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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1A.206/2003 /err 
 
Urteil vom 30. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
Gemeinderat Meierskappel, 6344 Meierskappel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB AG), Infrastruktur, Netz- und Programmmanagement Lärm, Schanzenstrasse 5, 3000 Bern, 
Bundesamt für Verkehr (BAV), Bundeshaus Nord, 
3003 Bern, 
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Lärmsanierungsmassnahmen Gemeinde Meierskappel, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 18. August 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
dass die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 18. August 2003 eine Beschwerde des Gemeinderates Meierskappel gegen die Lärmsanierungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 16. Januar 2003 abgewiesen hat, 
dass der Entscheid der Rekurskommission UVEK dem Gemeinderat Meierskappel am 19. August 2003 zugestellt worden ist, 
dass der Gemeinderat Meierskappel gegen den Entscheid der Rekurskommission UVEK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, die am 19. September 2003, d.h. einen Tag nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist, der Post übergeben worden ist (vgl. Art. 32 und Art. 106 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]), 
dass prozessuale Handlungen innerhalb der Frist vorzunehmen sind und die vom Gesetz bestimmten Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 OG), 
dass daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann und 
dass angesichts der Bestimmung von Art. 156 Abs. 2 OG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB AG), Infrastruktur, Netz- und Programmmanagement Lärm, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: