Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_18/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, 
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Wiedererwägung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2022 (2F_9/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht trat am 16. Dezember 2021 auf eine Beschwerde von A.________ vom 10. November 2021 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2021 infolge mangelhafter Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht ein (Urteil 2C_894/2021).  
Mit einem vom 20. November 2021 datierten Schreiben teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde vom 10. November 2021 zurückziehe. Diese Eingabe ist am 25. Januar 2022 beim Bundesgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 machte die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts A.________ darauf aufmerksam, dass das Bundesgericht im Verfahren 2C_894/2021 mit Urteil vom 16. Dezember 2021 bereits entschieden habe und dass ihrer Eingabe deshalb keine weitere Folge gegeben werde. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe) erhob A.________ "Widerspruch" gegen das Urteil 2C_894/2021 vom 16. Dezember 2021. In einem weiteren Schreiben vom 20. Februar 2022 beantragte sie, das Urteil 2C_894/2021 sei zurückzuziehen bzw. zu revidieren.  
Das Bundesgericht nahm die Eingaben als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_894/2021 vom 16. Dezember 2021 entgegen und wies es mit Urteil 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. Mit einer als "Beschwerde/Revision/subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 29. März 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022.  
Die Eingabe ist als Revisionsgesuch zu behandeln. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1; 2F_14/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.  
Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteil 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: SHK BGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 121 BGG). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst (vgl. Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/ 2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1).  
 
2.3. Die vorliegende Eingabe genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen, um in der Schweiz bleiben zu dürfen. Das zu revidierende Urteil verstosse gegen Bundes- und Völkerrecht und sei daher rechtswidrig. Damit bezieht sie sich nicht einmal ansatzweise auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe und legt auch nicht dar, inwiefern ein solcher in Bezug auf das zu revidierende Urteil 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022 gegeben sein soll.  
Soweit sie Verletzungen der EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG nur in Betracht kommt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteile 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4; 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 2.2). 
 
2.4. Nach dem Gesagten genügt die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 121 ff. BGG nicht. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).  
 
2.5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov