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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.143/2002 /bmt 
 
Urteil vom 20. Juni 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
D.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Ludwig Schmid, Falknerstrasse 26, Postfach 160, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 27. November 2000 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt den Angeklagten D.________ (in einem Anklagepunkt) der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu 75 Tagen Gefängnis bedingt. In einem zweiten Anklagepunkt erfolgte ein Freispruch. Gleichzeitig wurde eine vom Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt gegen den Verurteilten bereits am 24. November 1999 bedingt ausgesprochene Strafe von 30 Tagen Gefängnis (ebenfalls wegen Hehlerei) für vollziehbar erklärt. 
B. 
Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt am 9. Januar 2002 das Urteil des Strafgerichtspräsidenten. Dagegen gelangte D.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. März 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV, und er beantragt die Aufhebung des Berufungsentscheides des Appellationsgerichtes. 
C. 
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen (mit Vernehmlassungen vom 21. bzw. 22. März 2002) je die Abweisung der Beschwerde, während von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt keine Stellungnahme eingetroffen ist. Mit Verfügung vom 26. April 2002 erteilte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Ist die Beschwerde begründet, hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist das Verfahren zurück an die kantonalen Behörden (vgl. BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96; 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt würden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 II 6 E. 4a S. 7; 118 Ia 20 E. 5a S. 26, 369 E. 4d S. 372, je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, "in der Zwischenzeit" habe sich bei ihm "ein neuer Zeuge gemeldet", und er beantragt dessen Einvernahme. Dieser neue Beweisantrag ist im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Vorliegen neuer entscheiderheblicher Fakten und Beweismittel gegebenenfalls auf dem Wege eines kantonalen Revisions- bzw. Wiederaufnahmebegehrens geltend zu machen. 
2. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Appellationsgericht seinen Antrag abgelehnt habe, V.________ "in der zweiten Instanz nochmals als Zeugen einzuvernehmen". 
 
Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S.102f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung des Beweisantrages verletze das im kantonalen Strafprozessrecht verankerte "Unmittelbarkeitsprinzip". Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 36a Abs. 1 lit. b OG), soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint. Aus dem strafprozessualen Unmittelbarkeitsprinzip folgt nicht, dass die Berufungsinstanz automatisch nochmals sämtliche Zeugen zu befragen hätte. Das baselstädtische Strafverfahrensrecht schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass das Appellationsgericht Beweiserhebungen nur insoweit vornimmt, "als das Gericht sie zur Ermittlung der Wahrheit als erforderlich erachtet" (§ 180 Abs. 2 Satz 2 StPO/BS). Die Anwendung des kantonalen Strafprozessrechtes durch das Appellationsgericht ist willkürfrei. 
2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dient das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffenen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). 
 
Nach ständiger Praxis kann jedoch das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S.308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen). 
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.3 Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die nochmalige Befragung des Zeugen V.________ sachlich geboten sei. Ebenso wenig setzt er sich mit den diesbezüglichen willkürfreien Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (vgl. Seite 3, Erw. II/1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer nochmaligen Befragung des Zeugen zusätzliche entscheiderhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Verzicht auf eine nochmalige Befragung erweist sich als verfassungskonform. 
3. 
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der strafprozessualen Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S.35, je mit Hinweisen). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen). 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen). 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel beanstandet, erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, haben die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführer keineswegs (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. 
3.3 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). 
 
Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). 
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die kantonalen Instanzen hätten sich "primär auf zwei sich widersprechende Aussagen" gestützt, "nämlich diejenige des Zeugen V.________ und diejenige des Beschwerdeführers". Sie hätten "im wesentlichen" erwogen, "dass der Zeuge V.________ einen besseren Eindruck hinterliess als der Angeschuldigte". "Lediglich darauf abzustellen", sei jedoch "willkürlich und damit verfassungswidrig". "Zudem" verstosse "diese Vorgehensweise gegen Art. 32 Abs. 1 BV und die durch die EMRK garantierte Unschuldsvermutung". 
 
Es kann offen bleiben, ob damit die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (bzw. der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel) in ausreichender Weise substanziiert wird. Die Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet. 
3.5 In tatsächlicher Hinsicht erwogen die kantonalen Instanzen, die Unschuldsbeteuerungen des Beschwerdeführers stünden im Gegensatz zu den belastenden Aussagen V.________s. Dieser habe schon in der Voruntersuchung zu Protokoll gegeben, er habe (zur Finanzierung seiner Drogensucht) dem Beschwerdeführer mehrmals gestohlene Computerprogramme geliefert und sei von diesem nie nach der Herkunft der Ware gefragt worden. Es sei offensichtlich gewesen, dass es sich bei den Programmen um Diebesgut hatte handeln müssen, zumal sie allesamt neuwertig und teilweise sogar noch originalverpackt gewesen seien. V.________ habe diese Aussagen vor Gericht als Zeuge bestätigt. Ergänzend habe er zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe die Ware nicht kommissionsweise übernommen, sondern ihm (für ca. Fr. 50.-- bis 70.-- pro Stück) abgekauft. Etwa zwei Wochen vor der Hauptverhandlung (vom 27. November 2000) habe der Beschwerdeführer den V.________ von einer Drittperson suchen und zu sich bringen lassen. Dort habe ihm der Beschwerdeführer Vorwürfe wegen seiner belastenden Aussagen in der Voruntersuchung gemacht und ihn veranlasst, ein (anschliessend als "Kommissionsvertrag" beim Gericht eingereichtes) Schriftstück "blanko" zu unterzeichnen. Auch habe ihn der Beschwerdeführer aufgefordert, vor Gericht wahrheitswidrig auszusagen und zu behaupten, er habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber als Vertreter einer Computerfirma ausgegeben und ihm eine entsprechende Visitenkarte ausgehändigt. 
Die kantonalen Instanzen erwogen, der Zeuge V.________ habe sich bei seinen Aussagen in keinerlei Widersprüche oder Ungereimtheiten verstrickt, und er sei bestrebt gewesen, weder seine eigene Beteiligung zu verharmlosen, noch die Rolle des Beschwerdeführers unnötig aufzubauschen. Auch anlässlich einer Konfrontation mit dem Beschwerdeführer und unter Strafdrohung als Zeuge habe er seine Aussagen bestätigt. Diese erschienen lebensnah und plausibel. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschwerdeführer wider besseres Wissen (und in strafbarer Weise) der Hehlerei hätte bezichtigen sollen. Die Sachdarstellung des Zeugen werde durch weitere Indizien gestützt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. April 2000 zunächst mehrmals wahrheitswidrig behauptet, er habe in letzter Zeit keine EDV-Software aufgekauft, sondern lediglich verschiedene alte Computerspiele. Erst nach Auffinden der inkriminierten Programme habe er eingeräumt, diese von V.________ erworben zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2000 habe der Beschwerdeführer behauptet, die Ware kommissionsweise übernommen zu haben, und zwar auf "Vertrauensbasis" (ohne Quittung). Entgegen dieser eigenen Sachdarstellung habe der Beschwerdeführer dem Strafgerichtspräsidenten am 27. November 2000 ein als "Kommissionsvertrag" bezeichnetes Schriftstück vorgelegt, welches gemäss den Aussagen des Zeugen V.________ allerdings als "frisiert" bzw. rückdatiert einzustufen sei. Entsprechende Beeinflussungsversuche (nachträgliche Einholung einer schriftlichen Bestätigung zu Entlastungszwecken) habe der Beschwerdeführer schon vor einer früheren rechtskräftigen Verurteilung (vom 24. November 1999) wegen Hehlerei unternommen. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, V.________ habe sich ihm gegenüber als Vertreter einer Computerfirma ausgegeben, erscheine nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer den Namen der angeblichen Lieferfirma weder erfragt, noch benannt oder in seinen Unterlagen notiert habe, wohl aber die Privatadresse V.________s. 
3.6 Die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen ist willkürfrei. Auch der Grundsatz "in dubio pro reo" wurde nicht verletzt. Bei objektiver Würdigung der gesamten Beweisergebnisse drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer im April 2000 von V.________ mehrmals Diebesgut (Computersoftware der Fa. X.________ AG) im Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 10'416.-- erwarb und dabei erkennen konnte bzw. in Kauf nahm, dass es sich um gestohlene Ware handelte. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht, Ausschuss, des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juni 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: