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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunal fédéral des assurances 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
 
C 277/03 
C 277/03 
 
Urteil vom 7. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Derungs, Poststrasse 12, 6301 Zug, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 28. April 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des B.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2003. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. August 2003. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 ab. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. April 2003 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzliche Vor-schrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen sowie derer im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) ebenso wie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Unbestrittenermassen arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende März 2003 bei der Firma U.________ GmbH. Während er auf diesen Termin hin entlassen wurde, blieb seine Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift desselben Betriebs im Handelsregister eingetragen. Hätte der Beschwerdeführer Kurzarbeitsentschädigung beantragt, wäre ihm diese Leistung als mitarbeitendem Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verweigert worden. Vorliegend geht es wohl um Arbeitslosen- und nicht um Kurzarbeitsentschädigung. Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Arbeitslosentaggeldern gleichkommt. Denn so lange seine Ehefrau in der erwähnten Firma die umschriebene arbeitgeberähnliche Position beibehielt, blieb es dem Beschwerdeführer möglich, über seine Gattin Einfluss auf den Geschäftsgang zu nehmen. Unter anderem konnte er sich bei Bedarf wieder in der Firma anstellen lassen. Dass er von der Ehefrau getrennt lebt, ändert daran nichts (ARV 2003 S. 120), dauert doch die Ehe während der Trennung fort. Sodann will die erwähnte Rechtsprechung nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern schon dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02). 
 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und der Firma U.________ GmbH zugestellt. 
 
Luzern, 7. Juni 2004 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: