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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 248/03 
 
Urteil vom 19. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
Generalunternehmung X.________, Inhaber F.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für den Arbeitsmarkt, Bd. de Pérolles 24, 1705 Fribourg, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 26. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________ ist Inhaber der Einzelfirma Generalunternehmung X.________ (nachfolgend Firma), die im Bereich Altbau- und Fassadensanierungen sowie Fassadenneubau tätig ist. Mit Entscheiden vom 20. November 2002 und 17. Januar 2003 bewilligte das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg (nachfolgend Amt) der Firma Kurzarbeit für die Zeit vom 20. November 2002 bis 28. Februar 2003. 
 
Am 4. Februar und 11. März 2003 reichte F.________ beim Amt erneut Voranmeldungen von Kurzarbeit für März und April 2003 ein. Am 24. Februar und 21. März 2003 verneinte das Amt diesen Anspruch. Die hiegegen erhobenen Einsprachen wies es mit Entscheiden vom 23. April und 1. Mai 2003 ab. 
B. 
Gegen diese Entscheide erhob F.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, separate Beschwerden. Das kantonale Gericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 26. September 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung. 
 
Das kantonale Gericht und das Amt schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 AVIG; Art. 51 AVIV; ARV 1995 Nr. 19 S. 112), die Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; BGE 121 V 374 Erw. 2a, 119 V 358 Erw. 1a, 499 Erw. 1, ARV 2002 Nr. 7 S. 60 Erw. 1, je mit Hinweisen), sowie das normale Betriebsrisiko (BGE 119 V 500 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 35 S. 204) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein Beschäftigungsrückgang im Winter aber auch zu anderen Jahreszeiten, sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder allenfalls aus anderen Gründen, die von dem mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, im Baugewerbe durchaus üblich sind. Der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall ist somit betriebsüblich und darum nicht anrechenbar (ARV 1999 Nr. 10 S. 51 Erw. 4a, 1993/94 Nr. 35 S. 247 Erw. 2b; Urteile F. vom 4. Dezember 2003 Erw. 3, C 8/03, und E. vom 10. Juli 2002 Erw. 3a, C 253/01). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die letztgenannte Praxis zwar vor dem Hintergrund einer guten Konjunktur- und Beschäftigungslage entwickelt wurde, die sich dadurch kennzeichnet, dass aus Terminverschiebungen entstehende Arbeitsausfälle durch andere (kurzfristige) Aufträge ausgeglichen werden können. Doch allein die Tatsache einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und das damit verbundene Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, genügt grundsätzlich nicht, um die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles zu bejahen (Urteil W. vom 30. April 2001 Erw. 3a, C 244/99). Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko dar. Im Einzelfall können derartige Umstände entschädigungsberechtigt sein, wenn sie auf aussergewöhnliche oder ausserordentliche Gründe zurückzuführen sind. Diese auf das Bauhauptgewerbe anwendbare Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für das Baunebengewerbe (ARV 1995 Nr. 20 S. 120 Erw. 2b; Urteil F. vom 4. Dezember 2003 Erw. 3, C 8/03). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass die Firma für die Monate März und April 2003 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. 
2.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
Das Tätigkeitsgebiet der Firma umfasst die Altbau-Sanierung, insbesondere die Sanierung der Bauhülle, den Fassadenneubau, die Aussenisolation, PVC-Fenster, Alu-Läden sowie den Sonnen- und Wetterschutz. Nicht gefolgt werden kann demnach dem Einwand des Beschwerdeführers, sie gehöre weder zum Bauhaupt- noch zum Baunebengewerbe. 
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Firma habe innert nützlicher Frist die volle Tätigkeit wieder aufnehmen können, weshalb die Verneinung der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls unzutreffend sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einspracheentscheide (hier: 23. April und 1. Mai 2003) prospektiv zu beurteilen sind (BGE 121 V 373 f. Erw. 2a mit Hinweis). In der Voranmeldung vom 11. März 2002 legte F.________ dar, es gebe ernsthafte Kontakte zu sanierungswilligen Bauherren. Er stehe seit einiger Zeit in Verhandlung mit verschiedenen Zulieferfirmen und Temporärbüros. Es stünden verschiedene Aufträge an, bei denen es möglicherweise Vertragsabschlüsse geben könnte. Ende April 2003 werde er seine Produkte an der Y.________ ausstellen, woraus erfahrungsgemäss Aufträge eingingen. Weiter werde er an der Z.________ ausstellen. Die Zeit bis dahin hoffe er mit älteren, im Gespräch stehenden Aufträgen ausfüllen zu können. Kleine Aufträge könnten jederzeit eintreffen und je nach zu verwendendem Material kurzfristig ausgeführt werden. Angesichts der Verhandlungen mit Bauherren dürfe eine positive Entwicklung durchaus angenommen werden, obwohl die Prognose sehr kritisch sei. Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers und auf Grund des in den Voranmeldungen vom 4. Februar und 11. März 2003 nach wie vor geltend gemachten Arbeitsausfalls von 100 % ergibt sich, dass er damals keine verbindlichen Aufträge hatte und über keinen genügenden Arbeitsvorrat verfügte, sondern einzig die Hoffnung hegte, es würden wieder Aufträge eingehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass er trotz der vom 20. November 2002 bis 28. Februar 2003 gewährten Kurzarbeitsentschädigung wegen der schlechten Auftragslage am 30. Januar 2003 einem seiner drei Mitarbeiter kündigen musste. Unter diesen Umständen konnte von einem bloss vorübergehenden Arbeitsausfall nicht mehr die Rede sein, wie Verwaltung und Vorinstanz richtig erkannt haben. Daran vermag angesichts der prospektiven Beurteilung die Behauptung nichts zu ändern, die Firma habe die volle Tätigkeit wieder aufgenommen. Abgesehen davon ist Letzteres in keiner Weise belegt. 
Im Weiteren ist festzuhalten, dass F.________ in der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 11. März 2003 als Hauptgründe der Arbeitsausfälle den allgemeinen Tiefpunkt in der Baubranche, die wirtschaftliche Verunsicherung der Bauherren infolge vieler Entlassungen und Betriebsschliessungen sowie die damit einhergehenden zahlreichen Zurückstellungen mündlich zugesicherter Angebote nach Offertstellung nannte. Dies sind nach der erwähnten Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) keine anrechenbaren Gründe, sind sie doch betriebsüblich bzw. gehören zum normalen Betriebsrisiko und können jede andere Firma der Branche gleichermassen treffen. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen. Unbehelflich ist demnach der Einwand des Beschwerdeführers, seine Firma unterliege nicht saisonalen Schwankungen. 
 
Aussergewöhnliche oder ausserordentliche Umstände, welche ausnahmsweise zu einer Entschädigungsberechtigung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Gerichtsentscheid als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: