktionen rechts diagnostizierte. Die Versicherte habe bei Belastung Schmerzen, Schwellungen am Abend sowie zunehmende Bewegungseinschränkungen. Es bestehe weiterhin eine Unsicherheit, aber kein Instabilitätsgefühl. Die Versicherte schaffe es, maximal zu 50 % ihrer normalen Arbeitskraft im Rebbau zu arbeiten. Dies erfolge nur unter Verwendung einer Orthese und unter Akzeptanz von Schmerzen und Schwellungen, insbesondere abends. Eine erhöhte Arbeitsfähigkeit, prinzipiell von 100 %, wäre im Büro möglich, was aber eine Anstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft draussen im Rebberg bedeuten würde. Im Moment sehe er keine weiteren medizinischen Möglichkeiten. Die Prognose sei zunehmend verschlechternd; mit dem Einsetzen einer Knietotalprothese müsse mit grösster Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. 
5.1.2 Grundlage des Einspracheentscheides vom 5. Januar 2005, womit die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2005 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, war der Bericht des PD Dr. med. B.________ sowie der Frau Dr. med. A.________ vom 21. Oktober 2003, worin ausgeführt wurde, die Versicherte sei zuletzt am 20. September 2002 untersucht worden. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: posttraumatische fortgeschrittene trikompartimentäre Arthrose bei Status nach mehreren Voroperationen am Knie und zuletzt arthroskopischer vorderer Kreuzband-Re-Rekonstruktion mit Quadricepssehne, partieller lateraler und partieller medialer Meniskektomie sowie Adhäsiolyse. Die Versicherte berichte weiterhin über Schwellungen im rechten Knie sowie Nacht- und Dauerschmerzen, die nach Synvisc-Injektionen etwas geringer geworden seien. Seit 7. Juli 1997 bis auf weiteres sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mithelferin im Weinbaubetrieb. Die fortgeschrittene Arthrose am rechten Kniegelenk lasse keine belastende körperliche Arbeit mehr zu; dies betreffe vor allem Arbeiten im unebenen Gelände (Rebberg). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar; eine Tätigkeit im bisherigen Rahmen wäre höchstens während ca. 2 Stunden noch zumutbar. Die Versicherte könne das rechte Knie nicht mehr vollständig belasten und auch der Bewegungsumfang sei eingeschränkt. Eine abwechselnde leichte Arbeit mit teils Sitzen, Stehen und Gehen (jeweils kurze Zeitdauer) von 10 Minuten oder Gehstrecke von 500 m sowie das Tragen von Gewichten bis maximal 20 kg sei sicher halbtags (4 Std.) ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. Eine Anpassung des Arbeitsplatzes sei sicher indiziert. Bei andauernden Beschwerden und Einschränkungen auch im täglichen Leben sei das Einsetzen einer Knietotalprothese nötig. Auch damit würden zusätzliche Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit weiter bestehen. Die Prognose müsse bei dieser Gonarthrose rechts als schlecht bezeichnet werden. 
5.2 
5.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, laut dem Arztbericht vom 21. Oktober 2003 bestehe ein unveränderter klinischer Befund des rechten Knies. Es liege nicht eine fortschreitende, sondern eine fortgeschrittene Arthrose vor. Diese lasse keine körperlich belastenden Arbeiten, insbesondere solche im unebenen Gelände (Rebberg), zu. Gemäss dem Arztbericht vom 17./18. November 1999 bestehe aber unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Weinbäuerin. Eine entsprechende Anpassung des Arbeitsplatzes sei nach den Angaben der Versicherten erfolgt, da sie seit 2002 nicht mehr im Rebberg arbeite, sondern ihre Tätigkeit auf den Bereich Marketing und Verkauf verlegt habe. Im Bereich Produktion könne sie, wie bereits im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprechung, im Umfang einer halben Stunde mithelfen. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, liege damit nicht vor. 
5.2.2 Die Versicherte macht geltend, die in den Arztberichten der Jahre 1999 und 2003 erfolgten Schätzungen von jeweils 50 % Restarbeitsfähigkeit bezögen sich auf unterschiedliche Tätigkeiten (ursprünglich auf Rebbau im engeren Sinn, später auf die Mithilfe im Weinbaubetrieb). Auch seien die in den Arztberichten rapportierten Beschwerden unterschiedlich. Zu beachten sei zudem, dass gemäss dem Arztbericht vom 21. Oktober 2003 eine Untersuchung zuletzt am 20. September 2002 stattgefunden habe, während der revisionsrechtliche Vergleichszeitraum bis 5. Januar 2005 (Erlass des Einspracheentscheides) reiche. Gemäss diesem Arztbericht müsse die Prognose zudem als schlecht bezeichnet werden. Der angefochtene Entscheid basiere mithin bereits medizinischerseits auf unrichtigen und unvollständigen Feststellungen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich auch erwerblich ausgewirkt, indem sich ihr Anteil an dem durch die Ehegatten gemeinsam generierten Betriebsertrag durch die zunehmenden körperlichen Einschränkungen vermindert habe. Vorinstanzlich habe sie verschiedene Beweisanträge zur im Revisionszeitraum eingetretenen erwerblichen Verschlechterung gestellt und Zeugen angerufen, womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. 
5.3 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 5. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Gemäss dem Bericht des PD Dr. med. B.________ sowie der Frau Dr. med. A.________ vom 21. Oktober 2003 wurde die Versicherte zuletzt am 20. September 2002, mithin rund 2 Jahre und 3 Monate vor dem Einspracheentscheid medizinisch untersucht. Dieser Bericht bildet damit in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage, zumal darin eine schlechte Prognose gestellt wurde. 
Zwar wurde im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 19. Dezember 2003 (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 16. Januar 2004) davon ausgegangen, dass die Versicherte nicht mehr im Rebberg arbeite sowie wegen beschränkter Stehfähigkeit in der Produktion höchstens eine halbe Stunde helfen könne, und dass ihr langes Sitzen nicht mehr möglich sei (maximum 1 Stunde) sowie die Ausdauer bei der Kundenbetreuung fehle. Weiter wurde vermerkt, dass im Sinne einer behinderungsbedingten Veränderung Tochter und Schwager ohne Lohn mithülfen. Indessen kann die erforderliche rechtsgenügliche medizinische Beurteilung nicht durch eine Abklärung an Ort und Stelle ersetzt werden; hievon abgesehen fand diese in casu mehr als ein Jahr vor Erlass des Einspracheentscheides statt. 
Nach dem Gesagten enthält der kantonale Entscheid für den gesamten relevanten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (5. Januar 2005) keine rechtsgenüglichen Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin, denen mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG Verbindlichkeit beigemessen werden kann. IV-Stelle und Vorinstanz wären kraft des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4 hievor) gehalten gewesen, eine zusätzliche medizinische Abklärung zu veranlassen. Der Sachverhalt lässt sich diesbezüglich auch nicht gestützt auf die Akten vervollständigen. Die Sache ist daher zur Ergänzung der medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. auch Urteile I 785/06 vom 31. Oktober 2007, E. 7.2, und I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.4 f.). 
6. 
Nach Durchführung der medizinischen Abklärung wird die IV-Stelle die Invalidität der Beschwerdeführerin neu zu bemessen haben. Diesbezüglich ist im Hinblick auf das weitere Vorgehen Folgendes festzuhalten: 
6.1 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) der versicherten Person nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so kommt die Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 3 hievor) nicht zur Anwendung. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen; erwähntes Urteil I 70/06, E. 4.1 f.). 
6.2 Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist einzig auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1972 S. 236 E. 2a und S. 300 E. 1a). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 251 E. 4a; erwähntes Urteil I 70/06, E. 4.3). 
6.3 Um die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Bei der Geschäftsführung, welche die Versicherten in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, vom Versicherten nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres Gewicht als der branchenspezifischen Tätigkeit zukommt (vgl. AHI 1998 S. 119 E. 3). Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind (Buchhaltung, Abrechnung der Mehrwertsteuer, Werbung, Kundenakquisition, etc.), kann der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Ebenso wenig ist von dem um die invaliditätsfremden Faktoren bereinigten Gewinn oder Umsatz auszugehen. Denn einerseits kommt die ausserordentliche Methode - wie oben dargelegt - gerade dann zum Zug, wenn kein Vergleich der Einkommen möglich ist; andererseits würde dabei die leidensbedingte Behinderung nach dem Betätigungsvergleich ein zweites Mal berücksichtigt. Da somit nicht auf die Betriebsergebnisse abgestellt werden kann, sind statistische Werte heranzuziehen. Dies bewirkt weder eine Schlechterstellung noch eine ungenauere Invaliditätsermittlung der Selbstständigerwerbenden gegenüber den Unselbstständigerwerbenden, wird doch bei Letzteren ebenfalls auf statistische Löhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE) abgestellt, wenn die konkrete Festsetzung des Invalideneinkommens nicht möglich ist (BGE 128 V 29 E. 4b S. 32 f.). 
7. 
7.1 Die Vorinstanz hat erwogen, auf Grund der Angabe der Versicherten, wonach sie seit 2002 überhaupt nicht mehr im Rebberg arbeiten könne, habe die IV-Stelle im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Veränderung der Gewichtung des Aufgabenbereichs ohne Gesundheitsschaden vorgenommen. Während sie im Abklärungsbericht vom 11. April 2000 noch von einer Gewichtung von 20 % Betriebsleitung, 60 % Rebbau und 20 % Produktion ausgegangen sei, habe sie im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2004 den Rebbau weggelassen und die Bereiche Beriebsleitung/Produktion mit je 50 % gewichtet. Dies sei korrekt, da es den Umständen Rechnung trage, dass die Versicherte seit 2002 nicht mehr im Rebbau arbeiten könne, ihre Tätigkeit vorwiegend auf den Bereich Verkauf/Marketing verlegt habe und im Bereich Produktion/Vinifikation eine halbe Stunde pro Tag mithelfen könne. Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Auf Grund ihrer Tätigkeits-Verlagerung sei vorwiegend von einem erwerblich bedingten Revisionsgrund auszugehen. Demnach sei auch die Invaliditätsbemessung zu modifizieren. Auf Grund der von der Versicherten eingereichten Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 1998 bis 2003, deren Zahlen sich tabellarisch eindeutig und zuverlässig miteinander vergleichen liessen, habe die IV-Stelle zu Recht die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet. Auf die von der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2004 zur Einsprache detailliert dargestellte Invaliditätsbemessung könne vollständig verwiesen werden. Demnach sei von einem Invaliditätsgrad von 43 % auszugehen. Hieran ändere sich selbst bei Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode nichts, wie im Einspracheentscheid aufgezeigt worden sei. Die halbe Invalidenrente sei somit in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ab 1. März 2005 auf eine Viertelsrente zu kürzen. 
7.2 Die Beschwerdeführerin wendet als Erstes ein, eine zuverlässige Feststellung der Vergleichseinkommen sei nicht möglich. Dass die Buchhaltungszahlen "tabellarisch" zusammengestellt worden seien, ändere nichts daran, dass sich der Beitrag der einzelnen Ehegatten an der insgesamt erzielten Wertschöpfung daraus nicht ablesen lasse. Im Rahmen der ursprünglichen Verfügung vom 25. Januar 2001 sei ebenfalls nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode verfahren worden. Es gehe nicht an, im Revisionsverfahren einen Methodenwechsel vorzunehmen, weil dadurch die revisionsrechtlich erforderliche Vergleichbarkeit verloren gehe. Es treffe zu, dass sie seit spätestens 2002 gesundheitlich bedingt nicht mehr im Rebberg arbeiten könne; es sei aber unerfindlich, wie damit eine Veränderung der Position "Gewichtung ohne Behinderung" (womit zweifellos die Validensituation gemeint sein müsse) begründet werden könnte. Der von der Vorinstanz betonten Schadenminderungspflicht sei sie bereits in den Jahren vor dem Einsetzen des Rentenanspruchs im Jahre 1998 nachgekommen. Die möglichen und zumutbaren betrieblichen Umstellungen seien längstens erfolgt; diesbezüglich hätten sich im Vergleichszeitraum keine grundlegenden Veränderungen mehr eingestellt. Insbesondere gehe es nicht an, die von der IV-Stelle vorgenommene Heraufsetzung des Anteils an der Betriebsleitung mit dem politischen Engagement ihres Ehegatten zu begründen. Ein solches Amt bedinge im Milizsystem regelmässig einen erhöhten Einsatz des Mandatsträgers, der im Wesentlichen zu Lasten der Freizeit und nicht der Arbeitstätigkeit im eigenen Betrieb geleistet werde. Hinzu komme, dass er dieses Mandat nicht mehr innehabe, weshalb ohnehin nicht von einer dauerhaften Veränderung ausgegangen werden könne. Wie bereits vorinstanzlich ausgeführt, sei es unzulässig, die Positionen "Rebbau" und Produktion" von bisher insgesamt 80 % neu auf nur noch 50 % zu reduzieren. Allenfalls könnte der Anteil "Betriebsleitung" als Ausdruck der intensivierten Kundenbetreuung, welche auch in der Validensituation hätte erfolgen müssen, zu Lasten des Anteils "Rebberg" auf 30 % erhöht werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Vergleichseinkommen begnüge sich die Vorinstanz mit einem blossen Verweis auf die Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 6. September 2004 zur Einsprache und auf den Einspracheentscheid; im erstgenannten Dokument habe der Abklärungsdienst auf höchst undurchsichtige Weise das im Revisionsverfahren zunächst angenommene Invalideneinkommen von Fr. 20'066.- (Abklärungsbericht vom 16. Januar 2004) auf Fr. 29'672.- (Fr. 52'027.- minus Fr. 22'355.-) heraufgesetzt. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen umfassten nur einige wenige Zeilen. Zum Valideneinkommen finde sich im Einspracheentscheid die doch etwas erstaunliche Begründung, dieses sei mit der ursprünglichen Verfügung vom 25. Januar 2001 in Rechtskraft erwachsen, womit es der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen sei. Das Invalideneinkommen werde im Einspracheentscheid selber nicht beziffert. Die Vorinstanz begnüge sich in dieser alles andere als klaren Situation mit einem blossen Verweis auf die Akten bzw. den Einspracheentscheid. Sie sanktioniere damit das Vorgehen der IV-Stelle, das Valideneinkommen ungeachtet der betrieblichen Entwicklung einzufrieren (und lediglich der Teuerung anzupassen), das Invalideinkommen jedoch unter ausdrücklichem Hinweis auf die Umsatz- und Gewinnsteigerung von ursprünglich rund Fr. 20'000.- auf Fr. 30'000.- anzuheben. Damit habe die Vorinstanz verkannt, dass es revisionsrechtlich nicht angehe, einseitig nur die Entwicklung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen und das Valideneinkommen als mit der ursprünglichen Rentenverfügung "rechtskräftig" festgesetzt zu behandeln. Vielmehr sei auch die Entwicklung des hypothetischen Valideneinkommens zu berücksichtigen, was bei einer Betriebsmitarbeiterin, die an dessen Erfolg auch als Valide partizipiert hätte, ganz besonders gelte. Damit verletze der angefochtene Entscheid die revisionsrechtlichen Grundsätze. In formeller Hinsicht macht die Versicherte geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei unzureichend begründet, weshalb er aufzuheben sei. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Einwendungen gegen die Invaliditätsbemessung nicht auseinandergesetzt. 
8. 
8.1 Rechtsfrage ist, welche Bemessungsmethode der Bestimmung des Invaliditätsgrades richtigerweise zu Grunde zu legen und ob die gehandhabte Methode korrekt angewendet worden ist (E. 4 hievor). 
8.2 
8.2.1 Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bedeutet nicht, dass sich das angerufene Gericht mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540, 129 I 232 E. 3.2 S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102 f., 124 V 180 f. E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil 8C_511/2007 vom 22. November 2007, E. 4.2.2). 
8.2.2 Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung zur Anwendung der Einkommensvergleichsmethode auf die von der Versicherten eingereichten Buchhaltungsabschlüsse 1998 bis 2003, ohne sie im angefochtenen Entscheid wiederzugeben. Sie führte einzig aus, deren Zahlen liessen sich tabellarisch eindeutig und zuverlässig miteinander vergleichen, ohne sich damit weiter auseinanderzusetzen. Zudem verwies die Vorinstanz auf den vom Abklärungsdienst der IV-Stelle in der Stellungnahme vom 6. September 2004 vorgenommenen Einkommensvergleich sowie auf die im streitigen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 zusätzlich vorgenommene ausserordentliche Bemessungsmethode, die beide zu einem Invaliditätsgrad von 43 % führten. Auch diese Berechnungen gab sie im angefochtenen Entscheid nicht wieder und nahm dazu weiter keine Stellung. 
Ein Verweis in der Begründung des kantonalen Gerichtsentscheides auf Erwägungen im streitigen Einspracheentscheid ist im Einzelfall grundsätzlich möglich (vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Diss. Bern 1998, S. 30, mit Hinweisen). Zu Problemen kann dies allerdings führen, wenn auf umfangreiche Dokumente verwiesen und/oder regelmässig in dieser Weise verfahren wird (Urteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007, E. 3.4 mit Hinweisen). In der Stellungnahme vom 6. September 2004 nahm der IV-Abklärungsdienst eine betriebswirtschaftliche Analyse für die Jahre 1993 bis 2003 vor, legte auf Grund der Geschäftsabschlüsse die Einkommensverhältnisse der Jahre 1998 bis 2003 dar und führte aus, weshalb gestützt auf einen Einkommensvergleich entgegen dem Abklärungsbericht vom 16. Januar 2004 (in diesem sei das Invalideneinkommen von Fr. 81'288.- fälschlicherweise als Valideneinkommen berücksichtigt worden) nicht von einem Invaliditätsgrad von 55 %, sondern von einem solchen von 43 % auszugehen sei, was eine reformatio in peius zur Folge habe. Im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 verwies die IV-Stelle auf diesen von ihr als zutreffend erachteten Einkommensvergleich des IV-Abklärungsdienstes. Weiter führte die IV-Stelle im Einspracheentscheid aus, das ausserordentliche Bemessungsverfahren sei in casu nicht anwendbar. Rein theoretisch werde aufgezeigt, wie das Ergebnis gestützt auf den Betätigungsvergleich nach Selbsteingliederung ausfallen würde. Hiebei übernahm die IV-Stelle die vom IV-Abklärungsdienst in einer weiteren Stellungnahme vom 8. Dezember 2004 durchgeführte ausserordentliche Bemessungsmethode, aus der ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 43 % resultierte. 
Die blossen Verweise der Vorinstanz auf diese Invaliditätsbemessungen des IV-Abklärungsdienstes und der IV-Stelle, die sich auf umfangreiche Dokumente und Angaben der Versicherten stützen, können nur knapp als rechtsgenüglich qualifiziert werden. Indessen war es der Beschwerdeführerin möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen wird. 
8.3 
8.3.1 Im Rahmen der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. Januar 2001 nahm die IV-Stelle zunächst einen Betätigungsvergleich vor, bei dem sie eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 57 % ermittelte (Betriebsleitung: Gewichtung ohne Behinderung 20 %, Einschränkung 0 %, gewichtete Arbeitsunfähigkeit 0 %; Rebbau: Gewichtung ohne Behinderung 60 %, Einschränkung 70 %, gewichtete Arbeitsunfähigkeit 42 %; Produktion: Gewichtung ohne Behinderung 20 %, Einschränkung 75 %, gewichtete Arbeitsunfähigkeit 15 %). Daneben ging sie gestützt auf die Entwicklung gemäss den IK-Auszügen des Ehemannes, auf den der Betrieb lautete, von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 99'000.- (inklusive 5 % Zins auf dem im Betrieb investierten Eingenkapital und Fr. 9000.- persönliche AHV/IV/EO-Beiträge) aus. Der Beschwerdeführerin rechnete sie die Hälfte, nämlich Fr. 49'500.-, als Valideneinkommen an. Als behinderungsbedingten Personalmehraufwand für den Saisonnier und die vermehrten Aushilfen veranschlagte sie Fr. 29'000.- (Fr. 25'200.- [10 Monate à Fr. 2520.-] + 15 % Sozialleistungen zu Lasten des Arbeitgebers), was eine Erwerbseinbusse von 59 % ergab. Diesen Wert legte sie der Verfügung vom 25. Januar 2001 als Invaliditätsgrad zu Grunde, was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergab. 
8.3.2 Im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 verwies die IV-Stelle auf die Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 6. September 2004, worin dieser eine betriebswirtschaftliche Analyse für die Jahre 1993 bis 2003 vornahm, auf Grund der Geschäftsabschlüsse die Einkommensverhältnisse der Jahre 1998 bis 2003 darlegte und ausführte, weshalb gestützt auf einen Einkommensvergleich entgegen dem Abklärungsbericht vom 16. Januar 2004 (in diesem sei das Invalideneinkommen von Fr. 81'288.- fälschlicherweise als Valideneinkommen berücksichtigt worden) nicht von einem Invaliditätsgrad von 55 %, sondern von 43 % auszugehen sei, was eine reformatio in peius zur Folge habe. Weiter führte die IV-Stelle im Einspracheentscheid aus, das ausserordentliche Bemessungsverfahren sei in casu nicht anwendbar. Rein theoretisch werde aber aufgezeigt, wie das Ergebnis gestützt auf den Betätigungsvergleich nach Selbsteingliederung ausfallen würde. Hiebei übernahm die IV-Stelle die vom Abklärungsdienst in einer weiteren Stellungnahme vom 8. Dezember 2004 durchgeführte ausserordentliche Bemessungsmethode, aus der wie folgt ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 43 % resultierte: 
Aufgabenbe- 
reich 
Gewichtung 
ohne Behinde- 
rung 
Arbeitssunfä- 
higkeit im Bereich 
Ansatz: 
Monatslohn 
Jahresinkom- 
men ohne Be- 
hinderung 
Behinderungs- 
bedingte Er- 
werbseinbusse 
Betriebsleitung 
Produktion/Vi- 
nifikation 
50 % 
50 % 
20 % 
80 5 
Fr. 7000.- 
Fr. 4500.- 
(gemäss An- 
gaben Rechts- 
vertreter) 
Fr. 42'000.- 
Fr. 27'000.- 
Fr. 8400.- 
Fr. 21'600.- 
Total 
100 % 
50 % 
Fr. 69'000.- 
Fr. 30'000.- 
 
Invaliditätsbemessung 
Hypothetisches Valideneinkommen Fr. 69'000.- 
Invalideneinkommen Fr. 39'000.- 
Behinderungsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 30'000.- 
Erwerbseinbusse in Prozent 43 % 
8.4 Der Versicherten ist beizupflichten, dass die Invaliditätsbemessung entgegen der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz nicht nach der Einkommensvergleichsmethode durchzuführen ist. Denn weder die von der IV-Stelle beigezogenen Geschäftsabschlüsse der Jahre 1998 bis 2003 noch die IK-Auszüge enthalten aussagekräftige Grundlagen darüber, in welchem Ausmass das Geschäftsergebnis jeweils durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten oder durch invaliditätsfremde Faktoren wie wirtschaftliche Strukturveränderungen oder konjunkturelle Schwankungen beeinflusst worden ist. Weiter zeitigte der Gesundheitsschaden bereits seit Ende 1996 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten (Bezug der halbe Invalidenrente seit 1. März 1998). Dass sie und ihr Ehemann die Folgen dieser Entwicklung durch Anpassungen des selbstständig geführten Betriebes auszugleichen suchten, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Unter den geschilderten Umständen und bei dem langjährigen Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist es praktisch unmöglich, die invaliditätsbedingten Einflüsse auf das Geschäftsergebnis von den übrigen genannten abzugrenzen und das hypothetische Valideneinkommen zuverlässig zu ermitteln oder zu schätzen (vgl. auch erwähntes Urteil I 70/06, E. 6.1; Urteil I 586/06 vom 4. April 2007, E. 7). 
Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad gestützt auf die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu ermitteln (vgl. oben E. 6), wie die Versicherte zu Recht geltend macht. Auf ihre letztinstanzlichen Einwendungen gegen die Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen durch die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs braucht demnach nicht eingegangen zu werden. 
8.5 Die IV-Stelle hat ergänzend die ausserordentliche Bemessungsmethode angewendet, womit sie (wie beim Einkommensvergleich) einen Invaliditätsgrad von 43 % errechnet hat (E. 8.3.2 hievor). Hierauf hat die Vorinstanz verwiesen und dies als korrekt taxiert. Hiezu ist im Hinblick auf das weitere Vorgehen nach Vornahme der ergänzenden medizinischen Abklärung (E. 5.3 hievor) das Folgende festzuhalten: 
8.5.1 Vorinstanzlich machte die Beschwerdeführerin geltend, wegen ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen leisteten die Tochter und der Schwager unentgeltliche Mithilfe im Betrieb. Ferner springe aus dem Bekanntenkreis bei Bedarf auch Herr Z.________ für die Auslieferung von Weinbestellungen ein. Sie rief diese Personen als Zeugen an. Deren Befragung durch die Vorinstanz fand nicht statt. Letztinstanzlich macht die Beschwerdeführerin geltend, diesen vorinstanzlichen Beweisanträgen zur Frage der eingetretenen erwerblichen Verschlechterung sei nicht gefolgt worden. 
Im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 16. Januar 2004 wurde unter der Rubrik "Behinderungsbedingte Veränderungen" festgehalten, der Schwager und die Tochter hülfen mit (ohne Lohn). In Nachachtung von Art. 25 Abs. 2 IVV sind bei der Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen mit und ohne Gesundheitsschaden diejenigen Einkommensbestandteile auszuscheiden, die von mitarbeitenden Familienmitgliedern erwirtschaftet wurden, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die Hilfspersonen gegen Entgelt oder gratis mitarbeiteten. Abzustellen ist folglich nur auf jene Einkünfte, welche der Versicherte selber durch sein eigenes Leistungsvermögen erzielt hat (Urteil I 120/03 vom 21. Januar 2004, E. 5.3). Dem Bericht des IV-Abklärungsdienstes vom 16. Januar 2004 sowie seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 6. September und 8. Dezember 2004, auf welche Vorinstanz und IV-Stelle abgestellt haben, ist nicht zu entnehmen, dass die unentgeltliche Mitarbeit von Familienmitgliedern erwerblich berücksichtigt worden wäre. Hiezu und zur behaupteten Mitarbeit des Herrn Z.________ wird die IV-Stelle ebenfalls Stellung zu nehmen haben. 
8.5.2 Im Betätigungsvergleich (E. 6.1 hievor) ist zu prüfen, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne und mit Gesundheitsschaden ausüben kann (Urteil I 412/06 vom 10. November 2006, E. 5; Rz. 3113 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 
Bei der Zusprechung der halben Invalidenrente ab 1. März 1998 (Verfügung vom 25. Januar 2001) nahm die IV-Stelle an, ohne Behinderung würde die Versicherte zu 20 % in der Betriebsleitung, zu 60 % im Rebbau und zu 20 % in der Produktion arbeiten (E. 8.3.1 hievor). Im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 ging die IV-Stelle davon aus, ohne Behinderung würde die Versicherte je zu 50 % in der Betriebsleitung sowie Produktion/Vinifikation tätig sein. Die Vorinstanz taxierte dies ohne weitere Ausführungen als korrekt. Zur Begründung der Erhöhung der Gewichtung des Anteils an der Betriebsleitung ohne Behinderung von 20 % auf 50 % führte der IV-Abklärungsdienst in den Stellungnahmen vom 6. September und 8. Dezember 2004 an, der Ehemann der Versicherten habe ein Mandat inne. Der mit diesem Mandat verbundene zusätzliche Arbeits- und Zeitaufwand habe es mit sich gebracht, dass die Versicherte im Familienbetrieb vermehrt Führungsaufgaben übernommen habe, die sie mit ihrer ausgezeichneten und gleichwertigen Ausbildung ohne Probleme ausüben könne. Der Versicherten ist beizupflichten, dass allein mit diesem Argument die Erhöhung ihres Anteils an der Betriebsleitung als Valide von 20 % auf 50 % nicht begründet werden kann (vgl. E. 7.2 hievor). Insbesondere geht es nicht an, allein mit dem Hinweis auf das Mandat des Ehemannes den Anteil der Versicherten an der Betriebsleitung als Valide und als Invalide gleich, nämlich auf 50 %, anzusetzen, wie es IV-Stelle und Vorinstanz im Ergebnis taten (E. 7.1 und 8.3.2 hievor). Diesbezüglich sind die Akten zudem insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, als im Bericht des IV-Abklärungsdienstes vom 16. Januar 2004 unter der Rubrik personelle Verhältnisse gleichzeitig festgestellt wurde, der Ehemann der Versicherten sei zu 100 % als Betriebsleiter tätig. 
Die IV-Stelle ist demnach in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4 hievor) gehalten, zu eruieren, in welchem zeitlichen Umfang der Ehemann der Versicherten durch das Mandat, das er gemäss Angaben in der Beschwerde nicht mehr innehat, beansprucht wurde, sowie ob und bejahendenfalls wie sich dies auf die Organisation Betriebsleitung auswirkte. Hernach ist zu bestimmen, wie sich dies im Gesundheitsfall der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) auf die Betriebsleitung ausgewirkt hätte. 
9. 
Zusammenfassend wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie eine ergänzende medizinische Abklärung vornehme (E. 5.3 hievor) und hernach gestützt auf die ausserordentliche Bemessungsmethode (E. 6 hievor) über den Rentenanspruch neu befinde. Sie wird zunächst einen Betätigungsvergleich anzustellen haben. Dieser hat sämtlichen im Tätigkeitsbereich des Weinbaubetriebs in den von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Funktionen anfallenden Aufgaben und Verrichtungen, deren jeweiligem Anteil an der Gesamttätigkeit sowie der Leistungsbeeinträchtigung in den einzelnen Teilbereichen Rechnung zu tragen. Es geht um die Gegenüberstellung der funktionellen Leistungsfähigkeit mit und ohne gesundheitliche Beschwerden. Die leidensbedingten Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen sind sodann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten, bevor gemäss der Formel in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 der Invaliditätsgrad zu berechnen ist (vgl. erwähntes Urteil I 70/06, E. 6.1). 
10. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Versicherte hat Anspruch auf eine dem durchschnittlichen Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 5. Januar 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. Januar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Jancar