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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_147/2007 
 
Urteil vom 9. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
P.________, 1953, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 12. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene P.________ bezieht seit dem 1. August 1993 eine Witwenrente und für ihren Sohn D.________ eine Waisenrente. Nachdem der Sohn am 27. November 2001 das 18. Altersjahr vollendet und in der Folge bei der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer seinen Lehrvertrag eingereicht hatte, wurde die Auszahlung der Waisenrente aufrechterhalten. Am 4. Juli 2005 teilte P.________ der Ausgleichskasse mit, das Lehrverhältnis ihres Sohnes sei bereits am 12. November 2002 aufgelöst worden. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten die bezogene Rente für die Zeit von Dezember 2002 bis Juli 2005 in der Höhe von Fr. 25'789.- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache, womit die Rückforderung beanstandet und der Verzicht auf Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Waisenrente beantragt wurden, wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. September 2005 ab, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. März 2007 ab. 
C. 
P.________ lässt Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen: 
"1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2007 betr. Rückforderung Waisenrente sei aufzuheben. 
 
2. Auf eine Rückforderung der zuviel ausbezahlten Waisenrente im Betrag von Fr. 25'789.- sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung, ob die Rückforderung eine grosse Härte darstellt, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3. Eventualiter sei der Rückforderungsbetrag angemessen zu reduzieren. 
 
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
5. U.K.u.E.F." 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den streitigen Fragen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ab Auflösung des Lehrverhältnisses ihres Sohnes im November 2002 keinen Anspruch mehr auf eine Waisenrente gehabt. Da die Leistungen ab diesem Datum unrechtmässig gewährt und nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, müsse die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 25'789.- verpflichtet werden und sei das Gesuch um Erlass der Rückforderung mangels guten Glaubens abzuweisen. Aus der geltend gemachten, aber nicht belegten rechtzeitigen Orientierung der Pensionskasse über den Lehrabbruch und aus der angeblichen Unkenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich des schweizerischen Sozialversicherungssystems könne nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. 
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe gutgläubig darauf vertrauen dürfen, dass der wegen des Drogenkonsums ihres Sohnes verunmöglichte regelmässige Tagesablauf nicht einen Abbruch, sondern lediglich einen Unterbruch der Lehre zur Folge gehabt hätte. Seine Suchtproblematik hätte zudem zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, weshalb frühestens ein Jahr nach Auflösung des Lehrvertrages klar gewesen sei, dass die Ausbildung nicht beendet werde, weshalb eine Rückforderung frühestens ab Dezember 2003 in Frage komme. Bezüglich der Meldepflicht sei ihr kein Versäumnis bewusst gewesen, habe sie doch der Pensionskasse die Auflösung des Lehrverhältnisses rechtzeitig gemeldet und geglaubt, mit dieser Mitteilung sei sie ihrer Meldepflicht genügend nachgekommen. Gerade diese Meldung zeige ihre Gutgläubigkeit; denn hätte sie zu Unrecht weiterhin die Waisenrente ihres Sohnes beanspruchen wollen, hätte sie der Pensionskasse keine Meldung zukommen lassen. 
2.3 Mit ihren Einwendungen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Vorinstanz hat gestützt auf den unbestrittenen Sachverhalt überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen der Anspruch auf die Waisenrente ab Dezember 2002 nicht mehr bestanden hatte, die zu Unrecht bezogene Rente grundsätzlich die Rückerstattungspflicht nach sich zieht und das Gesuch um Erlass der Rückforderung vorliegend abzuweisen ist. 
Zunächst ist zu beachten, dass die grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogenen Leistungen auch bei mangelnder Meldepflichtverletzung nicht ausnahmsweise mit der Begründung verneint werden könnte, der Ausgleichskasse sei bei der ursprünglichen Aufrechterhaltung der Auszahlung der Waisenrente ein Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen, ging es dabei doch eindeutig um einen ahv-analogen Aspekt des Handelns der Verwaltung (BGE 110 V 298 E. 2a S. 301; Urteil C. vom 25. Februar 2003, I 353, E. 4.2). 
Was den guten Glauben als Voraussetzung des Erlasses anbelangt, lässt die am 15. November 2002 verfasste Mitteilung des Betriebes, bei welchem der Sohn der Versicherten seine Lehre am 13. August 2001 begonnen hatte, über den Abbruch des Lehrverhältnisses keine Zweifel offen. Zudem überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie einerseits geltend macht, eine Meldepflicht habe im Jahr 2002 überhaupt nicht bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt kein Lehrabbruch stattgefunden habe, andererseits aber dafürhält, sie sei mit der Meldung des Lehrabbruchs ihres Sohnes an die Pensionskasse ihrer Pflicht genügend nachgekommen und habe nicht gewusst, dass sie die Auflösung des Lehrvertrags auch der Ausgleichskasse hätte melden müssen. 
Da die Beschwerde somit nicht darlegt, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bei der gegebenen Aktenlage offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) wären oder Bundesrecht verletzen würden (Art. 95 lit. a BGG), ist der kantonale Entscheid zu bestätigen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG), wobei Streitigkeiten um den Erlass von Rückerstattungen nicht als Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG) gelten (BGE 122 V 221 E. 2), weshalb sich die Gerichtsgebühr nach Art. 65 Abs. 3 BGG richtet. Da die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, hat das Bundesgericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 29. Mai 2007 abgelehnt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. August 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: