Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
1P.459/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
16. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Widmer. 
 
--------- 
 
In Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, Postfach, St. Gallen, 
 
gegen 
Bezirksamt Arbon, Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit, rechtliches Gehör 
(Haftentlassung; Kollusionsgefahr), hat sich ergeben: 
 
A.- S.________ steht im Verdacht, sich im Rahmen von Kreditvermittlungsgeschäften des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Das Bezirksamt Arbon stellte aufgrund verschiedener Strafanzeigen am 4. April 2000 einen Haftbefehl gegen ihn aus. Weiter wurde er in verschiedenen Fahndungsmitteln zur Verhaftung ausgeschrieben. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 11. April 2000 wurde S.________ festgenommen und in das Bezirksgefängnis Arbon überführt. Am selben Tag wurde er dem Untersuchungsrichter vorgeführt, der ihm eröffnete, dass er wegen dringenden Betrugsverdachts sowie Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt werde. Ein am 27. April 2000 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau am 5. Mai 2000 mit der Begründung der nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr ab. Am 16. Juni 2000 wurde S.________ ins Bezirksgefängnis Romanshorn verlegt. Mit Eingabe vom 20. Juni 2000 beantragte dieser erneut die Entlassung aus der Untersuchungshaft, wobei er insbesondere geltend machte, aufgrund seiner ausgiebigen Befragung, der Haftentlassung des Mitangeschuldigten A.________ sowie der zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung und Befragung des Mitverdächtigen P.________ entfalle eine weitere Kollusionsmöglichkeit; zudem seien die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Romanshorn massiv schlechter als in Arbon, was auf unzulässige Beugehaft hindeute. Weiter beantragte S.________ Akteneinsicht. Der Haftrichter des Bezirksamts Arbon wies das Haftentlassungsgesuch am 23. Juni 2000 ab, wobei er feststellte, dass das Akteneinsichtsrecht gewährt worden sei, soweit dies der Zweck der laufenden Untersuchung zugelassen habe. Da zwischen den Aussagen von S.________ und dem am 7. Juni 2000 an die Schweiz ausgelieferten P.________ keine Übereinstimmung bestehe, sei vorerst eine Überprüfung der Angaben erforderlich. Sodann sei die Verlegung ins Bezirksgefängnis Romanshorn einzig als Folge der Zuführung von P.________ ins Bezirksgefängnis Arbon zu sehen. 
 
Der Präsident der Anklagekammer, an den die Akten gestützt auf § 113 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau vom 30. Juni 1970/5. November 1991 (StPO/TG) von Amtes wegen zur endgültigen Entscheidung überwiesen wurden, verfügte am 30. Juni 2000 nach einer Anhörung und Konfrontation mit P.________ die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Betrugsverdachts und Kollusionsgefahr. 
 
B.- Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 30. Juni 2000 ist S.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. Er macht eine Verletzung der persönlichen Freiheit, des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf willkürfreie Beweiswürdigung geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
Das Bezirksamt Arbon und der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau haben zur Beschwerde Stellung genommen und deren Abweisung beantragt. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht. Der Präsident der Anklagekammer hat am 16. August 2000 eine weitere Stellungnahme eingereicht, die indessen nicht mehr berücksichtigt werden kann. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene, kantonal letztinstanzliche Verfügung betreffend Bestätigung der angeordneten Untersuchungshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte legitimiert (Art. 86 f. OG). Die Rüge, die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Romanshorn seien unzumutbar und bewirkten im Ergebnis eine Beugehaft, erfüllt die Begründungsanforderungen nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen sind indessen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihm keine ausreichende Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt und er über die Ermittlungen nicht auf dem Laufenden gehalten worden sei. Insbesondere habe er bis zur Verhandlung vor dem Präsidenten der Anklagekammer am 28. Juni 2000 von den Belastungen seitens P.________ keine Kenntnis gehabt. Das vorgängig mit dem Haftentlassungsgesuch befasste Bezirksamt Arbon habe die Abweisung demnach mit Erkenntnissen begründet, die ihm nicht zugänglich gewesen seien. 
 
b) aa) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 126 I 7 E. 2b; 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a; je mit Hinweisen). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa und 7 E. 2b; 119 Ia 260 E. 6a S. 261 mit Hinweisen). Das verfassungsmässig gewährleistete Akteneinsichtsrecht umfasst den Anspruch, am Sitz der Behörde Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, Notizen zu machen und - sofern die Behörde dadurch nicht übermässig beansprucht wird - Fotokopien zu erstellen (BGE 126 I 7 E. 2b; 122 I 109 E. 2b mit Hinweisen). Das Recht auf Akteneinsicht besteht indessen nur soweit, als einer Einsichtnahme durch den Betroffenen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 126 I 7 E. 2b; 122 I 153 E. 6a S. 161 mit Hinweisen). 
 
bb) In einem Verfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft steht dem Beschuldigten das Recht zu, Einsicht in die wesentlichen Akten zu nehmen, welche dem die Haftverlängerung beantragenden oder verfügenden Beamten zur Verfügung standen. Dem Beschuldigten soll mit der Gewährung der Akteneinsicht ermöglicht werden, sich angemessen gegen die Argumente zur Wehr zu setzen, mit denen die Behörde das Vorliegen der Haftvoraussetzungen bejaht. Deshalb sind nicht nur diejenigen Unterlagen verfahrensrelevant, welche für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sprechen, sondern auch solche Aktenstücke, die den Angeschuldigten entlasten. 
Das Einsichtsrecht besteht aber auch hier nur soweit, als dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird (vgl. BGE 115 Ia 293 E. 5b und c S. 303 f.). 
 
cc) Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob der vom Beschwerdeführer angerufene, sich unmittelbar aus der Bundesverfassung ergebende Gehörsanspruch verletzt ist (BGE 121 I 230 E. 2b S. 232, 54 E. 2a S. 56 f.). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 124 V 180 E. 4a; 122 II 464 E. 4a S. 469; 121 I 230 E. 2a). 
 
c) Der Präsident der Anklagekammer hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ausgeführt, die für das Haftprüfungsverfahren herbeigezogenen Akten seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. So enthalte bereits der diesem ausgehändigte Haftbefehl des Bezirksamts Arbon vom 8. Mai 2000 den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Cousin P.________ für das Zusichern von Kreditvermittlungen Provisionen entgegengenommen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Firma Y.________ weder willens noch in der Lage war, entsprechende Kredite auszurichten. 
Zudem habe der Beschwerdeführer Einsicht in die Protokolle der ihn selbst betreffenden untersuchungsrichterlichen Einvernahmen nehmen können. Weiter weist der Präsident der Anklagekammer darauf hin, dass er anlässlich des Haftprüfungsverfahrens die Anhörung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2000 auf eine eigentliche kontradiktorische Verhandlung ausgeweitet habe, indem er in dessen Beisein auch den Mitangeschuldigten P.________ befragt habe. Weiter habe er dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Fragen an P.________ zu stellen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch hätten machen wollen. Nach der Anhörung hätte der Verteidiger die Gelegenheit gehabt, sofort zu plädieren. Auf dessen Wunsch und im allseitigen Einverständnis sei ihm jedoch eine Frist bis zum 28. Juni 2000 zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, wobei ihm die Protokolle der Anhörung des Beschwerdeführers und der Befragung von P.________ per Telefax zugestellt worden seien. 
 
Der Präsident der Anklagekammer hat die Aufrechterhaltung der Haft insbesondere mit den Belastungen durch P.________ sowie gewissen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers begründet, so dass es diesem gestützt auf die erhaltene Akteneinsicht sowie die Konfrontation mit P.________ möglich war, sich angemessen zu verteidigen. Aus den Akten geht hervor, dass die beiden Protokolle über die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und des Mitangeschuldigten P.________ dem Verteidiger noch am Abend des 
27. Juni 2000 per Telefax übermittelt worden waren, so dass die in der Replik enthaltene Behauptung, die Unterlagen seien dem Verteidiger erst nach der Eröffnung der Haftprüfungsverfügung vom 30. Juni 2000 zugekommen, nicht zutrifft. Dass sich der Beschwerdeführer ausreichend gegen die für eine Haftverlängerung sprechenden Argumente der Strafverfolgungsbehörden verteidigen konnte, geht auch aus seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2000 hervor. Ein Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Untersuchungsakten hat der Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium befürchtet werden muss, dies würde die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen und den Untersuchungszweck gefährden (s. vorne E. 2b und hinten E. 4b). Ebenfalls als unbegründet erweist sich die Rüge, das Bezirksamt Arbon habe ihm nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt: Da der Präsident der Anklagekammer die vorliegende Haftsache sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der Rechtslage frei überprüfen konnte und dem Beschwerdeführer die entscheidrelevanten Unterlagen zur Verfügung stellte, wäre ein allfälliger Mangel ohnehin als in jenem Verfahren geheilt zu betrachten (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 125 V 368 E. 4c/aa; je mit Hinweisen). 
 
3.- a) Der Freiheitsentzug stellt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit dar, das in Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV gewährleistet ist. Dieser Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Zudem ist der Kerngehalt der persönlichen Freiheit unantastbar: Diese darf weder völlig unterdrückt noch ihres Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV; vgl. BGE 125 I 361 E. 4a, 124 I 80 E. 2c mit Hinweisen). Art. 5 EMRK geht in seinem Gehalt nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3; 108 Ia 64 E. 2c mit Hinweisen). 
 
Das Bundesgericht prüft im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts mit freier Kognition (BGE 124 I 80 E. 2 mit Hinweisen; 123 I 31 E. 3a). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a und 268 E. 2d; 117 Ia 72 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
b) Nach § 105 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/TG kann gegen einen Angeschuldigten, der eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird, ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er Spuren der Tat verwischen, Mitbeteiligte oder Zeugen beeinflussen oder sonstwie die Untersuchung beeinträchtigen könnte. 
 
c) aa) Zur allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts hat der Präsident der Anklagekammer in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Herbst 1999 zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.________ den von der Firma C.________ übrig gebliebenen Aktienmantel zu einem Preis von Fr. 8'000.-- gekauft. In der Folge seien Name und Zweck dieser bis anhin im Gastgewerbe tätig gewesenen Gesellschaft geändert und deren Sitz vom Kanton Neuenburg in den Kanton Thurgau verlegt worden. Daraufhin seien mit Hilfe der neuen Firma D.________, Arbon, Kreditvermittlungsgeschäfte angeboten worden, wobei in den schriftlichen Darlehensverträgen zugesichert worden sei, die Kredite würden von der Firma U.________, London, gewährt. 
Der Beschwerdeführer habe dabei mit den Herren B.________, W.________ und A.________ zusammengearbeitet. Zur Strafuntersuchung sei es infolge verschiedener Anzeigen gegen die Verantwortlichen der Firma D.________ gekommen, in denen der Vorwurf erhoben worden sei, sie hätten für die versprochene Vermittlung von Darlehen Provisionen entgegengenommen, obwohl die Kredite nie ausbezahlt worden seien. Gegen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er von den fehlenden Kreditgewährungsabsichten der Firma U.________ weder gewusst noch diese in Kauf genommen habe, würden verschiedene Anhaltspunkte sprechen. Unter anderem zeigten die von den Geschädigten eingereichten Unterlagen, dass die von der Firma U.________ erhaltenen Schreiben, in welchen jeweils eine Kreditgewährung oder eine Überprüfung des Kreditantrags in Aussicht gestellt wurde, in einwandfreiem Deutsch verfasst worden seien. Dies lege den Verdacht nahe, dass die Verantwortlichen der Firma D.________ diese Briefe selbst erstellt hätten. In diesem Zusammenhang mute auch eine anderweitige Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Geschäftsdokumente der Firma U.________ in einer Druckerei im Kanton Thurgau hergestellt worden und er dem Eigentümer der Firma U.________ bei der Formulierung des Kreditvertrags behilflich gewesen sei, merkwürdig an. Jedenfalls sei es unüblich, dass eine kreditgebende Bank mit Sitz in London ihr Druckmaterial in der Schweiz herstellen lasse. 
 
Der dringende Betrugsverdacht sei auch hinsichtlich der für die Firma E.________ getätigten Kreditvermittlungsgeschäfte zu bejahen, wo jeweils eine Kreditgewährung durch die Firma Y.________, London, zugesichert worden sei. Laut den Angaben im gegen P.________ ausgestellten internationalen Haftbefehl vom 8. Mai 2000 hätten die Verantwortlichen der Firma E.________ von elf Kreditsuchenden Provisionen im Umfang von insgesamt Fr. 72'540.-- entgegengenommen, ohne dass die Kreditsummen je ausbezahlt worden wären. Nach den Aussagen von P.________ sei der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit der eigentliche Drahtzieher gewesen, der die ganze Sache ausgeheckt habe. Dass P.________ ohne persönlichen Geschäftsbezug zur Firma E.________ die Firma Y.________ gegründet hätte, wie es der Beschwerdeführer darstelle, ergäbe keinen Sinn, weil für P.________ ohne finanzielle Gewinnaussichten kein Anreiz zu dieser Gründung bestanden haben dürfte. Da P.________ in den bisherigen Einvernahmen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch sich selbst belastet habe, erschienen seine Aussagen glaubwürdig. 
Dies umso mehr, als dieser etwa erst nach längerem Bestreiten zugegeben habe, dass die Geschäftspapiere der Firma U.________ im Kanton Thurgau gedruckt worden seien. 
 
bb) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit dem Einwand, die fehlende Zahlungsbereitschaft der Firma U.________ sei ihm im fraglichen Zeitraum, als er die Vermittlungsprovisionen entgegengenommen habe, noch nicht bekannt gewesen. Erst Ende November 1999 habe er anlässlich eines Familienfestes mit P.________, seinem Cousin, über die mit der Firma U.________ bestehenden Probleme diskutiert. Im Januar 2000 habe P.________ ihm dann mitgeteilt, dass er nun bei der Firma Y.________ tätig sei und ihm vorgeschlagen, für ihn als Kreditvermittler tätig zu werden. In der Folge habe er mit den Herren A.________, H.________ und K.________ die Firma E.________ gegründet, deren Zweck in der Vermittlung von Kreditsuchenden an die Firma Y.________ bestanden habe. Damals sei ihm noch nicht bekannt gewesen, dass diese Gesellschaft nicht zur weltweit tätigen X.________-Gruppe gehöre, sondern ein reines Konstrukt P.________s darstelle. Da das Logo auf dem Briefpapier der Firma Y.________ demjenigen der X.________-Gruppe täuschend ähnlich sehe, habe zu entsprechenden Befürchtungen auch kein Anlass bestanden, zumal P.________ seines Wissens als Dr.oec. stets gehobene Stellungen in grösseren Unternehmen innegehabt habe. Nachdem P.________ selbst die von der Firma E.________ an die Firma Y.________ weitergeleiteten Kreditverträge unterzeichnet habe, sei es offensichtlich, dass er heute versuche, die Verantwortung für seine Geschäftstätigkeiten abzuschieben. 
Dass P.________ die Firma Y.________ aus eigener Initiative gegründet habe, mache entgegen der Auffassung des Haftprüfungsrichters insofern Sinn, als die Firma E.________ P.________ einen Provisionsanteil versprochen habe, im Glauben, dass die Kreditanträge von der X.________-Gruppe besonders wohlwollend behandelt würden. Der Beweiswert der Belastungen seitens P.________ sei daher gleich null, zumal die dahingehenden Aussagen nicht belegt seien. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeiten mit der Firma U.________ führt der Beschwerdeführer aus, die in der angefochtenen Verfügung angeführten Indizien seien nicht geeignet, den Verdacht für die ihm vorgeworfenen deliktischen Handlungen zu erhärten, da es weder abwegig sei, dass ein englisches Unternehmen für die Verfassung von deutsch zu formulierenden Verträgen auf die deutschsprachigen Kreditvermittler zurückgreife, noch dass es seine Dokumente in der Schweiz drucken lasse. 
 
d) aa) Die Kollusionsgefahr ergibt sich nach Auffassung des Präsidenten der Anklagekammer aus der Aussage des Mitangeschuldigten P.________, wonach der Beschwerdeführer ihm für den Fall einer allfälligen polizeilichen Befragung Instruktionen erteilt habe. Demnach hätte P.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erklären sollen, der Beschwerdeführer sei nur Aussendienstmitarbeiter der Firma E.________. Weiter hätte er behaupten sollen, einen gewissen H.________ gesehen zu haben, obwohl dies nicht zutreffe. Damit er bei einer allfälligen Fotokonfrontation ein Treffen mit H.________ hätte belegen können, habe der Beschwerdeführer ihm Fotos von H.________ gegeben. Die grundsätzliche Kollusionsbereitschaft ergebe sich sodann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seine Agenda habe verschwinden lassen. Ebenso lasse die Tatsache, dass er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für die Firma E.________ unter einem falschen Namen aufgetreten sei, auf seine Kollusionsbereitschaft schliessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach mit der Verhaftung von P.________ jede Verdunkelungsmöglichkeit weggefallen sei, sei unzutreffend, da noch nicht alle verdächtigen Personen festgenommen worden seien und der Beschwerdeführer zudem versuchen könnte, die Geschädigten zu beeinflussen. Deren Aussagen seien für das Verfahren deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Provisionsleistungen jeweils auf dem Barzahlungsweg erfolgt seien und der Geldfluss somit nicht dokumentiert sei. 
 
bb) Der Beschwerdeführer bestreitet, P.________ jemals Instruktionen für das Aussageverhalten erteilt zu haben. Generell spreche gegen die Glaubwürdigkeit von P.________, dass die Ermittlungsergebnisse ohnehin gegen diesen sprechen würden; deshalb liege es nahe, dass er auch andere Personen belasten wolle. Eine Kollusionsgefahr im Verhältnis zu den Geschädigten liege schon deshalb nicht vor, weil er nie bestritten habe, dass die Firma E.________ und teilweise auch er selbst Provisionszahlungen entgegengenommen hätten. Im Übrigen belege die Tatsache, dass er freiwillig zur Einvernahme in die Schweiz eingereist sei, seine Bereitschaft, den Untersuchungsbehörden zur Verfügung zu stehen und zu den Abklärungen beizutragen. 
 
4.- a) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Personen. 
Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hat, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Das Prinzip, wonach mit fortschreitendem Verfahren ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts gestellt wird, verlangt dabei nicht, dass der Haftrichter immer neue, zusätzliche Verdachtsmomente darlegen müsste. Wenn von Anfang an, etwa aufgrund einer Zeugenaussage, ein erheblicher Verdacht vorhanden ist, genügt es für die Annahme des dringenden Tatverdachts, dass sich dieser nicht durch andere Umstände oder neue Vorbringen des Verhafteten verflüchtigt. 
 
Der Präsident der Anklagekammer hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und sie im Zusammenhang mit der Beurteilung der sich aus den Akten ergebenden Verdachtsmomente berücksichtigt. Seine Schlussfolgerung, wonach beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen die von P.________ zu Protokoll gegebene Sachverhaltsversion glaubwürdiger erscheine als diejenige des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden, zumal auffällt, dass dessen erfolglose Kreditvermittlungstätigkeiten für die Firmen D.________ und E.________ jeweils demselben Schema folgten. Der Beschwerdeführer hat insofern auch keine Gründe vorgebracht, weshalb er nach den negativen Erfahrungen mit der Firma U.________ im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Firma Y.________ nicht vorsichtiger vorging. Dass der Haftprüfungsrichter nach einer eingehenden, vertretbaren Würdigung der aktuellen Beweislage den Tatverdacht bejaht hat, stellt damit keine unzulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers dar. 
 
b) Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35 mit Hinweisen). 
 
Der Präsident der Anklagekammer hat die Kollusionsgefahr auf stichhaltige Indizien gestützt und einer in sich schlüssigen, überzeugenden Bewertung unterzogen. Bereits die belastenden, glaubwürdigen Aussagen von P.________ lassen konkret befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen würde, unzulässigen Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen und insbesondere Absprachen mit weiteren, teilweise noch nicht festgenommenen Verdächtigen zu treffen. Dass er freiwillig in die Schweiz eingereist ist und den Bezug von Provisionsgeldern nicht bestreitet, vermag die für die Verdunkelungsgefahr sprechenden Anhaltspunkte nicht zu entkräften. 
 
5.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gelten, indem er vorbringt, er befände sich nun schon seit mehr als drei Monaten in Untersuchungshaft, obwohl noch keine ihn belastenden Erkenntnisse vorlägen. 
Als er sein zweites Haftentlassungsgesuch gestellt habe, sei er schon während rund eines Monats vom Untersuchungsrichter nicht mehr einvernommen worden. Dieser Umstand ergebe, dass versucht werde, ihn mit einer unzulässigen Beugehaft zu den erhofften Aussagen zu zwingen. 
 
b) Gemäss den Art. 31 Abs. 3 BV und 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innerhalb einer angemessenen Frist, ansonsten sie während des Verfahrens aus der Haft entlassen werden muss. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Bundesgerichts ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 Ia 256 E. 2b mit Hinweisen auf Entscheide der Strassburger Organe; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, Zürich 1993, S. 211 f.). 
 
c) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 
11. April 2000 in Untersuchungshaft. Er wird verdächtigt, durch Irreführung zahlreicher Kreditsuchender in den unrechtmässigen Genuss von Provisionsgeldern gekommen zu sein. 
Die in Art. 146 StGB vorgesehene Strafandrohung bei Betrug beträgt Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Abs. 1), bei gewerbsmässigem Handeln Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten (Abs. 2). In Anbetracht der in Frage stehenden deliktischen Vorwürfe und des erhärteten Tatverdachts (s. vorne E. 4a) erreicht die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von rund vier Monaten die mutmassliche Dauer einer allenfalls zu erwartenden Strafe noch nicht. Schliesslich erweist sich auch der Vorwurf als unbegründet, die Ermittlungsbehörden hätten das Untersuchungsverfahren nicht ausreichend vorangetrieben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem zweiten Haftentlassungsverfahren während mehr als eines Monats nicht mehr einvernommen worden war, stellt schon deshalb keine verfassungswidrige Verschleppung des Verfahrens dar, weil die Behörden, wie aus den Akten hervorgeht, während dieser Zeit anderweitige, mit derselben Strafsache zusammenhängende Untersuchungshandlungen vornahmen. 
 
6.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Arbon und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 16. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: