Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_406/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.  
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. Juli 2013 als Lenker eines Motorrades auf der Letzistrasse in Ganterschwil (Höhe Hochfeld, Fahrtrichtung Lütisburg) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das verwendete (geleaste) Motorrad als Beweismittel, zur Kostendeckung und im Hinblick auf eine richterliche Einziehung (Art. 90a SVG). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 3. Oktober 2013 ab. 
 
B.  
Gegen den Entscheid der Anklagekammer gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 13. November 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. der Beschlagnahme. 
Am 20. November 2013 verzichtete die Anklagekammer ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, während von der Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging. Am 18. Dezember 2013 und 10. April 2014 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Eingaben ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsgesuch gegen einen Bundesrichter, der weder der für die Prüfung von Beschwerden gegen Zwischenentscheide in Strafsachen zuständigen I. öffentlich-rechtlichen Abteilung angehört, noch am vorliegenden Urteil mitgewirkt hat. Das Ausstandsgesuch ist damit hinfällig.  
 
1.2. Streitig ist zur Hauptsache eine strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme. Es droht insofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; nicht amtl. publizierte E. 1 von BGE 139 IV 250). Der nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil und die Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) sind auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Leasingnehmer des beschlagnahmten Motorfahrzeuges handelt. Er macht geltend, dass er (seit März 2011) faktisch wie ein Eigentümer über das geleaste Motorrad verfügt habe und dieses auch weiterhin benutzen wolle. Nicht nur werde er an der freien Nutzung des Fahrzeuges gehindert, zu dem er eine "ideelle Beziehung" habe. Infolge der Beschlagnahme (und der daraus resultierenden Kündigung des Leasingvertrages) habe er auch erhebliche finanzielle Konsequenzen zu gewärtigen. Den Leasingzins zahle er weiterhin. Es drohten Standschäden am Fahrzeug und ein Wertverlust.  
 
1.3. Auch die übrigen Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.  
 
1.4. Die streitige Beschlagnahmung tangiert die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Die Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteile 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht (in der Hauptsache) geltend, die Voraussetzungen einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei ihm keine skrupellose Fahrweise vorzuwerfen und erscheine die Beschlagnahme unnötig und unverhältnismässig. Im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände dürften ohnehin nicht eingezogen werden. Er rügt u.a. eine Verletzung von Art. 90 Abs. 3 und Art. 90a Abs. 1 SVG, Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 9, Art. 26 und Art. 29 BV
 
3.  
Strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Einziehungsbeschlagnahmen sind auch aufzuheben, falls eine strafrechtliche Sicherungs- oder Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 255; 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107). 
 
3.1. Die im vorliegenden Fall massgebliche Anlasstat erfolgte am 16. Juli 2013. Der angefochtene Entscheid und die (am 17. Juli 2013) erstinstanzlich verfügte Einziehungsbeschlagnahme stützen sich auf die am 1. Januar 2013 im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretenen Bestimmungen über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG). Die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend Sicherungseinziehung gelangen hier nicht mehr zur Anwendung (vgl. Urteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2).  
 
3.2. Im Rahmen des Handlungsprogrammes "Via sicura" hat der Gesetzgeber die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft. Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Motorfahrzeug im Sinne des SVG ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden (unabhängig von Schienen) fortbewegt wird (Art. 7 Abs. 1 SVG). Wird, was dem Beschwerdeführer als Motorradlenker vorgeworfen wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 vor (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; BGE 139 IV 250 E. 2.3.1 S. 253).  
 
3.3. Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine  grobe Verkehrsregelverletzung in  skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. In der Botschaft des Bundesrates zum Handlungsprogramm "Via sicura" wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Sicherungseinziehung des Tatfahrzeugs führen. Von dieser Möglichkeit dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und die Einziehung geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl 2010 8447 ff., 8484 f., Ziff. 1.3.2.23; BGE 139 IV 250 E. 2.3.2 S. 253 f.).  
 
3.4. Mit dem neuen Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die (nach Art. 69 StGB an sich schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte) Sicherungseinziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei  qualifiziert groben Verkehrsdelikten (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254). Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden: Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat der Beschlagnahmerichter (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254; 137 IV 249 E. 4.4. S. 255; Urteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) hat der Beschlagnahmerichter noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 254 f.; Urteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.5).  
 
3.5. Eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grundsätzlich zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Nach der Botschaft zum Handlungsprogramm "Via sicura" bleibe es in diesem Rahmen die Aufgabe der Rechtsprechung, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung bei Drittpersonen (voraussichtlich) gegeben sind (BBl 2010 8485, Ziff. 1.3.2.23; vgl. auch Thomas Maurer, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/SVG, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 90a SVG N. 4).  
 
4.  
 
4.1. Die kantonalen Instanzen legen den begründeten Verdacht dar, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten hat. In diesem Zusammenhang werden vom Beschwerdeführer keine unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz dargetan. Folglich besteht hier der Tatverdacht einer  qualifiziert  groben Geschwindigkeitsüberschreitung (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 SVG).  
 
4.2. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254; zu dieser auch in der Literatur vorherrschend vertretenen Auffassung s.a. Wolfgang Wohlers, Besprechung von 1B_257/2013, in: forum poenale 2014, S. 30 f.). Wie bereits erörtert, liesse diese Bestimmung (unter dem Gesichtspunkt der objektiven Tatschwere) bereits eine (nicht qualifiziert) grobe Geschwindigkeitsüberschreitung (i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG) als Teilvoraussetzung für eine allfällige Sicherungseinziehung genügen. Allerdings setzt Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG für Einziehungen bei  groben Verkehrsregelverletzungen ein "skrupelloses" Vorgehen voraus. Es stellt sich die Frage, ob diese kumulative (subjektive) Voraussetzung auch für Einziehungsbeschlagnahmungen wegen  qualifiziert groben Widerhandlungen (i.S.v. Art. 90 Abs. 3-4 SVG) erfüllt sein muss:  
 
4.2.1. Art. 90 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4) SVG geht ausdrücklich und definitionsgemäss davon aus, dass  qualifiziert grobe Widerhandlungen "in jedem Fall" eine  besonders krasse und  vorsätzliche Missachtung elementarer Verkehrsregeln begründen, mit welcher der Lenker das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Ob der Straf- und Einziehungsrichter das untersuchte Verhalten des Beschwerdeführers  darüber hinaus auch noch als (in subjektiver Hinsicht) "skrupellos" (im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG) einstufen könnte, ist (nach der dargelegten Praxis) nicht vom Beschlagnahmerichter im Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Es genügt, dass im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen (von Art. 90a Abs. 1 SVG) bejahen könnte (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 254 f.; Urteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.5). Nach dem Gesagten braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG bei  qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen überhaupt ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt. Der Gesetzeswortlaut setzt jedenfalls (als Teilvoraussetzung für eine Sicherungseinziehung) ausdrücklich nur voraus, dass eine  grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) in skrupelloser Weise begangen wurde.  
 
4.2.2. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem Fall seien (über die qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung hinaus) keine  zusätzlichenerschwerenden Momente erkennbar (Sichtverhältnisse, Verkehrsaufkommen, Strassenzustand, konkrete Gefährdungen von Dritten usw.). Wie oben dargelegt, hat die Vorinstanz jedoch kein Bundesrecht verletzt, indem sie im Lichte von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG (i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und im jetzigen Verfahrensstadium ein Einziehungs- bzw. Beschlagnahmehindernis verneinte.  
 
4.3. Weiter bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG, dass das beschlagnahmte Motorrad in der Hand des Beschwerdeführers künftig die Verkehrssicherheit gefährden bzw. dass die Einziehungsbeschlagnahme geeignet sein könnte, ihn vor weiteren groben (oder gar qualifiziert groben) Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 255) :  
 
4.3.1. Die Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang Folgendes dar: Das beschlagnahmte Motorrad sei "aufgrund des leistungsstarken, sportlichen Motors besonders geeignet für die Begehung weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen". Insofern sei (im Sinne einer allfälligen Sicherungs-Einziehung) von einem "gefährlichen Gegenstand" auszugehen. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer als Lenker keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Am 28. Juni 2004 sei er wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen (bedingt vollziehbar) verurteilt worden. Wegen dieser Delikte hätten die Administrativbehörden einen Warnungsentzug des Führerausweises von 15 Monaten Dauer gegen ihn verfügt. Am 21. Juli 2010 sei er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erneut strafrechtlich schuldig gesprochen (und mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert) worden, nachdem er (ausserorts) die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h überschritten hatte. Deswegen sei ihm der Führerausweis ein weiteres mal (für vier Monate) entzogen worden. Ferner liege eine Vorstrafe vom 19. April 2013 gegen ihn vor wegen Betrugsversuchs und Irreführung der Rechtspflege. Offenbar hätten weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Führerausweisentzüge Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen. Während der noch laufenden Probezeit (und nur wenige Monate nach seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung) sei er am 16. Juli 2013 erneut mit massiv übersetzter Geschwindigkeit (151 km/h anstatt höchstens 80 km/h ausserorts) gefahren. Unerheblich sei dabei, dass er die früheren Straftaten mit einem anderen Motorrad bzw. mit einem Personenwagen verübt habe. Beim aktuellen Verfahrensstand erscheine es hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dem beschlagnahmten Motorrad die Sicherheit von Menschen erneut gefährden könnte.  
 
4.3.2. Diese Erwägungen halten vor dem Bundesrecht stand. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die Geschwindigkeitsübertretung sei auf eine "kurze Unachtsamkeit" zurückzuführen, und nicht jedes leistungsstarke Motorrad stelle einen gefährlichen Gegenstand dar. Auch aus Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG ergibt sich demnach kein Beschlagnahmehindernis.  
 
4.4. Nach dem Gesagten erscheint es im vorliegenden Fall durchaus möglich, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen (von Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) als erfüllt ansehen könnte. Zu prüfen bleibt noch, ob die verfügte Einziehungsbeschlagnahme  verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 139 IV 250 E. 2.4 S. 255; 137 IV 249 E. 4.5 S. 256 f.). Wie bereits dargelegt, kann eine provisorische Sicherungs-Beschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Dritten zulässig sein (vgl. Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO), wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar ist und die vorläufige prozessuale Zwangsmassnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren (vgl. oben, E. 3.5).  
 
4.4.1. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes: Dem Beschwerdeführer sei (nach dem Vorfall vom 16. Juli 2013) der Führerausweis vorsorglich entzogen worden. Er habe (im ausstehenden Administrativverfahren) damit zu rechnen, dass der Ausweis für mindestens zwei Jahre entzogen bleibt. Damit dürfe er vorläufig ohnehin kein Motorfahrzeug lenken. Weder der Führerausweisentzug noch der Umstand, dass das Motorrad geleast sei, bildeten im vorliegenden Fall Beschlagnahmehindernisse. Es seien im Untersuchungsverfahren Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei der Leasinggeberin hängig, inwiefern diese Gewähr dafür bieten könnte, dass das beschlagnahmte Motorrad nicht erneut in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könnte. Es sei davon auszugehen, dass sich die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang der Notwendigkeit einer "beförderlichen Verfahrensführung" bewusst sei. Die vorläufige Zwangsmassnahme erweise sich derzeit als notwendig, um die Gefährdung der Sicherheit von Menschen abzuwehren. Mildere Massnahmen seien nicht zielführend. Dies gelte insbesondere für den Vorschlag des Beschwerdeführers, das Fahrzeug sei an seinen Schwager auszuhändigen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "ideelle Beziehung" zu seinem Motorrad ändere daran nichts.  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes dar: Zwar werde er (nach dem erfolgten vorsorglichen Führerausweisentzug) es nicht riskieren, ohne Ausweis zu fahren. Dennoch stehe ihm die Möglichkeit offen, bei einer anderen Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag (für ein ähnliches Motorrad) abzuschliessen. Die Beschlagnahme sei daher sachlich nicht dazu geeignet, künftige Geschwindigkeitsübertretungen zu verhindern. Im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände dürften überdies nicht (bzw. nur unter den Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB) eingezogen werden.  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer macht selber ausdrücklich geltend, dass er seit März 2011 "faktisch wie ein Eigentümer" über das geleaste Motorrad verfügt habe und dieses auch weiterhin benutzen wolle. Er habe es selber lackiert, und es verbinde ihn eine besondere "ideelle Beziehung" mit dem Fahrzeug. Allein dessen Anblick erfreue ihn. Als Folge der Beschlagnahme sei er psychisch angeschlagen und zu 100% arbeitsunfähig geworden. Im Falle einer Aufhebung der Zwangsmassnahme bestehe die Möglichkeit, dass der Leasingvertrag "weiter läuft". Gegen die Kündigung des Leasingvertrages werde er sich zur Wehr setzen. Den Leasingzins bezahle er weiterhin. Bei dieser Sachlage hält die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe derzeit die Gefahr, dass das geleaste Motorrad wieder in die Hände des Beschwerdeführers gelangen könnte, und das Fahrzeug sei (schon angesichts seines besonderen Affektionswertes für den Beschwerdeführer) auch nicht ohne Weiteres und rasch durch ein anderes substituierbar, vor dem Bundesrecht stand (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.5.2 S. 257). Die Aufrechterhaltung der vorläufigen Beschlagnahme erscheint im jetzigen Verfahrensstadium sachlich geeignet, weitere grobe (oder gar qualifiziert grobe) Verkehrsregelverletzungen durch den Beschwerdeführer zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme im Hinblick auf eine Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten (Art. 70 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2) sind hier nicht zu prüfen.  
 
4.5. Die verfügte Beschlagnahme im Hinblick auf eine mögliche richterliche Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 SVG) erweist sich als bundesrechtskonform. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob neben der Einziehungsbeschlagnahme zusätzlich auch noch die Voraussetzungen einer Kostendeckungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) und/oder einer Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) erfüllt wären.  
 
4.6. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers haben im genannten Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung, soweit überhaupt zulässige Rügen ausreichend substanziiert werden (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 95, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Nicht eingetreten werden kann insbesondere auf die Rüge, die Vorinstanz habe im Untersuchungs- und Beschwerdeverfahren Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO "krass verletzt". Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Bestimmung (welche sich auf Ergänzungen von Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Strafgerichtes im Haupt- und anschliessenden Rechtsmittelverfahren bezieht) hier anwendbar und verletzt sein sollte. Auch eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Insbesondere musste sich die Anklagekammer nicht mit den (offensichtlich unzutreffenden) Einwänden ausdrücklich auseinandersetzen, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien nicht zuständig gewesen, über die streitige Einziehungsbeschlagnahme zu entscheiden, und es seien die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB zu prüfen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, es habe sich (nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens) herausgestellt, dass die Staatsanwaltschaft (am 6. August 2013) Akten eingereicht habe, welche dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren "vorenthalten" worden seien. Im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtete die Vorinstanz (am 20. November 2013) ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Akten des kantonalen Beschwerdeverfahrens sowie die Untersuchungsakten von der Staatsanwaltschaft eingereicht würden. Auch dies beanstandet der Beschwerdeführer (in seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 18. Dezember 2013) als Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er nicht im Besitz der (vollständigen) Untersuchungsakten sei. 
Die Gehörsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt substanziiert erscheinen: Im blossen Umstand, dass die kantonalen Instanzen (gestützt auf Art. 102 Abs. 2 BGG) die Vorakten beim Bundesgericht eingereicht haben, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ein Gesuch um Einsicht in die vollständigen Vorakten bzw. um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nach erfolgter Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Dies ausdrücklich mit der Begründung, ein solches Gesuch würde das Verfahren "verzögern", und er wünsche (statt dessen) eine schnelle materielle Prüfung der Beschlagnahme. 
 
6.  
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht als Beschwerdeinstanz entschieden, sondern als "erstinstanzliches Gericht". Damit seien verschiedene bundesrechtliche Bestimmungen (u.a. Art. 29a und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 80 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 1 BGG) verletzt worden. Ausserdem trage der angefochtene Entscheid nur die Unterschriften des Kammerpräsidenten und der Gerichtsschreiberin, nicht aber die der zwei weiteren mitwirkenden Richter. Dies verletze unter anderem Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 BV
Die Rügen erweisen sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Substanzierungserfordernissen standhalten. Die Anklagekammer hat als oberes kantonales Gericht und als Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren über eine erstinstanzliche Verfügung der Staatsanwaltschaft entschieden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gerichtliche Entscheide (bzw. Beschlüsse) im Sinne der StPO werden von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person unterzeichnet (Art. 80 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern sich aus den übrigen von ihm angerufenen Bestimmungen ein von dieser Regelung abweichender Anspruch darauf ergeben sollte, dass alle mitwirkenden Richter den Entscheid unterschreiben. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm die Vorinstanz die "amtliche Verteidigung" bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren (wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und quantitativ unnötigem Aufwand) verweigert habe. 
Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung von Bundesrecht (oder der EMRK) dargetan. Im angefochtenen Entscheid wurde nicht die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das hängige Untersuchungsverfahren verweigert (vgl. Art. 132 f. StPO). Er räumt ein, dass die Staatsanwaltschaft ihm (am 17. Oktober 2013) die Offizialverteidigung für das Strafverfahren bewilligt hat. Der Rechtspflegeentscheid der Vorinstanz beschränkt sich auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend Beschlagnahme. Die Annahme der Aussichtslosigkeit des eingelegten kantonalen Rechtsmittels hält insbesondere vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3, Art. 9 BV) und vor Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK stand. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob die unentgeltliche Rechtspflege auch mangels ausreichenden Nachweises der finanziellen Bedürftigkeit hätte verweigert werden dürfen und ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (überdies) unnötigen Aufwand in Rechnung gestellt hatte. 
 
8.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Beschwerde erweist sich jedoch, gesamthaft betrachtet, als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Bei der Festlegung der Höhe der Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) kann den schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2014 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster