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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.669/2003 /bie 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
A.________, z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug, 
Strafanstalt Lenzburg, 5600 Lenzburg, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Fritz Tanner, Gschneitackerweg 1, Postfach 3, 
5727 Oberkulm, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Lenzburg, Bezirksgebäude, Metzgplatz 18, Postfach, 5600 Lenzburg 2, 
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, Beschleunigungsgebot. 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die aargauischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachtes von qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Angeschuldigte wurde am 19. März 2001 in Untersuchungshaft versetzt. Seit 15. Februar 2002 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. 
B. 
Ein am 27. September 2003 erhobenes Gesuch des Inhaftierten um Haftentlassung wies das Obergericht (Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 ab. Dagegen gelangte A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. November 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit bzw. des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) und beantragt seine Haftentlassung. Am 14. November (Posteingang: 20. November) 2003 haben das Bezirksamt Lenzburg und das Obergericht des Kantons Aargau je auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). 
2. 
Die Anordnung und Fortdauer von strafprozessualer Haft setzt nach aargauischem Strafverfahrensrecht den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung voraus. Zudem muss ein besonderer Haftgrund (namentlich Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Fortsetzungsgefahr) gegeben sein (§ 67 Abs. 1-2 StPO/AG). 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf, "als international tätiger Drogenhändler an Drogenverkäufen mitgewirkt" zu haben. Er gibt lediglich zu, er habe "mit Streckmitteln gehandelt". Im Übrigen werde ihm "nur der Handel mit 93.5 bis 94 g Kokain" vorgeworfen. Es rechtfertige sich daher nicht, den Beschwerdeführer "dermassen lange in Haft zu belassen". 
2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2.4 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Beschwerdeführer der Mittäterschaft an qualifizierten Drogendelikten dringend verdächtig sei. Gestützt auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau (über die Resultate der Aktion "Sonne") müsse der Beschwerdeführer "als eigentlicher Mittäter" des Hauptverdächtigen B.________ bezeichnet werden. Er sei nach Aussagen von Mitangeschuldigten "praktisch bei sämtlichen" Drogengeschäften des Hauptangeschuldigten "beteiligt oder zugegen" gewesen. So habe der Beschwerdeführer (gemäss den Erkenntnissen aus Telefonabhörungen und laut Aussagen von Mitangeschuldigten) "alleine und mit B.________ zusammen von verschiedenen Personen total ca. 3'950 g Heroin für ca. Fr. 65'000.-- bis Fr. 92'000.-- in Olten übernommen". Bei den Lieferanten bzw. Überbringern habe es sich um C.________, D.________, E.________ und einen nicht näher identifizierten "F.________" gehandelt. Der Beschwerdeführer und der Hauptverdächtige müssten aber noch über weitere Heroinmengen verfügt haben, da Letzterer "ca. 9'420 bis 9'920 g Heroin für ca. Fr. 292'920.-- bis Fr. 307'920.-- verkauft" habe. Der Beschwerdeführer sei bei den Verkäufen "dabei gewesen". Bei den Drogenkäufern (in den Regionen Olten, Basel und Zürich) habe es sich um G.________, H.________, K.I.________, H.I.________, K.________, L.________ und einen nicht näher bekannten "M.________" gehandelt. Der Beschwerdeführer sei sodann "an einer Kokainlieferung mitbeteiligt" gewesen, die durch N.________ und O.________ im Auftrag von P.________ (an B.________) erfolgt sei. Konkret könne dem Beschwerdeführer "Handel mit 93.5 bis 94 g Kokain" nachgewiesen werden, nämlich Verkäufe an G.________, Q.________ und R.________. Eine der Käuferinnen habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer und der Hauptverdächtige B.________ "in der Wohnung in Winznau auch Drogen aufbewahrt" hätten, sie habe dort "ca. 1 kg Kokain gesehen". Die Angeschuldigten hätten über Streckmittel unbekannter Art verfügt, welche sie unter anderem durch S.________ und C.________ bezogen hätten. Insgesamt gehe es um eine Drogenmenge "von 55'560 bis 55'700 g". Zudem werde der Beschwerdeführer "mit dem Verkauf von total ca. 12'200 bis 12'300 g Streckmitteln belastet". 
 
In der Stellungnahme des Bezirksamtes vom 21. Juni 2001 wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass die "konspirative Wohnung" in Winznau vom Beschwerdeführer angemietet worden sei. Laut Aussagen von Q.________ habe er dort selbst Kokain ausgehändigt bzw. verkauft. In der Wohnung in Winznau habe die Polizei Spuren von Heroin und Kokain sichergestellt. Der Beschwerdeführer habe auf mehreren Utensilien, die im Drogenhandel verwendet werden, Fingerabdrücke hinterlassen. In seiner Wohnung in Aarau sei eine Alufolie mit Kokainspuren gefunden worden, in seinem Personenwagen habe die Polizei an mehreren Stellen Kokain- und Heroinrückstände festgestellt. Bei Auslandaufenthalten des Hauptangeschuldigten B.________ habe der Beschwerdeführer diesen vertreten bzw. sein Telefon in Besitz und telefonische Drogenbestellungen entgegen genommen. 
2.5 Aus diesen Erwägungen und den vorgelegten Akten ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des dringenden Tatverdachtes ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers an qualifizierten Drogendelikten. Daran vermögen die blossen Bestreitungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, das Obergericht hätte "untersuchen müssen, ob denn die Vorwürfe der Untersuchungsbehörden (...) überhaupt stichhaltig sind", verkennt er, dass der Haftrichter keine erschöpfende Würdigung der Beweisergebnisse vornimmt. Zur Begründung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes genügt vielmehr das Darlegen von ausreichend konkreten Verdachtsmomenten. 
 
Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wird in der Beschwerde nicht (bzw. nicht in einer der Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise) bestritten. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, der Haftgrund der Kollusionsgefahr werde im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend motiviert, erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f. E. 2, sowie BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die bisherige Haftdauer von ca. 32 Monaten sei übermässig lang. Er habe damit "die zu erwartende Strafe (...) schon bei weitem abgesessen". Das Argument der kantonalen Justizbehörden, wonach es sich vorliegend um "einen sehr grossen Fall" mit einem "Aktenbestand von 12'000 Seiten" handle, rechtfertige eine weitere Inhaftierung nicht. Für die Frage der zulässigen Haftdauer komme es "nicht darauf an, wieviel Papier produziert wird, sondern was der Beschwerdeführer getan hat". Eine Anklage gegen ihn sei noch nicht erfolgt. Bei fehlerfreier Prozessführung hätte die Strafuntersuchung "schon ca. im Oktober 2001" abgeschlossen werden können. 
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Im Haftbeschwerdeverfahren ist die Rüge der Verletzung des (allgemeinen) strafprozessualen Beschleunigungsgebotes nur soweit zu prüfen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen wegen Prozessverzögerungen kann allerdings nur ausnahmsweise die Anordnung der Haftentlassung nach sich ziehen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes muss dafür zunächst ein besonders schwerwiegender Fall einer Prozessverschleppung vorliegen. Zudem müssen die Justizbehörden durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das weitere Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Ist die vom Haftrichter festgestellte Verfahrensverzögerung weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, wenn der Haftrichter die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anhält (BGE 128 I 149 E. 2.2.1-2.2.2 S. 152). 
 
In BGE 128 I 149 hatte das Bundesgericht zunächst eine acht Monate dauernde Verschleppung des Strafverfahrens (wegen Untätigkeit des psychiatrischen Gutachters) festgestellt. Zwar wurde diese Verzögerung als "gravierend" kritisiert. Das Bundesgericht erkannte jedoch noch keine Notwendigkeit zur Anordnung einer Haftentlassung. Statt dessen mahnte es die kantonalen Behörden zu besonderer Eile an (BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154). In einem nachfolgenden Haftprüfungsverfahren musste das Bundesgericht feststellen, dass die kantonalen Behörden der Aufforderung zur zügigen Abwicklung des weiteren Verfahrens keine Folge geleistet hatten, was nunmehr zur Anordnung der Haftentlassung führte. Das Bundesgericht erwog dabei, es sei unerheblich, ob die neuerliche Prozessverschleppung auf eine Arbeitsüberlastung der verantwortlichen Behörde zurückzuführen sei oder nicht. Die Kantone seien grundsätzlich verpflichtet, die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um Strafverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Beförderung vorantreiben zu können (Urteil 1P.88/2003 vom 4. März 2003, E. 3). 
3.3 Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren ist nicht darüber zu befinden, ob die Dauer des Strafverfahrens übermässig lang ist bzw. vor Art. 6 Ziff. 1 EMRK standhält. Diese Frage wäre (nach erfolgter Anklagezulassung) durch das erkennende Strafgericht zu beurteilen. Hier ist zu prüfen, ob die bisherige strafprozessuale Haftdauer im Lichte von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK noch verhältnismässig erscheint oder ob sich eine Haftentlassung aufdrängt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. 32 Monaten (19. März 2001) in strafprozessualer Haft. Es wird ihm Betäubungsmittelhandel mit mehreren Kilogramm Heroin, Kokain sowie Streckmitteln vorgeworfen. Wie bereits (in E. 2.4-2.5) dargelegt wurde, ist der dringende Verdacht der Mittäterschaft zu bejahen. Bei dieser Sachlage ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen qualifizierten Drogendelikten zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. 
 
Es fragt sich schliesslich, ob schwere prozessuale Versäumnisse der Strafjustizbehörden vorliegen, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen. Im angefochtenen Entscheid des Obergerichtes wird eingeräumt, dass die mehr als zweieinhalbjährige strafprozessuale Haft "nun schon sehr lange andauert". Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine aufwändige Strafuntersuchung in einem komplexen Fall von schwerer Drogenkriminalität handelte. Sie erforderte Ermittlungen gegen zahlreiche Beteiligte sowie umfangreiche Beweiserhebungen in mehreren Kantonen. Die Strafprozedur weist einen Umfang von ca. 12'000 Seiten auf. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte das Bezirksamt Lenzburg die Strafuntersuchung zunächst am 23. August 2002 förmlich abgeschlossen und den Fall zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Im Anklagezulassungsverfahren verlangte das Bezirksgericht Lenzburg jedoch Ergänzungen der Untersuchung, welche von der Staatsanwaltschaft am 18. März 2003 angeordnet wurden. Insbesondere war die kantonale Justiz (in Nachachtung der neuesten einschlägigen Bundesgerichtspraxis) dafür besorgt, dass die Gesprächsprotokolle der durchgeführten Telefonabhörungen durch Personen nachübersetzt wurden, welche bereit waren, ihre Identität preiszugeben. Eine weitere Verzögerung ist laut angefochtenem Entscheid auf Beschwerden bzw. Ablehnungsgesuche zurückzuführen, welche das kantonale Obergericht mit Verfügung vom 26. Juni 2003 abwies. Gemäss den vorliegenden Akten wurde die Strafuntersuchung schliesslich Anfang Oktober 2003 (nach erfolgter Akteneinsicht der Parteien) abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat die (bereits eingereichten) Anklageschriften bestätigt und die Strafsache am 30. Oktober 2003 dem zuständigen Strafgericht überwiesen. 
 
Zwar ist ein Zeitablauf von mehr als zweieinhalb Jahren zwischen der Inhaftierung des Angeschuldigten und dem Abschluss der Strafuntersuchung als auffallend hoch einzustufen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine stossenden Versäumnisse der kantonalen Strafjustizbehörden ersichtlich, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen könnten. Dass das zuständige Gericht zur Wahrung der Verteidigungsrechte notwendige Beweisergänzungen angeordnet hat, stellt keine Prozessverschleppung dar. In Würdigung sämtlicher Umstände hält die Weiterdauer der Haft vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit bzw. Beschleunigung in Haftsachen noch stand. Die kantonalen Behörden sind jedoch zu einer raschen Beförderung des weiteren Verfahrens zu ermahnen (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.2.1-2.2.2 S. 152). Sollten aus justizorganisatorischen Gründen (wider Erwarten) weitere zeitliche Verzögerungen eintreten, wäre eine Haftentlassung zu prüfen. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde (im Sinne der obigen Erwägungen) als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Lenzburg, dem Bezirksgericht Lenzburg sowie dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: