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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 6/06 
 
Urteil vom 7. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
K.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 15. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene K.________ arbeitete seit 1981 bei der Firma X.________. Am 30. September 1996 meldete er sich wegen einer HIV-Infektion bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Per 1. August 1997 wurde K.________ aus gesundheitlichen Gründen im Ausmass von 50 % teilpensioniert. Die IV-Stelle Bern sprach ihm nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse mit Verfügung vom 15. September 1997 rückwirkend ab 1. Dezember 1996 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Überprüfung des Invaliditätsgrades bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2000 die zugesprochene Rente. 
 
Mit Revisionsgesuch vom 15. August 2003 beantragte K.________ die Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Rente sowie die Zusprechung einer neuen Sehhilfe. Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht vom 19. September 2003, Berichte des Hausarztes Dr. med. Z.________, vom 30. Oktober 2003, der Frau Dr. med. B.________, Klinik und Poliklinik für Infektiologie des Inselspitals Y.________, vom 12. Mai 2004 sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn vom 20. August 2004 ein und liess den Versicherten durch Dr. med. V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, abklären (Gutachten vom 26. Februar 2005). Mit Verfügung vom 10. März 2005 verneinte sie einen Anspruch auf Erhöhung der bisherigen halben IV-Rente. An ihrem Standpunkt hielt sie nach Einholung einer Stellungnahme der Pensionskasse des Bundes PUBLICA vom 31. Mai 2005 sowie einer erneuten Beurteilung des RAD vom 11. Juli 2005 mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ eine gesamtmedizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit und anschliessende Beurteilung der Veränderung in erwerblicher Hinsicht beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ wiederum beantragen, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychischer sowie aus somatischer Sicht abzuklären und gestützt auf das Resultat dieser Abklärung sei über eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht zu befinden. Gleichzeitig lässt er einen Bericht des Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. November 2005 sowie einen ärztlichen Zwischenbericht der Privatklinik M.________, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2005 zu den Akten geben. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG - wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), d.h. des Einspracheentscheides betreffend die Rentenrevision. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweis; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2 [Urteil K. vom 25. März 2003, I 574/02]). 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer laufenden Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse seit Zusprechung der halben Rente (Verfügung vom 15. September 1997) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 in revisionserheblicher Weise geändert haben und ob der Sachverhalt zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt ist. 
3.1 Die Vorinstanz gelangte nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen im sorgfältig begründeten Entscheid zur Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids aufgrund der Aktenlage schlüssig und zuverlässig beurteilen lasse, und dass sich keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung ergeben habe. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer erneut eine gesamtmedizinische Abklärung beantragen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass Verwaltung und kantonales Gericht sowohl die somatischen wie auch die psychischen Beschwerden mitberücksichtigt haben. In somatischer Hinsicht hielt Frau Dr. med. B.________ in ihrem Bericht vom 12. Mai 2004 unter Hinweis auf eine ausgeprägte Müdigkeit nämlich fest, dass höchstens eine leichte Zunahme der Arbeitsfähigkeitseinschränkung bestehe und nach wie vor eine Halbtagstätigkeit denkbar sei, während Dr. med. U.________ vom RAD am 20. August 2004 gar davon ausging, die körperlichen Gegebenheiten seien wesentlich besser als im Zeitpunkt der Zusprechung einer halben Rente. Im psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 2005 diagnostizierte Dr. med. V.________ eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung und wies auf eine somatisch und psychisch begründete Müdigkeit hin. Er hielt eine Arbeitstätigkeit während 6.5 Stunden pro Tag ohne weitere Einschränkungen für zumutbar, was einer gut 80%igen Arbeitsfähigkeit entspricht. Mit der Vorinstanz ist dies so zu verstehen, dass dem Versicherten die bis Juli 2003 im Rahmen von 50 % ausgeübte Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden weiterhin zumutbar ist, zumal der Psychiater die Müdigkeit auch auf somatische Gründe zurückführte. Daran vermag der Bericht des Dr. med. Z.________ vom 30. Oktober 2003 nichts zu ändern. Wohl attestierte der Hausarzt dem Versicherten ab 1. Juli 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, doch lässt sich dies weder aus der Diagnose (Morbus Basedow mit Hypothyreose seit mehreren Jahren, HIV-Infektion seit 1991 sowie periphere arterielle Verschlusskrankheiten [PAVK] im Stadium II seit 1995) erklären, da sämtliche Beschwerden bereits seit längerer Zeit vorhanden sind, noch kann es mit der Müdigkeit begründet werden, wurde doch auch diese bereits im der Verfügung zu Grunde liegenden Bericht des Dr. med. J.________, Medizinische Poliklinik des Inselspitals Y.________, vom 14. Oktober 1996 mitberücksichtigt. Zudem ist mit dem kantonalen Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dass bei dieser medizinischen Aktenlage eine anspruchsrelevante Änderung ohne weitere Abklärungen verneint wurde, ist nicht zu beanstanden. 
3.2 Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Berichte des Dr. med. A.________ vom 24. November 2005 und der Privatklinik M.________ vom 16. Dezember 2005 beziehen sich nicht auf den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2005 und können daher im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Der Psychiater Dr. med. A.________ wies in seinem Bericht selber auf die bedingte Aussagekraft seiner Ausführungen hin, da er den Versicherten erst zwei Mal, nämlich am 5. September und 31. Oktober 2005 gesehen habe. Die Ärzte der Privatklinik M.________, in welche der Beschwerdeführer am 25. November 2005 eintrat, bestätigten sodann aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und gingen aufgrund einer ungünstigen Gesamtprognose nicht davon aus, dass der Patient jemals wieder arbeitsfähig sein werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen wäre. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.