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[AZA 0] 
C 321/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 16. Mai 2001 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
Mit Verfügung vom 27. April 2000 wurde die 1948 geborene, vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit als Raumpflegerin tätig gewesene S.________ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz (KIGA) wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 11. April 2000 für die Dauer von 28 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 30. August 2000 ab. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem sie ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert. 
Während das KIGA die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist der Hinweis darauf, dass der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann erfüllt ist, wenn die Versicherten die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnen, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nehmen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Erwähnt sei zudem, dass bei einer versicherten Person, die in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, weil sie eine zumutbare Zwischenverdienstarbeit (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) abgelehnt hat, die Einstellung nur soweit erfolgt, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt (Art. 24 AVIG; BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb). 
2.- a) Vorliegend ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass der Beschwerdeführerin seitens des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) am 11. April 2000 eine Temporärstelle für mindestens 3 Monate im Umfang von 50 % bei der Firma W.________ AG als Hilfsarbeiterin mit Einsatz in der Firma E.________ zugewiesen wurde. Unbestritten ist auch, dass sich die Versicherte dort in Begleitung der zuständigen Personalberaterin des RAV vorstellte. 
Dazu hat die Vorinstanz in zutreffender Würdigung der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, infolge Desinteresses der Versicherten sei es zu keiner Anstellung gekommen, womit diese in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht das Scheitern des Vertragsabschlusses in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt habe. 
 
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Versicherte gibt an, sie hätte lediglich den Einsatzort sehen wollen, um sicher zu gehen, dass sie den Arbeitsanforderungen gewachsen gewesen wäre, was ihr verweigert worden sei. Sie hätte sich jedoch beim Vorstellungsgespräch weder klar für noch gegen die Annahme der Stelle ausgesprochen. Sie sei zudem zu wenig über die genauen Anforderungen dieser Tätigkeit aufgeklärt worden und besitze auch kein Auto, sodass sie zu Fuss zur Arbeit hätte gehen müssen. Inwieweit die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin bezüglich Arbeitsweg unzumutbar gewesen wäre, wird nicht näher ausgeführt. Die Distanz zwischen Wohn- und Einsatzort kann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund einer Viertelstunde zurückgelegt werden. 
Ausserdem wäre der neue Arbeitsort in unmittelbarer Nähe des Beschäftigungsprogramms gelegen, an welchem die Versicherte in dieser Zeit teilnahm. Die Personalberaterin begleitete die Versicherte zudem zum Vorstellungsgespräch, weil sie um deren Schwierigkeiten bei der Stellensuche wusste und sich daher über das übliche Mass hinaus um die Beschwerdeführerin kümmerte. Dabei wurde zweifelsohne auch über das Anforderungsprofil der in Aussicht gestellten Temporärarbeit gesprochen, und der Versicherten hätte die Möglichkeit offen gestanden, allfällige Überforderungsängste zu äussern. Es entspricht zwar einem verständlichen Wunsch der Beschwerdeführerin, die Arbeitsstelle vor Tätigkeitsbeginn sehen zu wollen; kann diesem Anliegen jedoch nicht entsprochen werden, berechtigt dies nicht zu einem ablehnenden Verhalten, durch welches sie das Nichtzustandekommen der Anstellung zumindest in Kauf nahm. 
 
c) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände lassen sich die Annahme eines mittelschweren Verschuldens sowie die Festsetzung der Einstelldauer auf 28 Tage im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden. 
 
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, P.________, und dem 
 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.