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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_350/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Mai 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
Beschwerdegegner, 
 
1. C.________ Pensionskasse, 
2. D.________ Sammelstiftung, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Ehescheidung; Austrittsleistung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
7. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Entscheid des Bezirksgerichts vom........ wurde die am........ geschlossene Ehe von A.________ (geb. 1959) und B.________ (geb. 1951) geschieden und u.a. die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge angeordnet. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht die Angelegenheit am 23. August 2013 zur Teilung der Austrittsleistungen an das kantonale Berufsvorsorgegericht.  
 
A.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eröffnete am 19. September 2013 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 ZPO und klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab. Mit Entscheid vom 20. November 2014 wies es die BVG-Sammelstiftung Swiss Life an, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.________ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Betrag von Fr. 7'166.70 auf das Vorsorgekonto von A.________ bei der C.________ Pensionskasse zu überweisen, wobei dieser Betrag vom 15. August bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bzw. am Tag der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen sei. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 9C_266/2015 vom 3. November 2015, publ. in: BGE 141 V 667).  
 
B.   
Das Kantonsgericht gab den Parteien in der Folge Gelegenheit, mit Blick auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil Anträge in der Sache und bezüglich des weiteren Vorgehens zu stellen. Die Parteien liessen sich am 23. Januar 2016 (A.________) und 4. Februar 2016 (B.________) schriftlich vernehmen. 
Mit Entscheid vom 7. April 2016 wies das Kantonsgericht die BVG-Sammelstiftung Swiss Life an, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.________ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Betrag von Fr. 13'670.86 auf das Vorsorgekonto von A.________ bei der C.________ Pensionskasse zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1). Dieser Betrag sei vom........ bis 31. Dezember 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 %, ab 1. Januar 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bzw. am Tag der Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,25 % zu verzinsen (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life anzuweisen, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.________ den Betrag von Fr. 27'391.- auf ihr Vorsorgekonto bei der C.________ Pensionskasse zu überweisen. Ferner sei dieser Betrag für die Zeit vom 15. August bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % sowie "ab 1.1.2016 ff. wie gemäss Urteil" zu verzinsen. Sodann sei Entscheiddispositiv-Ziff. 3 aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, die ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen festzulegen und ihr zulasten der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und/oder zulasten "wessen Dritter auch immer" eine Parteientschädigung in von ihr noch zu beziffernder Höhe zuzusprechen. Zudem sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life superprovisorisch anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bis auf ausdrücklichen Widerruf per sofort Fr. 30'000.- aus der vorhandenen Austrittsleistung von B.________ auszuscheiden, sofern der Vorsorgefall des rentenberechtigten Rücktrittalters mit Rentenberechtigung ab 18. Mai 2016 oder später noch nicht eingetreten sei; das ausgeschiedene Kapital sei vorläufig für die Berechnung der Rente zu sperren. 
 
Während B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, verzichten die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, die D.________ Sammelstiftung, die C.________ Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde das Gesuch von A.________ um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht der Antrag gestellt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung sowie zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
1.1. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.; 122 V 47 E. 3a S. 55; Urteil 9C_88/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1 mit Hinweisen).  
 
Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche auf Grund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff S. 57 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E. 2.3 und 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
1.2. Im kantonalen Beschwerdeprozess hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2016 u.a. gefordert, "es sei den Parteien demnächst Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte zur Sach- und Rechtslage in einer Parteiverhandlung darzulegen". Ob es sich dabei um einen rechtsgenüglich formulierten Parteiantrag handelte, kann aus folgenden Gründen offen bleiben. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 9C_266/2015 vom 3. November 2015 (BGE 141 V 667) hatte die Vorinstanz den Auftrag, das bei der Eheschliessung vorhandene Vorsorgeguthaben des Beschwerdegegners 1 nach Massgabe von klar umschriebenen Vorgaben zu ermitteln: Ob während des Zeitraums vom 14. Mai 1993 (Eheschliessung) bis zum Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden habe und welches die - je nach Ergebnis der entsprechenden Erhebungen unterschiedlich (gestützt auf konkrete Angaben oder tabellarisch) zu berechnende - Höhe der Austrittsleistung sei. Die zusätzlich notwendig gewordenen Abklärungen und Berechnungen waren somit rein rechnerischer bzw. " (versicherungs-) technischer" Natur, zu denen die Parteien nichts Substanzielles beizusteuern vermochten. Aus diesem Grund - hohe Technizität der Materie - konnte, wie vom kantonalen Gericht im Ergebnis zu Recht entschieden, auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet werden.  
 
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigt sich daher. 
 
2.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil 9C_43/2009 vom 7. Juli 2009 E. 1.1 mit Hinweis). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis, in: SVR 2008 IV Nr. 25 S. 76; vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1.  
 
3.2. Bereits im Vorgängerurteil BGE 141 V 667 (E. 4 S. 670 ff.) hat das Bundesgericht die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen aufgeführt. Sie stellen sich wie folgt dar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die bis Ende 2016 gültig gewesenen - nachfolgend mit "a" gekennzeichneten - Fassungen der jeweiligen Gesetzesartikel anwendbar sind.  
 
3.2.1. Bei Ehescheidungen werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie den Art. 280 und 281 ZPO geteilt (aArt. 22 Abs. 1 Teilsatz 1 FZG).  
 
3.2.2. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu ermitteln (aArt. 122 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. Art. 7d Abs. 3 der Schussbestimmungen [SchlT] zur Änderung des ZGB vom 19. Juni 2015 [Vorsorgeausgleich bei Scheidung]).  
 
3.2.2.1. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (aArt. 22 Abs. 2 FZG). Letztere sind nach Massgabe von aArt. 124 ZGB zu entschädigen (BGE 127 III 433).  
 
3.2.2.2. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auf Grund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach aArt. 22 Abs. 2 FZG massgebend (aArt. 22a Abs. 1 FZG; Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom 24. November 1999, SR 831.425.4; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999).  
 
Bei einer Verheiratung vor Inkrafttreten des FZG ist die Höhe der Austrittsleistung nicht bekannt. Allenfalls könnte die Höhe einer unbekannten Austrittsleistung annäherungsweise ermittelt werden, wenn Zugriff auf die Versicherungsdaten der Vorsorgeeinrichtung und Kenntnis beispielsweise bezüglich der Höhe des Alterskapitals zu Jahresbeginn oder -ende besteht. Doch ist ein derartiges Vorgehen vom Gesetzgeber nicht gewollt. Ausdrücklich wurde in der bundesrätlichen Botschaft (über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1 ff.) festgehalten, dass nicht massgebend sein könne, was ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschliessung auf Grund der damaligen gesetzlichen Grundlage oder eines Reglements bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung als Austrittsleistung tatsächlich erhalten hätte. Dies stellte einen rein hypothetischen Betrag dar, denn vor Einführung des FZG per 1. Januar 1995 habe die Freizügigkeitsleistung nur einen beschränkten Zusammenhang mit der Anwartschaft auf künftige Vorsorgeleistungen gehabt. Um eine mit der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt vergleichbare Grösse zu erhalten, sei die Austrittsleistung somit auch für den Zeitpunkt der Eheschliessung nach dem neuen FZG zu berechnen (vgl. BBl 1996 I 108 Ziff. 233.442). 
 
3.2.3. Muss die Höhe der Austrittsleistung für einen Eheschluss vor dem 1. Januar 1995 ermittelt werden, ist demnach unterschiedlich zu verfahren je nachdem, ob die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat oder nicht.  
 
3.2.3.1. Fand kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung statt und verfügt die Vorsorgeeinrichtung noch über die nötigen Unterlagen, so kann nach den Bestimmungen des FZG und den bei der Scheidung geltenden Reglementen der Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung für den Zeitpunkt der Heirat zurückberechnet werden. Dieser Wert ist alsdann von der aktuellen Austrittsleistung in Abzug zu bringen.  
 
3.2.3.2. Ist hingegen die Vorsorgeeinrichtung gewechselt worden, muss die Austrittsleistung anhand der erwähnten Tabelle ermittelt werden. In der Regel werden die Unterlagen diesfalls nicht mehr vollständig vorhanden sein, sodass nicht genau berechnet werden kann, wie hoch die Austrittsleistung nach dem neuen Recht im Zeitpunkt der Heirat tatsächlich gewesen wäre. Im Interesse der Praktikabilität soll deshalb von Annäherungswerten ausgegangen werden, die auf Grund einer vom EDI erstellten Tabelle zu berechnen sind. Diese beruhen auf Durchschnittswerten und können im Einzelfall von den tatsächlichen Beträgen abweichen. Um umfangreiche Beweiserhebungen zu vermeiden, die häufig trotzdem wohl nicht zu klaren Resultaten führen dürften, lässt das FZG den Beweis nicht zu, dass die Austrittsleistung einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach der Tabelle errechneten hat. Die Anwendung der durch die Tabellen vorgezeichneten - schematisierten - Berechnungsweise ist zwingend. Dies gilt auch für den Fall, dass zwar kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden hat, diese aber nicht in der Lage ist, die Austrittsleistung bei Eheschluss nach FZG zu berechnen (BBl 1996 I 108 Ziff. 233.442; ferner Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, N. 1215 ff.; Ivo Schwegler, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: ZBJV 2010 S. 77 ff., insb. S. 91 f.).  
 
3.3. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (aArt. 122, 123 ZGB) nicht einigen, so hat das gemäss aArt. 25a Abs. 1 FZG am Ort der Scheidung zuständige Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (aArt. 281 Abs. 3 ZPO). Dabei stellt es den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG).  
 
4.   
 
4.1. In BGE 141 V 667 (E. 5.2.2 S. 672 ff.) war das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass aus den vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend hervorgehe, ob der Beschwerdegegner 1 während des Zeitraums vom 14. Mai 1993 (Eheschliessung) bis zum Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 die Vorsorgeeinrichtung gewechselt habe. So habe die BVG-Sammelstiftung Swiss Life in Bezug auf die für den Zeitpunkt der Heirat ausgewiesene, FZG-konforme Austrittsleistung des geschiedenen Ehegatten in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2013 selber gewisse Zweifel bekundet, weshalb nicht unbesehen auf deren Auskünfte abgestellt werden könne. Die Sache wurde daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt nach Massgabe von Art. 73 Abs. 2 BVG entsprechend vervollständige und hernach gestützt entweder auf den konkret ermittelten Betrag im Sinne von aArt. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG oder die tabellarischen Ansätze gemäss aArt. 22a Abs. 1 Satz 1 FZG die Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Eheschliessung der Parteien nach aArt. 22 Abs. 2 FZG korrekt festsetze.  
 
4.2. Namentlich in Berücksichtigung der neu eingeholten Eingaben der Parteien vom 23. Januar 2016 (Beschwerdeführerin) und 4. Februar 2016 (Beschwerdegegner 1) erkannte das Kantonsgericht in der Folge, dass beim Beschwerdegegner 1 zwischen der Eheschliessung vom 14. Mai 1993 und dem Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 zwar kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung stattgefunden habe. Da gestützt auf die vorliegenden Akten die Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes im Zeitpunkt der Heirat jedoch nicht zuverlässig ermittelt werden könne, sei sie unter Zugrundelegung der EDI-Tabellen zu erheben (aArt. 22a Abs. 1 FZG). Auf dieser Basis berechnete die Vorinstanz eine Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat (14. Mai 1993) von Fr. 14'821.38, woraus - aufgezinst (14. Mai 1993 bis 15. August 2013 [Scheidung]) - ein vorehelich geäufnetes Vorsorgekapital von Fr. 27'473.33 resultierte. In Abzug gebracht von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am........ in der Höhe von Fr. 84'033.20 setzte das kantonale Gericht die Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 sodann auf Fr. 56'559.87 fest. In Anbetracht einer - unbestrittenen - Austrittsleistung der Beschwerdeführerin von Fr. 29'218.15 (inklusive Zins) veranschlagte es den an auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin zu überweisenden Betrag entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten hälftigen Teilungsschlüssel auf Fr. 13'670.86 (Fr. 56'559.87./. Fr. 29'218.15 : 2).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner 1 am 29. Januar 2004 infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seine gesamte bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Freizügigkeitsleistung (einschliesslich der vorehelich erworbenen) im Betrag von Fr. 296'708.50 habe bar auszahlen lassen und der bei Ehescheidung vorhandene Betrag von Fr. 84'033.20 somit nur die während der Ehe seit 1. Oktober 2007 (erneute Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) geäufnete Freizügigkeitsleistung bilde, könne sich die Frage, ob ein vorehelicher Bestand aus der zu teilenden Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 auszuscheiden sei, "gar nicht mehr stellen". Indem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdegegner 1 ein nicht zu teilendes voreheliches Guthaben anrechne, welches "klarerweise nicht mehr im aktuell gebundenen Bestand" habe enthalten sein können, erweise er sich als schlechterdings unhaltbar.  
 
5.2. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass eine Barauszahlung der Austrittsleistung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit an die anspruchsberechtigte versicherte Person im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten bedarf (Art. 5 Abs. 2 FZG). Da vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, dass sie die entsprechende Einwilligung verweigert hatte, ist von einer grundsätzlich rechtmässig erfolgten Barauszahlung auszugehen. Es kann daher als erstellt gelten, dass die Vorsorgeeinrichtung weder irrtümlich geleistet hat noch der Beschwerdegegner 1 durch die Ende Januar 2004 erfolgte Barauszahlung ungerechtfertigt bereichert wurde. Vielmehr ist mit dem Beschwerdegegner 1 anzunehmen, dass "das während der Ehe ausbezahlte Pensionskassenguthaben beiden Ehegatten zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts ausbezahlt worden" war. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Betrag somit zu Recht nicht in den Vorsorgeausgleich einbezogen (aArt. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Rechtsprechungsgemäss fallen während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen nicht mehr unter die nach aArt. 122 ZGB zu teilenden Austrittsleistungen. Ein allfälliger Ausgleich kann lediglich über aArt. 124 Abs. 1 ZGB durch eine angemessene Entschädigung erfolgen, wofür das Scheidungsgericht zuständig ist (BGE 133 V 205 E. 5.3 S. 215; 132 V 332 E. 3 S. 332 f.; 129 V 251 E. 2.2 S. 254; 128 V 41 E. 3b S. 48 f.; 127 III 433 E. 2b S. 437 f.). Die vor der Scheidung bar ausbezahlten Kapitalien stehen nicht mehr der Vorsorge zur Verfügung. Sie werden gemäss ausdrücklichem Wortlaut von aArt. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG in der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen folgerichtig nicht berücksichtigt und können auch nicht Anlass im Sinne des in der Beschwerde vertretenen Votums dafür bieten, bei der Ermittlung der relevanten Austrittsleistung nach aArt. 22 Abs. 2 Satz 1 FZG auf den Abzug der "Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung" zu verzichten. Dadurch würde der betreffende Betrag wiederum, was die Beschwerdeführerin verkennt, implizit Teil der zu teilenden Austrittsleistung nach aArt. 122 ZGB und aArt. 22 FZG.  
 
6.   
 
6.1. In der Beschwerde wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Austrittsguthabens per Scheidungsdatum die Tatsache übersehen, dass der Beschwerdegegner 1 ein Freizügigkeitskonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) führe, auf welchem bislang ein - nach Auszahlung von Geldern zum Zwecke der Wohneigentumsförderung (WEF) - restanzlicher Saldo von Fr. 10'740.- ausgewiesen sei. Bei diesem Konto handle es sich offenkundig nicht um ein Konto der Säule 3a, sondern um ein BVG-rechtlich beachtliches Freizügigkeitskonto. Dadurch dass die Vorinstanz diesem Umstand keine Rechnung getragen habe und von einer Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Scheidung von lediglich Fr. 84'033.20 ausgegangen sei, habe sie den massgebenden Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
6.2.2. Das entsprechende Argument war bis dato zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin thematisiert worden: Weder hatte sie es auf Scheidungsurteil vom........ hin, in welchem ein mutmassliches Vorsorgeguthaben des Beschwerdegegners 1 von Fr. 84'033.20 erwähnt worden war, und erfolgter Überweisung der Angelegenheit an das Kantonsgericht noch nach vom Bundesgericht mit BGE 141 V 667 angeordneter Rückweisung der Sache und erneuter Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. vorinstanzliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2016) eingebracht. Da nicht hinreichend begründet wird, weshalb diese neue tatsächliche Behauptung ausnahmsweise zulässig sein sollte, namentlich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, sie habe "durchwegs auf diesen zusätzlichen Sachverhalt aufmerksam gemacht", nach dem Gesagten nicht zu hören, hat sie letztinstanzlich unbeachtlich zu bleiben (vgl. auch Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 44 f. zu Art. 99 BGG).  
 
7.   
Die von der Vorinstanz anhand der EDI-Tabellen vorgenommene Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung (en) wird von der Beschwerdeführerin nicht weitergehend beanstandet, sodass es damit mangels offenkundiger Mängel sein Bewenden hat (vgl. E. 2 am Ende hiervor). 
 
8.   
 
8.1. Geltend gemacht wird indessen, die Vorinstanz habe in Entscheiddispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 zu Unrecht einen BVG-Mindestzinssatz von 1,5 % festgesetzt. Dieser belaufe sich vielmehr auf 1,75 %.  
 
8.2. Dem Antrag ist ohne Weiteres zu entsprechen, handelt es sich doch, wie sowohl den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 4.3) als auch dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. November 2014 (E. 4.3 sowie Dispositiv-Ziff. 1) entnommen werden kann, klar um einen blossen dispositivmässigen Übertragungsfehler. Im Übrigen bleibt es bei der vorinstanzlichen Zinsberechnung.  
 
9.  
 
9.1. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in der Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten gemäss Entscheiddispositiv-Ziff. 3, insbesondere in der Verneinung eines ihr zulasten der Beschwerdegegnerin 2 und/oder "wessen Dritter auch immer" zustehenden Anspruchs auf Parteientschädigung, eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Die vorinstanzliche Wettschlagung der Kosten ist gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 des basellandschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsordnung (VPO; GS 31.847) erfolgt. Nach dieser Bestimmung kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.  
 
9.2.2. Im angefochtenen Entscheid wurde hierzu erwogen, der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setze grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen könne jedoch von diesem Grundsatz abgewichen und die Parteikosten auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach seien Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursacht habe. Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen sei von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolge. Im Verfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht seien die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden könne. Eine Verlegung der Parteikosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens trage dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es sei daher sachgerecht, die Parteikosten in derartigen Konstellationen nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Dies habe auch für den vorliegend zu beurteilenden Prozess zu gelten. Es könne keinem der Verfahrensbeteiligten ein überwiegendes Verschulden an der infolge Nichteinigung der geschiedenen Ehegatten bezüglich der Höhe der Austrittsleistungen notwendig gewordenen Überweisung der Angelegenheit an das Kantonsgericht angelastet werden.  
 
9.3.   
 
9.3.1. Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 f. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 41/04 vom 28. Dezember 2005 E. 9.1.1, nicht publ. in: BGE 132 V 127, aber in: SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 66).  
 
9.3.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 125 V 408 E. 3a S. 409; je mit Hinweisen; Urteil 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008 E. 2.2.2, in: SZS 2009 S. 70).  
 
9.4. § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO enthält eine Kann-Formulierung und räumt den kantonalen Behörden damit Ermessen ein, und zwar sowohl in Bezug auf die Frage, ob von der Möglichkeit der Parteikostenauflage an die ganz oder teilweise unterliegende Partei überhaupt Gebrauch gemacht werden soll (Entschliessungsermessen), als auch hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung im konkreten Einzelfall (Auswahlermessen). Ein Rechtsfehler liegt deshalb nur vor, wenn das kantonale Gericht den ihm in § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO eingeräumten Ermessensspielraum missbraucht oder überschreitet (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 mit Hinweisen; Urteil 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008 E. 2.3, in: SZS 2009 S. 70). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin zu Recht weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung.  
 
9.4.1. In § 21 Abs. 1 VPO ist die Regelung des sogenannten Erfolgsprinzips gesetzlich normiert. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Kostenverteilung sowohl im Zivil- als auch im Verwaltungsprozess. Für die Kostenauflage genügt danach, dass eine Partei den Prozess erfolglos veranlasst hat. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 2 zu § 112; BGE 119 Ia 1 E. 6a S. 2). Das Erfolgsprinzip beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Dabei ist die Kostenverursachung nicht in einem engen Sinn dahingehend zu verstehen, dass eine Partei nur solche Kosten zu tragen hätte, die durch ihr Verhalten unmittelbar entstanden sind. Vielmehr fallen darunter auch Kosten, die durch Massnahmen des Gerichts im Interesse oder auf Antrag der Gegenpartei veranlasst worden sind (BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2 f.).  
 
9.4.2. Indem das kantonale Gericht in § 21 Abs. 1 Satz 1 VPO die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, dass die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen sind, erblickt, hat es den normativen Gehalt der Vorschrift zutreffend bestimmt (zum Ganzen: Urteil 9C_711/2009 vom 23. Juni 2008 E. 2, in: SZS 2009 S. 70). Die darauf beruhende konkrete Rechtsanwendung, wonach kein Verfahrensbeteiligter ein überwiegendes Verschulden an der Überweisung der Angelegenheit vom Scheidungs- an das kantonale Berufsvorsorgegericht zur Teilung der Austrittsleistungen zu verantworten habe und die Parteikosten daher wettzuschlagen seien, ist entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht willkürlich.  
 
10.   
Damit ergibt sich, dass der Beschwerde lediglich in einem marginalen Punkt, nämlich hinsichtlich des für 2014 geltenden BVG-Mindestzinssatzes, stattzugeben ist. Im Wesentlichen, namentlich in Bezug auf die zu ermittelnden Austrittsleistungen sowie die vorinstanzliche Parteikostenverlegung, ist das Rechtsmittel abzuweisen. Vor diesem Hintergrund sind die Gerichtskosten gesamthaft der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. April 2016 wird insoweit abgeändert, als der Betrag von Fr. 13'670.86 vom 15. August bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 %, ab 1. Januar 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,25 % zu verzinsen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ Pensionskasse, der D.________ Sammelstiftung, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl