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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.487/2004 /kil 
 
Urteil vom 7. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liquidation, handelnd durch A.________, Mitglied des Verwaltungsrats und Liquidator, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Eidgenössische Steuerrekurskommission, 
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung (Mehrwertsteuer), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. August 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Zwischenentscheid vom 4. August 2004 wies der Präsident der Eidgenössischen Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ab, welches die X.________ AG in Liquidation im Verfahren betreffend die Nachzahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von 324'466 Franken gestellt hatte. Gleichzeitig legte er den zu bezahlenden Kostenvorschuss auf 5'000 Franken fest. 
2. 
2.1 Hiergegen hat die X.________ AG in Liquidation am 23. August 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie macht geltend, weder sie selbst noch ihr Verwaltungsrat und Liquidator A.________ verfügten über genügende Mittel, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. In einem Rechtsstaat dürfe eine korrekte Rechtsprechung nicht bloss eine Frage der finanziellen Mittel sein. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen: 
2.2 Einer bedürftigen Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheint, kann Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gewährt werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 152 Abs. 1 OG). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können - obschon auch ihnen Parteistellung zukommt - die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nicht beanspruchen (BGE 126 V 42 E. 4 S. 47; 119 Ia 337 E. 4b S. 339; 116 II 651 E. 2 S. 652 ff.). Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 152 Abs. 1 OG beruhen auf dem Gedanken, dass eine bedürftige natürliche Person - ohne durch die Pflicht zur Bevorschussung der Verfahrenskosten daran gehindert zu werden - die eigenen Rechte gleich wie eine Person soll geltend machen können, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt. Diese Überlegung lässt sich nicht auf juristische Personen übertragen, weil Letztere weder arm noch bedürftig werden, sondern nur sich zahlungsunfähig oder überschuldet erklären können und in dieser Situation gehalten sind, den Konkurs anzumelden (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339). Zwar wurde erwogen, einer Aktiengesellschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie zur Prozessführung gezwungen ist, um ihr einziges Aktivum zu erhalten (vgl. BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 340 f.). Weil es sich vorliegend aber nicht um ein derartiges Verfahren, sondern um eine Steuerstreitigkeit handelt, steht eine solche Ausnahme nicht zur Diskussion. Nichts anderes ergibt sich aus der angeblichen Bedürftigkeit des Inhabers bzw. des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht mit den finanziellen Schwierigkeiten einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person begründet werden. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art.159 OG). Dass ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Hingegen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ihrer finanziellen Situation Rechnung zu tragen (vgl. Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: